Wohnungseigentumsgesetz
| Teil 1 - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) |
| Abschnitt 4 - Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 10 - 29) |
(1) 1Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. 2Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.
(2) 1Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. 2Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.
(3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.
(4) 1Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. 2Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) vom 16.10.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.12.2020 | Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) | 16.10.2020 |
beschränkung § 13Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum § 14Pflichten des Wohnungseigentümers § 15Pflichten Dritter § 16Nutzungen und Kosten § 17Entziehung des Wohnungseigentums § 18Verwaltung und Benutzung § 19Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss § 20Bauliche Veränderungen § 21Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen § 22Wiederaufbau § 23Wohnungseigentümer-
versammlung § 24Einberufung, Vorsitz, Niederschrift § 25Beschlussfassung § 26Bestellung und Abberufung des Verwalters § 26aZertifizierter Verwalter § 27Aufgaben und Befugnisse des Verwalters § 28Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht § 29Verwaltungsbeirat
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Rechtsprechung zu § 28 WEG
2.142 Entscheidungen zu § 28 WEG in unserer Datenbank:
- BGH, 26.09.2025 - V ZR 206/24
Wer muss Jahresabrechnung erstellen: neuer oder alter Verwalter?
- BGH, 09.11.2023 - V ZB 67/22
Anfechtungklage gegen WEG-Abrechnungsbeschluss: Bemessung der Beschwer bei ...
- BGH, 14.11.2025 - V ZR 190/24
Kein Zurückbehaltungsrecht an Vorschüssen!
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 07.12.2023 - 13 S 27/23
Keine Teilanfechtung von Beschlüssen über Vor- bzw. Nachschüsse!
- BGH, 11.04.2025 - V ZR 96/24
Teilanfechtung eines WEG-Beschlusses über die Einforderung von Nachschüssen oder ...
- BGH, 20.09.2024 - V ZR 235/23
Wohnungseigentum: Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für erneute ...
- LG Frankfurt/Main, 09.03.2023 - 13 S 68/22
Rechenwerk nicht nachvollziehbar: Jahresabrechnung dennoch wirksam?
- BGH, 10.07.2020 - V ZR 178/19
Wohnungseigentum: Ungültigerklärung einzelner Positionen der Einzelabrechnungen ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 26.06.2019 - 1 S 2812/18
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Ungültigerklärung eines ...
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