Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.
(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere
| 1. | den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; | |
| 2. | Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen; | |
| 3. | das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen; | |
| 4. | Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen; | |
| 5. | Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen. |
(3) 1Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. 2Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.
(4) 1Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. 2Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
ermächtigung § 299Akteneinsicht; Abschriften § 299aDatenträgerarchiv
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 273 ZPO
1.571 Entscheidungen zu § 273 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG München, 15.07.2026 - 15 U 414/25
Online-Glücksspiel, Verbraucherschutz, Nichtigkeit von Spielverträgen, ...
- BVerfG, 06.03.2014 - 1 BvR 3541/13
Verfassungsbeschwerde gegen die Beiziehung staatsanwaltschaftlicher ...
- OLG Stuttgart, 18.12.2024 - 4 U 94/24
Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung im Zusammenhang mit einem ...
- OVG Bremen, 04.06.2026 - 2 B 104/26
Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht, 2 B 104/26, Beschluss vom ...
- OLG München, 08.04.2021 - 8 U 4122/20
Keine Schadensersatzansprüche eines Gebrauchtwagenkäufers gegen den Hersteller ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 01.03.2021 - 8 U 4122/20
Dieselskandal: Keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine sittenwidrige ...
- OLG München, 01.03.2021 - 8 U 4122/20
- OLG München, 31.03.2023 - 27 U 6731/22
Keine Haftung des Automobilherstellers gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Verwendung ...
- OLG München, 12.04.2018 - 6 U 1679/17
Fehlende Passivlegitimation einer Krankenkasse bei wettbewerbswidriger Werbung in ...
- KG, 16.12.2021 - 22 U 69/21
Anforderungen an den Nachweis einer Unfallmanipulation
- OLG Schleswig, 22.04.2026 - 9 U 36/25
Gläubigeranfechtung außerhalb der Insolvenz: Anfechtung wegen der ...
§ 273 ZPO in Nachschlagewerken
- § 273 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Schriftsatzfrist
Querverweise
Auf § 273 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 296 (Zurückweisung verspäteten Vorbringens)
- Erprobung und Evaluierung
- Erprobung eines Online-Verfahrens
- Verfahren
- § 1127 (Verhandlung)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundespatentgericht
- § 73 (Ermittlung des Sachverhalts, Vorbereitung der mündlichen Verhandlung)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Patentgericht
- 3. - Gemeinsame Vorschriften
- § 87
Redaktionelle Querverweise zu § 273 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften