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Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   8. Abschnitt - Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§§ 68 - 80c)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ VwGO (https://dejure.org/gesetze/VwGO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ VwGO
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§ 80a
[Vorläufiger Rechtsschutz bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung]

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2. auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) 1Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. 2§ 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 03.12.2020 (BGBl. I S. 2694), in Kraft getreten am 10.12.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
10.12.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen03.12.2020BGBl. I S. 2694

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Querverweise

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