Depotgesetz
1. Abschnitt - Verwahrung (§§ 2 - 17a) |
1Der Verwahrer ist verpflichtet, die Wertpapiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers gesondert von seinen eigenen Beständen und von denen Dritter aufzubewahren, wenn es sich um Wertpapiere handelt, die nicht zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind, oder wenn der Hinterleger die gesonderte Aufbewahrung verlangt. 2Etwaige Rechte und Pflichten des Verwahrers, für den Hinterleger Verfügungen oder Verwaltungshandlungen vorzunehmen, werden dadurch nicht berührt.
Rechtsprechung zu § 2 DepotG
46 Entscheidungen zu § 2 DepotG in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 07.02.2020 - 2 UF 140/19
Anwendbares Recht bei Veräußerung von fremden Wertpapieren aus eigenem Depot
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.05.2017 - L 34 AS 1350/11
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Anrechnung von Vermögen bei Sparguthaben aus ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.05.2016 - L 34 AS 1350/11
SGB-II -Leistungen; Zuschuss statt Darlehen; Bausparvertrag; Verwertbarkeit von ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.05.2016 - L 34 AS 1350/11
- FG Hessen, 14.11.2012 - 4 K 748/08
Bewertung von Aktien in Girosammelverwahrung; Bewertung von Aktien in ...
- BGH, 06.04.2000 - IX ZR 442/98
Arrestpfändung des durch eine Straftat Verletzten
- VG München, 17.03.2016 - M 15 K 13.4194
Keine ausbildungsförderungsrechtliche Anrechnung von Vermögen bei wirksamer ...
- FG Köln, 28.08.2013 - 5 K 2072/11
Veräußerung/Übertragung: Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre ...
- VG München, 18.07.2019 - M 15 K 17.2643
Aufhebung der Rückforderung von Ausbildungsförderung
- VG München, 03.07.2020 - M 15 K 18.2748
Keine Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen wegen Nachweis eines ...
- VG Augsburg, 05.09.2016 - Au 3 K 16.256
Berücksichtigung von Treuhand und Darlehen bei der Anrechnung von Vermögen auf ...
Querverweise
Auf § 2 DepotG verweisen folgende Vorschriften:
- Depotgesetz (DepotG)
- Strafbestimmungen
- § 37 (Strafbarkeit im Falle der Zahlungseinstellung oder des Insolvenzverfahrens)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- VI. Steuererhebung
- 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
- § 43 (Kapitalerträge mit Steuerabzug)