Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 2 - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 - 310) |
(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
(3) 1Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. 2Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 307 BGB
14.768 Entscheidungen zu § 307 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 28.07.2026 - XI ZR 83/25
Jahresentgelte für die Führung von sog. Riester-Bausparverträgen
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 23.07.2025 - 17 U 192/23
Wirksamkeit einer Klausel in als Altersvorsorgevertrag zertifiziertem ...
- OLG Frankfurt, 23.07.2025 - 17 U 192/23
- OLG Düsseldorf, 11.09.2026 - 1 CC 3/25
Planübergabe ist auch im VOB/B-Vertrag keine Vertragspflicht!
- LAG Hamm, 28.08.2026 - 1 SLa 159/26
Rückforderung von Aus- und Fortbildungskosten; Psychotherapeuten in Ausbil-dung; ...
- BGH, 06.05.2026 - VIII ZR 242/24
Gas/Strom-Grundversorgung - und die nicht eingehaltene Ratenzahlungsvereinbarung
- LAG Köln, 29.05.2026 - 7 SLa 567/25
Gesamtzusage, Auslegung, Vergütungsanpassung, Verbraucherpreisindex, AGB, ...
- OLG Köln, 28.08.2026 - 20 UKl 2/24
Zurich Dt. Herold Lebensversicherung AG
- OLG Bamberg, 29.07.2026 - 3 UKl 13/25
Meldeverfahren, Empfehlungssysteme, Abmahnkosten, Transparenzpflichten, ...
- BAG, 19.03.2026 - 2 AZR 53/25
Kündigung - Rechtswahl - Klauselkontrolle
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 31.10.2024 - 15 SLa 176/24
Ordentliche Kündigung; Wirksamkeit einer Rechtswahlklausel; anwendbare ...
- LAG Hamm, 31.10.2024 - 15 SLa 176/24
Querverweise
Auf § 307 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 310 (Anwendungsbereich)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 1 (Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen)
- Verfahrensvorschriften
- Allgemeine Vorschriften
- § 6 (Zuständigkeit und Verfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 307 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Verbrauchsgüterkauf
- § 477 (Beweislastumkehr) (zu § 307 I 2)