Einkommensteuergesetz
| VI. Steuererhebung (§§ 36 - 47) |
| 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) (§§ 38 - 42g) |
(1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Zuwendungen erheben.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden Zuwendungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer 1 752 Euro im Kalenderjahr übersteigen oder nicht aus seinem ersten Dienstverhältnis bezogen werden. 2Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in der Pensionskasse versichert, so gilt als Zuwendung für den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Zuwendungen durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag 1 752 Euro nicht übersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer, für die Zuwendungen von mehr als 2 148 Euro im Kalenderjahr geleistet werden, nicht einzubeziehen. 3Für Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von 1 752 Euro mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat; in diesem Fall ist Satz 2 nicht anzuwenden. 4Der vervielfältigte Betrag vermindert sich um die nach Absatz 1 pauschal besteuerten Zuwendungen, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat.
(3) Von den Beiträgen für eine Unfallversicherung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Beiträge erheben, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind.
(4) In den Fällen des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 15 Prozent der Sonderzahlungen zu erheben.
(5) 1§ 40 Absatz 3 und 4 ist anzuwenden. 2Die Anwendung des § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf Bezüge im Sinne des Absatzes 1, des Absatzes 3 und des Absatzes 4 ist ausgeschlossen.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 06.12.2024 | Jahressteuergesetz 2024 | 02.12.2024 | |
| 01.01.2024 | Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) | 27.03.2024 | |
| 01.01.2020 | Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) | 22.11.2019 | |
| 01.01.2007 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 | |
| 19.12.2006 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 |
abzugsmerkmale § 39aFreibetrag und Hinzurechnungsbetrag § 39bEinbehaltung der Lohnsteuer § 39cEinbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuer-
abzugsmerkmale § 39d(weggefallen) § 39eVerfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuer-
abzugsmerkmale § 39fFaktorverfahren anstelle Steuerklassen-
kombination III/V § 40Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen § 40aPauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte § 40bPauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungs-
leistungen § 41Aufzeichnungs-
pflichten beim Lohnsteuerabzug § 41aAnmeldung und Abführung der Lohnsteuer § 41bAbschluss des Lohnsteuerabzugs § 41cÄnderung des Lohnsteuerabzugs § 42- § 42a (weggefallen) § 42bLohnsteuer-
Jahresausgleich durch den Arbeitgeber § 42c(weggefallen) § 42dHaftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmer-
überlassung § 42eAnrufungsauskunft § 42fLohnsteuer-
Außenprüfung § 42gLohnsteuer-Nachschau
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 40b EStG
417 Entscheidungen zu § 40b EStG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 05.08.2026 - 2 BvL 7/14
Erledigung zweier Normenkontrollverfahren zu Vorschriften aus dem Lohnsteuerrecht
Zum selben Verfahren:
- BFH, 14.11.2013 - VI R 49/12
Sonderzahlungen des Arbeitgebers anlässlich seines Ausscheidens aus der ...
- BFH, 14.11.2013 - VI R 50/12
Sonderzahlungen des Arbeitgebers anlässlich seines Ausscheidens aus der ...
- FG Baden-Württemberg, 16.07.2012 - 10 K 4094/09
Austritt einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der Versorgungsanstalt des ...
- FG Baden-Württemberg, 16.07.2012 - 10 K 4095/09
Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Gegenwertzahlungen des Arbeitgebers beim ...
- BFH, 14.11.2013 - VI R 49/12
- BFH, 01.09.2021 - VI R 21/19
Zur Abgrenzung von Alt- und Neuzusagen bei Direktversicherungen zum Aufbau einer ...
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen-Anhalt, 11.04.2019 - 1 K 719/18
Keine gleichzeitige Anwendung der Vervielfältigungsregelungen in § 3 Nr. 63 EStG ...
- FG Sachsen-Anhalt, 11.04.2019 - 1 K 719/18
- BFH, 11.03.2010 - VI R 9/08
Beiträge für eine Direktversicherung - Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 18.01.2008 - 18 K 4670/06
Anwendbarkeit der Pauschalierungsregelung für Beiträge zu einer ...
- FG Düsseldorf, 18.01.2008 - 18 K 4670/06
- BFH, 28.04.2016 - VI R 18/15
Keine Festsetzung negativer pauschaler Lohnsteuer
Querverweise
Auf § 40b EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- VI. Steuererhebung
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 (Anwendungsvorschriften)