Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203) |
| Titel 2 - Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1191 - 1203) |
| Untertitel 1 - Grundschuld (§§ 1191 - 1198) |
(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
(1a) 1Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. 2Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.
(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) vom 12.08.2008
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.08.2008 | Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) | 12.08.2008 |
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Rechtsprechung zu § 1192 BGB
1.093 Entscheidungen zu § 1192 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 20.10.2023 - V ZR 9/22
Zulässigkeit der Einrede des Erwerbers eines bereits mit einer ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 10.09.2026 - 22 ZB 25.1451
Erweiterte Gewerbeuntersagung, Steuerschulden, Abtretung einer ...
- BGH, 22.04.2026 - IV ZR 168/24
Anspruch des Versicherungsnehmers gegen Gebäudeversicherung an sich nur bei ...
- OLG Hamburg, 11.01.2024 - 15 U 28/23
Räumung und Herausgabe dreier Townhäuser; Voraussetzungen einer verbotenen ...
- OLG Frankfurt, 19.09.2023 - 9 U 36/21
Schätzung eines Anspruchs aus § 987 BGB; Zurückbehaltungsrecht wegen eines ...
- OLG Saarbrücken, 27.04.2023 - 4 U 88/21
Einredebehaftete Gesamtgrundschuld: Unverjährbarkeit des Anspruchs auf Verzicht ...
- BGH, 17.04.2026 - V ZR 202/24
Verurteilung eines Schuldners zur Abgabe einer Willenserklärung; Zustimmung zur ...
- BGH, 25.10.2013 - V ZR 147/12
Sicherungsgrundschuld: Einrede des Eigentümers aus dem Sicherungsvertrag bei ...
- BGH, 20.04.2018 - V ZR 106/17
Grundschulderwerb: Sich aus dem Sicherungsvertrag "ergebende" Einwendung gegen ...
§ 1192 BGB in Nachschlagewerken
- § 1192 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Sicherungsgrundschuld
Querverweise
Auf § 1192 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Die Eintragungen
- § 17
Redaktionelle Querverweise zu § 1192 BGB:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einzelne Versicherungszweige
- Gebäudefeuerversicherung
- § 148 (Andere Grundpfandrechte)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 857 VI (Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte) (zu § 1192 I)