Verwaltungsgerichtsordnung
Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
11. Abschnitt - Einstweilige Anordnung (§ 123) |
(1) 1Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. 2Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) 1Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. 2Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. 3§ 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Rechtsprechung zu § 123 VwGO
39.165 Entscheidungen zu § 123 VwGO in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 29.03.2024 - 4 ME 69/24
Hängebeschluss; effektiver Rechtsschutz; Zwischenverfügung; Beschwerde gegen die ...
- VG Köln, 05.02.2024 - 13 L 1124/23
Junge Alternative: Verfassungsschutz darf AfD-Jugend als gesichert extremistisch ...
- VG Hamburg, 04.04.2024 - 12 E 1273/24
Mögliche Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs: Keine einstweilige Anordnung!
- VG Karlsruhe, 25.03.2024 - A 8 K 1026/24
- VGH Baden-Württemberg, 13.03.2024 - 1 S 401/24
Unterstützung der AfD-kritischen Initiative "Durlach leuchtet für Demokratie" ...
- VG München, 22.03.2024 - M 5 E 23.5825
Stellenbesetzung, Einstweilige Anordnung, Anordnungsanspruch, Fortsetzung des ...
- OVG Niedersachsen, 14.02.2024 - 14 ME 128/23
Anordnungsgrund; Bedarfsermittlung; Beurteilungsspielraum; Eingliederungshilfe; ...
- VGH Bayern, 07.03.2024 - 9 NE 23.1648
Einstweiliger Rechtsschutz gegen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, Antragsbefugnis ...
- BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvR 1936/22
Wegen der Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz erfolgreiche ...
- VGH Bayern, 15.01.2024 - 20 CS 23.1910
Einrichtungsbezogene Nachweispflicht der Masernimpfung, selbständige ...
§ 123 VwGO in Nachschlagewerken
- § 123 VwGO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Vorläufiger Rechtsschutz
- § 123 VwGO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Abschiebung
Querverweise
Auf § 123 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Urteile und andere Entscheidungen
- § 122 [Beschlüsse]
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 146 [Statthaftigkeit der Beschwerde]
- Kosten und Vollstreckung
- Vollstreckung
- § 172 [Zwangsgeld gegen die Behörde]
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 53 (Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Marktregulierung
- Entgeltregulierung
- Entgeltvorschriften für Zugangsleistungen
- § 41 (Rechtsschutz bei Verfahren der Entgeltgenehmigung)
- Ausführungsgesetz VwGO (AGVwGO)
- Gerichtsverfassung
- Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
- § 7 (Disziplinarkammern)
Redaktionelle Querverweise zu § 123 VwGO:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Kosten und Vollstreckung
- Vollstreckung
- § 168 I Nr. 2 [Vollstreckungstitel]