(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 3 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 283b StGB
231 Entscheidungen zu § 283b StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 11.12.2018 - II ZR 455/17
Unerlaubte Handlung: Schutzgesetzcharakter der Insolvenzstraftat der Verletzung ...
- BGH, 13.02.2014 - 1 StR 336/13
Vernehmung eines Auslandszeugens (Erforderlichkeit: Gesamtwürdigung des ...
- OLG Braunschweig, 08.04.2019 - 1 Ss 5/19
Angaben zum Fälligkeitszeitpunkt bei Verurteilung wegen Vorenthaltens und ...
- BayObLG, 20.11.2024 - 206 StRR 394/24
Verletzung der Buchführungspflicht, Bilanzerstellung, Kostenentscheidung, ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 29.05.2024 - 15 NBs 63 Js 46688/21
Faktischer Geschäftsführer, Geschäftsführervertrag, Insolvenzverschleppung, ...
- LG München I, 29.05.2024 - 15 NBs 63 Js 46688/21
- LG Landshut, 19.06.2024 - 7 KLs 206 Js 18819/20
Ratenzahlungsvereinbarung, Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, ...
- BGH, 15.07.2021 - IX ZB 33/20
Hat ein Gläubiger in einem asymmetrischen Verfahren in dem zur Anhörung der ...
- KG, 09.02.2016 - 121 Ss 231/15
Insolvenzstraftaten: Notwendigkeit der Verteidigung wegen Schwierigkeit der ...
- BGH, 30.09.1980 - 1 StR 407/80
Vorsätzliche Verletzung der Buchführungspflicht - Beihilfe zum Bankrott - ...
- BGH, 20.12.1978 - 3 StR 408/78
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges - Anforderungen an die ...
Querverweise
Auf § 283b StGB verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 6 (Geschäftsführer)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)
Redaktionelle Querverweise zu § 283b StGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
- (weggefallen)
- §§ 283 ff. (weggefallen)