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Deutschland

Strafverfolgungsentschädigungsgesetz
(Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen)

Gesetz vom 08.03.1971 (BGBl. I S. 157)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.09.2020 (BGBl. I S. 2049) m.W.v. 08.10.2020

§ 1Entschädigung für Urteilsfolgen

§ 2Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen

§ 3Entschädigung bei Einstellung nach Ermessensvorschrift

§ 4Entschädigung nach Billigkeit

§ 5Ausschluß der Entschädigung

§ 6Versagung der Entschädigung

§ 7Umfang des Entschädigungsanspruchs

§ 8Entscheidung des Strafgerichts

§ 9Verfahren nach Einstellung durch die Staatsanwaltschaft

§ 10Anmeldung des Anspruchs; Frist

§ 11Ersatzanspruch des kraft Gesetzes Unterhaltsberechtigten

§ 12Ausschluß der Geltendmachung der Entschädigung

§ 13Rechtsweg; Beschränkung der Übertragbarkeit

§ 14Nachträgliche Strafverfolgung

§ 15Ersatzpflichtige Kasse

§ 16Übergangsvorschriften

§ 16aEntschädigung für die Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung, einer freiheitsentziehenden oder anderen vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahme in der Deutschen Demokratischen Republik

§ 17(weggefallen)

§ 18(weggefallen)

§ 19(weggefallen)

§ 20(weggefallen)

§ 21(weggefallen)

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