Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) 1Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. 2In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
ermächtigung § 299Akteneinsicht; Abschriften § 299aDatenträgerarchiv
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Rechtsprechung zu § 286 ZPO
28.338 Entscheidungen zu § 286 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 28.07.2026 - KZR 11/24
Rundholz BW - Kartellrechtliche Beurteilung der gemeinsamen Rundholzvermarktung ...
- OLG Zweibrücken, 20.08.2026 - 4 U 101/25
Berufungsbegründung wegen Fehlzitaten unzureichend?
- OLG München, 29.09.2026 - 31 U 2837/25
Glaubwürdigkeitsbeurteilung, Richterwechsel, Verfahrensfehler, Beweiswürdigung, ...
- OLG Saarbrücken, 12.08.2026 - 5 U 62/25
- BGH, 17.09.2026 - I ZB 58/25
Kein markenrechtlicher Schutz der Farbe Orange für eine Baumarktkette
- BGH, 03.09.2026 - III ZR 95/24
Landwirtschaft, Betriebsplanung, Beratungsfehler, Schadensersatz
- BAG, 30.09.2026 - 2 AZN 339/26
Vertretungszwang - "halluzinierte" Urteile
- OLG Celle, 08.07.2026 - 14 U 30/25
Wirksamkeit eines Prozessvergleichs
- LAG Düsseldorf, 17.06.2026 - 12 SLa 579/25
Beleihung und Kündigung einer Rückdeckungsversicherung; Schadensersatz; Widerruf ...
- BAG, 18.09.2026 - 8 AZB 6/26
Fünfmonatsfrist zur vollständigen Absetzung von Urteilen
§ 286 ZPO in Nachschlagewerken
- § 286 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Beweis (Rechtswesen)
Querverweise
Auf § 286 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Parteivernehmung
- § 453 (Beweiswürdigung bei Parteivernehmung)