Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 7. Titel - Einziehung (§§ 73 - 76b) |
(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.
(3) 1Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. 2Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 |
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Rechtsprechung zu § 74 StGB
1.760 Entscheidungen zu § 74 StGB in unserer Datenbank:
- KG, 30.07.2020 - 161 Ss 74/20
Volksverhetzung: Tatbestandliche Voraussetzungen des ...
- BGH, 22.09.2026 - 2 StR 168/26
- BGH, 12.05.2026 - 3 StR 609/25
- BGH, 09.01.2025 - 3 StR 111/24
Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland ...
- BGH, 12.06.2018 - 1 StR 159/18
Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und ...
- BGH, 07.03.2023 - 1 StR 474/22
Geldwäsche (Einziehung des Geldwäscheobjekts: Anwendung der §§ 74 ff. StGB als ...
- BGH, 12.03.2025 - 2 StR 100/24 Corona
Vermögensschaden (Abrechnungsbetrug; unrichtige Dokumentation von ...
- BGH, 12.06.2024 - 1 StR 121/24
Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis (Bedeutung der gesetzlichen Freigrenzen für ...
- BGH, 14.07.2026 - 4 StR 121/26
Absehen von der Unterbringung eines Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wegen ...
- OLG Karlsruhe, 31.07.2026 - 2 ORs 350 SRs 280/26
Beweisverwertungsverbot wegen Nichtbeachtung der Schriftform bei Anordnung ...
Querverweise
Auf § 74 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Markengesetz (MarkenG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 143 (Strafbare Kennzeichenverletzung)
- Designgesetz (DesignG)
- Rechtsverletzungen
- § 51 (Strafvorschriften)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 421 (Absehen von der Einziehung)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
- § 56 (Bewilligung der Rechtshilfe)
Redaktionelle Querverweise zu § 74 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Entziehung der Fahrerlaubnis
- § 69 III 2 (Entziehung der Fahrerlaubnis)