Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 7. Titel - Einziehung (§§ 73 - 76b) |
(1) 1Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. 2Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.
(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 | |
| 01.01.2007 | Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten | 24.10.2006 |
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Rechtsprechung zu § 73d StGB
737 Entscheidungen zu § 73d StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 08.06.2026 - 1 StR 497/24
- BGH, 01.06.2026 - GSSt 1/25
Großer Senat zu erweiterter Einziehung - Entscheidend ist, was noch da ist
- OLG Bremen, 14.09.2026 - 1 Ws 19/24
Zum selben Verfahren:
- BGH, 30.07.2026 - 4 StR 391/25
Rechtsfehlerhafte Einziehungsentscheidungen bei Verurteilung zum bandenmäßigen ...
- OLG Frankfurt, 25.07.2024 - 7 Ws 253/23
Einziehung des Wertes von Taterträgen beim untauglichen Versuch
- BGH, 30.03.2021 - 3 StR 474/19
Urteil wegen der Ausfuhr von Waffen nach Mexiko weitgehend rechtskräftig
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.03.2024 - 3 StR 474/19
Urteil wegen der Ausfuhr von Waffen nach Mexiko nun insgesamt rechtskräftig
- BGH, 19.03.2024 - 3 StR 474/19
- BGH, 01.07.2021 - 3 StR 518/19
Urteil wegen Einziehung des durch die Ausfuhr von Waffen nach Kolumbien Erlangten ...
Zum selben Verfahren:
- LG Kiel, 03.04.2019 - 3 KLs 3/18
Sig Sauer: Manager wegen Pistolen-Lieferung angeklagt
- LG Kiel, 03.04.2019 - 3 KLs 3/18
§ 73d StGB in Nachschlagewerken
- § 73d StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Erweiterter Verfall
Querverweise
Auf § 73d StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Begünstigung und Hehlerei
- § 261 (Geldwäsche)
- Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)
- Ergänzende Vorschriften
- § 8 (Abführung des Mehrerlöses)