Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c) |
Untertitel 1 - Auftrag (§§ 662 - 674) |
Zitiervorschläge
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§ 662Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
§ 663Anzeigepflicht bei Ablehnung
§ 664Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
§ 665Abweichung von Weisungen
§ 666Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
§ 667Herausgabepflicht
§ 668Verzinsung des verwendeten Geldes
§ 669Vorschusspflicht
§ 670Ersatz von Aufwendungen
§ 671Widerruf; Kündigung
§ 672Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
§ 673Tod des Beauftragten
§ 674Fiktion des Fortbestehens
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Rechtsprechung zu § 662 BGB
1.217 Entscheidungen zu § 662 BGB in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2023 - L 3 U 142/21
Wie-Beschäftigung - Abgrenzung Unternehmerähnlichkeit/Arbeitnehmerähnlichkeit - ...
- LG Lübeck, 22.02.2024 - 14 S 69/22
- OLG Zweibrücken, 07.02.2020 - 2 UF 140/19
Anwendbares Recht bei Veräußerung von fremden Wertpapieren aus eigenem Depot
- AG Brandenburg, 12.03.2020 - 31 C 107/19
Vorsorgevollmacht - Aufwendungsersatzanspruch
- OLG München, 05.10.2020 - 33 U 4381/20
Kein Auftragsverhältnis zwischen Nachlassverwalter und Erbenermittler
- LG Frankfurt/Main, 11.10.2023 - 13 S 39/23
- OLG Hamburg, 11.01.2024 - 15 U 28/23
Darlehens- und Grundpfandgläubiger nicht identisch: Keine verbotene ...
- BSG, 06.09.2018 - B 2 U 18/17 R
Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen ...
- OLG Düsseldorf, 30.07.2019 - 24 U 157/18
Heizungsanlage für benachbarte Wohnungseigentumsgemeinschaften
- AG München, 01.02.2017 - 481 C 15463/16
Keine Vergütung für Beiratsmitglieder
§ 662 BGB in Nachschlagewerken
- § 662 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Auftrag
- § 662 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
- Einwilligungsvorbehalt
- Vollmacht
- Vorsorgevollmacht
- Vorsorgevollmacht - vertiefte Infos
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 662 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Bürgschaft
- § 778 (Kreditauftrag)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 115 (Erlöschen von Aufträgen)