Patentgesetz
| Fünfter Abschnitt - Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 73 - 99) |
| 3. - Gemeinsame Vorschriften (§§ 86 - 99) |
(1) 1Das Patentgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. 2Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) 1Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied hat schon vor der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor der Entscheidung des Patentgerichts alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um die Sache möglichst in einer mündlichen Verhandlung oder in einer Sitzung zu erledigen. 2Im übrigen gilt § 273 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 87 PatG
120 Entscheidungen zu § 87 PatG in unserer Datenbank:
- BPatG, 11.08.2020 - 4 Ni 66/17
Nockenwellenversteller - Patentnichtigkeitsklageverfahren - ...
- BGH, 28.11.2023 - X ZR 83/21
Sorafenib-Tosylat - Patentnichtigkeitsverfahren gegen ein Arzneimittelpatent zur ...
- BPatG, 16.04.2013 - 4 Ni 1/12
Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Arretiervorrichtung" - zur ...
- BPatG, 18.06.2020 - 4 Ni 6/19
Patentnichtigkeitsklageverfahren - zur Frage der Beweiswürdigung bei der Vorlage ...
- BSG, 13.05.2024 - B 1 KR 37/23 B
Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung; Verwerfung der ...
- BGH, 09.05.2017 - X ZR 97/15
Beurteilung der Patentfähigkeit eines Verfahrens zur Herstellung eines ...
- BPatG, 04.12.2017 - 20 W (pat) 6/15
Patentfähigkeit des erteilten Patents mit der Bezeichnung "Berührungslos ...
- LG München I, 29.09.2021 - 21 O 9793/21
Befristete einstweilige Verfügung wegen Patentverletzung
- BPatG, 12.11.2013 - 4 Ni 53/11
Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung
- BPatG, 22.04.2024 - 7 Ni 1/23
Querverweise
Auf § 87 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Das Patent
- § 16a
- Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
- § 61
- Designgesetz (DesignG)
- Eintragungsverfahren
- § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Eintragungsverfahren
- § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)