Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.
(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.
ermächtigung § 299Akteneinsicht; Abschriften § 299aDatenträgerarchiv
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Rechtsprechung zu § 288 ZPO
2.658 Entscheidungen zu § 288 ZPO in unserer Datenbank:
- BSG, 21.08.2026 - B 7 AS 13/26 B
- OLG Hamm, 03.05.2024 - 11 U 133/22
Anspruch auf Entschädigung wegen eines mit einer Überwachungsmaßnahme verbundenen ...
- OLG Düsseldorf, 13.02.2025 - 2 U 54/23
Arbeitnehmererfinder; offene Teilklage; Arbeitnehmererfindervergütung; ...
- BGH, 18.06.2026 - I ZR 125/25
Widersprüchlicher Vortrag ist nicht unschlüssig!
- OLG Düsseldorf, 13.02.2025 - 2 U 55/23
Arbeitnehmererfinder; offene Teilklage; Arbeitnehmererfindervergütung; ...
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2025 - 2 SLa 45/25
Außerordentliche Kündigung - Tatkündigung - Verdachtskündigung
- LAG Niedersachsen, 31.07.2024 - 2 Sa 637/23
Unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung; ...
- VerfGH Bayern, 13.05.2025 - 43-VI-21
Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, Prozeßvollmacht, Vorgerichtliche ...
- OLG Frankfurt, 18.12.2025 - 26 U 14/24
Zur Verjährung eines Anspruchs auf Zahlung des Unterschiedsbetrages nach § 31 ...
- OLG Bamberg, 14.08.2025 - 12 U 80/24
In Sachen K. ./. S. wg. Schmerzensgeld Sitzungspolizeiliche Anordnung
Querverweise
Auf § 288 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 54 (Güteverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 288 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 85 I 2 (Wirkung der Prozessvollmacht)
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 535 (Gerichtliches Geständnis)