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Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil I - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 53)   
   6. Abschnitt - Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit (§§ 40 - 53)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/VwGO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ VwGO (https://dejure.org/gesetze/VwGO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ VwGO
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsgerichtsordnung (https://dejure.org/gesetze/VwGO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsgerichtsordnung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 42
[Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Klagebefugnis]

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

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Rechtsprechung zu § 42 VwGO

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§ 42 VwGO in Nachschlagewerken

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 42 VwGO:

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Verfahren
        Verfahren im ersten Rechtszug
          § 89 II [Widerklage] (zu § 42 I)
        Urteile und andere Entscheidungen
          § 113 [Tenor, Fortsetzungsfeststellungsantrag]
Was ist das?

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