Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
| Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1259) |
(1) 1Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft. 2Das Erlöschen tritt nicht ein, solange die Forderung, für welche das Pfandrecht besteht, mit dem Recht eines Dritten belastet ist.
(2) Das Pfandrecht gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Pfandrechts hat.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 1256 BGB
18 Entscheidungen zu § 1256 BGB in unserer Datenbank:
- BayObLG, 25.06.2020 - 1 AR 62/20
Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung
- BayObLG, 03.12.2019 - 1 VA 70/19
Einsichtsrecht des Anfechtungsgegners in die Insolvenzakten
- OLG Schleswig, 02.12.2005 - 2 W 141/05
GbR: Folgen des Zusammenfallens mehrerer GbR-Gesellschaftsanteile in der Hand ...
- BayObLG, 12.09.2019 - 1 VA 86/19
Abgrenzung des rechtlichen Interesses vom wirtschaftlichen Interesse an ...
- BGH, 06.05.1958 - VIII ZR 73/57
Konkurrierende Gläubiger des Mieters
- BGH, 09.01.2018 - XI ZR 17/15
Anwendung des Verbraucherkreditrechts auf ein durch eine Pfandrechtsbestellung an ...
- OLG Naumburg, 18.12.2014 - 2 U 53/14
Zusammenfassung mehrerer Fotovoltaikanlagen zum Zwecke der Ermittlung der ...
- BGH, 03.12.1954 - V ZR 103/54
Rechtsmittel
- FG Schleswig-Holstein, 12.03.2026 - 3 K 26/25
Zuordnung eines unter Vorbehaltsnießbrauch übertragenen Grundstücks zum ...
- BFH, 18.12.1972 - II R 89/70