Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334) |
Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 223 - 309) |
Kapitel 1 - Die Organe (Art. 223 - 287) |
Abschnitt 5 - Der Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 251 - 281) |
(1) Stellt der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat, so hat dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.
(2) Hat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, nach Auffassung der Kommission nicht getroffen, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen, nachdem sie diesem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Hierbei benennt sie die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den Umständen nach für angemessen hält.
Stellt der Gerichtshof fest, dass der betreffende Mitgliedstaat seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds verhängen.
Dieses Verfahren lässt den Artikel 259 unberührt.
(3) Erhebt die Kommission beim Gerichtshof Klage nach Artikel 258, weil sie der Auffassung ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, Maßnahmen zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie mitzuteilen, so kann sie, wenn sie dies für zweckmäßig hält, die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds benennen, die sie den Umständen nach für angemessen hält.
Stellt der Gerichtshof einen Verstoß fest, so kann er gegen den betreffenden Mitgliedstaat die Zahlung eines Pauschalbetrags oder eines Zwangsgelds bis zur Höhe des von der Kommission genannten Betrags verhängen. Die Zahlungsverpflichtung gilt ab dem vom Gerichtshof in seinem Urteil festgelegten Zeitpunkt.
Rechtsprechung zu Art. 260 AEUV
202 Entscheidungen zu Art. 260 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 14.03.2024 - C-449/22
Kommission/ Portugal (Code des communications électroniques européen)
- EuGH, 14.03.2024 - C-457/22
Kommission/ Slowenien (Code des communications électroniques européen)
- EuGH, 14.03.2024 - C-454/22
Kommission/ Lettland (Code des communications électroniques européen)
- EuGH, 14.03.2024 - C-439/22
Kommission/ Irland (Code des communications électroniques européen)
- EuGH, 14.03.2024 - C-452/22
Kommission/ Polen (Code des communications électroniques européen)
- Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-569/17
Kommission/ Spanien (Article 260, paragraphe 3, TFUE - Crédits immobiliers ...
- EuGH, 08.07.2019 - C-543/17
Der Gerichtshof nimmt erstmals eine Auslegung und Anwendung von Art. 260 Abs. 3 ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-543/17
Kommission/ Belgien (Article 260, paragraphe 3, TFUE - Réseaux à haut débit) - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-543/17
- EuGH, 16.07.2020 - C-549/18
Rumänien und Irland werden verurteilt, an die Kommission einen Pauschalbetrag in ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-549/18
Kommission/ Rumänien (Lutte contre le blanchiment de capitaux) - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-549/18
Querverweise
Auf Art. 260 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
- Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
- Allgemeine Bestimmungen
- Art. 70