Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.
(2) 1Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. 2Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. 3Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.
(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.
ermächtigung § 299Akteneinsicht; Abschriften § 299aDatenträgerarchiv
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Rechtsprechung zu § 265 ZPO
2.162 Entscheidungen zu § 265 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 06.08.2026 - 5 U 92/25
- OLG Saarbrücken, 10.07.2026 - 3 U 39/25
- OLG München, 06.05.2026 - 7 U 3115/23
Auskunftsanspruch, Urkundenvorlage, Treuhandverhältnis, Gesellschafterstreit, ...
- AG Kassel, 17.05.2018 - 800 C 4100/17
§§ 62, 265 Abs. 3, 325 Abs. 2 ZPO, §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 2 ZPO, ...
- OLG Celle, 05.10.2023 - 5 U 30/21
Zulässigkeit der Klage des Leasingnehmers auf Schadensersatz nach einem ...
- BVerwG, 04.02.2022 - 4 B 24.21
Revisionszulassung wegen eines Verfahrensmangels; Kontrolle des äußeren ...
- OLG Naumburg, 29.01.2024 - 12 U 75/23
Anspruch auf Sicherungsmaßnahmen zugunsten eines Grundstücks nach Abriss eines ...
- BGH, 15.12.2022 - I ZR 135/21
Insolvenz eines Versicherungsnehmers nach Abtretung einer ...
- OLG Brandenburg, 23.06.2026 - 6 U 40/25
- BGH, 16.12.2021 - I ZB 31/21
Antragstellung auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs; Vorbringen der Rüge ...
Querverweise
Auf § 265 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 266 (Veräußerung eines Grundstücks)
Redaktionelle Querverweise zu § 265 ZPO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- § 398 (Abtretung)