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Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   23. Abschnitt - Urkundenfälschung (§§ 267 - 282)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ StGB (https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StGB
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__paste_bez__ __paste_norm__ Strafgesetzbuch
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 269
Fälschung beweiserheblicher Daten

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Vorherige Gesetzesfassungen

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Rechtsprechung zu § 269 StGB

186 Entscheidungen zu § 269 StGB in unserer Datenbank:

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Alle 186 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 269 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 127 (Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet)
        Betrug und Untreue
          § 263 (Betrug)
        Urkundenfälschung
          § 267 (Urkundenfälschung)

Redaktionelle Querverweise zu § 269 StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Betrug und Untreue
          § 263a (Computerbetrug)
        Urkundenfälschung
          § 270 (Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung)
        Sachbeschädigung
          § 303a (Datenveränderung)
Was ist das?

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