Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017) |
Untertitel 5 - Aufschiebende Einreden (§§ 2014 - 2017) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Rechtsprechung zu § 2014 BGB
18 Entscheidungen zu § 2014 BGB in unserer Datenbank:
- FG Berlin-Brandenburg, 06.09.2016 - 6 K 6066/13
Mitunternehmerinitiative von einen Kommanditanteil erwerbenden Fiskalerben - ...
- FG Köln, 11.12.2018 - 5 K 721/17
- RG, 03.04.1912 - III 259/11
Erbenhaftung; Verzug; Aufschiebende Einreden
- AGH Nordrhein-Westfalen, 29.10.2010 - 1 AGH 52/10
Voraussetzungen der Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht"; ...
- OLG Hamm, 20.07.2010 - 28 U 218/09
Schadensersatz für einen Regresschaden bei unterlassenen Hinweis des ...
- BGH, 20.04.2009 - AnwZ (B) 48/08
Voraussetzungen der Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Erbrecht
- OLG München, 27.06.1995 - 7 W 1669/95
Veranlassung zur Erhebung der Klage durch Beklagten als Beschwerdegrund
- OLG München, 18.12.2013 - 7 U 2900/09
Kirchs Erben müssen Insolvenzverwalter 8 Millionen Euro zahlen
- BGH, 12.06.2001 - XI ZR 283/00
Zur Verjährung von "Uraltdarlehen" bei Enteignungsmaßnahmen der ehemaligen DDR ...
- BGH, 23.09.1968 - II ZR 67/66
Verjährung von Gehaltsansprüchen und Tantiemeansprüchen - Berufung auf ein ...
Querverweise
Auf § 2014 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 305 (Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 782 (Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger)
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren im ersten Rechtszuge
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 305
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 782