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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c)   
   Untertitel 1 - Auftrag (§§ 662 - 674)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BGB
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§ 665
Abweichung von Weisungen

1Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. 2Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

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Rechtsprechung zu § 665 BGB

537 Entscheidungen zu § 665 BGB in unserer Datenbank:

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§ 665 BGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 665 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Vereine
              Allgemeine Vorschriften
                § 27 (Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands)
            Rechtsfähige Stiftungen
              § 84a (Rechte und Pflichten der Organmitglieder)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
            Geschäftsbesorgungsvertrag
              § 675 (Entgeltliche Geschäftsbesorgung)
            Zahlungsdienste
              Allgemeine Vorschriften
                § 675c (Zahlungsdienste und E-Geld)
Was ist das?

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