Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
| Titel 3 - Rechtliche Betreuung (§§ 1814 - 1881) |
| Untertitel 2 - Führung der Betreuung (§§ 1821 - 1860) |
| Kapitel 3 - Vermögensangelegenheiten (§§ 1835 - 1860) |
| Unterkapitel 5 - Genehmigungserklärung (§§ 1855 - 1858) |
(1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam.
(2) Nimmt der Betreuer mit Genehmigung des Betreuungsgerichts ein einseitiges Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Betreuer die Genehmigung nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
(3) 1Nimmt der Betreuer ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Gericht oder einer Behörde ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vor, so hängt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts ab. 2Das Rechtsgeschäft wird mit Rechtskraft der Genehmigung wirksam. 3Der Ablauf einer gesetzlichen Frist wird während der Dauer des Genehmigungsverfahrens gehemmt. 4Die Hemmung endet mit Rechtskraft des Beschlusses über die Erteilung der Genehmigung. 5Das Betreuungsgericht teilt dem Gericht oder der Behörde nach Rechtskraft des Beschlusses die Erteilung oder Versagung der Genehmigung mit.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
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Rechtsprechung zu § 1858 BGB
5 Entscheidungen zu § 1858 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 22.07.2024 - 14 W 28/24
Wirksamkeit der Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Betreuer
- LG Gera, 24.03.2025 - 7 T 194/24
Teilwiderruf einer Vorsorgevollmacht wegen vermögensrechtlicher ...
- BGH, 04.09.2024 - IV ZB 37/23
Nachlasssache: Erforderlichkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung für die ...
- OLG Celle, 02.12.2024 - 6 W 142/24
Kenntnis des Erben im Falle gesetzlicher Vertretung durch einen Betreuer im ...
- LG Köln, 14.12.2023 - 1 T 271/23
Genehmigung zur Erbausschlagung: Gericht darf Antrag nicht wegen Frist ablehnen
Querverweise
Auf § 1858 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1644 (Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte)
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Vormundschaft
- Rechtliche Betreuung
- Führung der Betreuung
- Personenangelegenheiten
- § 1833 (Aufgabe von Wohnraum des Betreuten)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 20 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)