Patentgesetz
Fünfter Abschnitt - Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 73 - 99) |
3. - Gemeinsame Vorschriften (§§ 86 - 99) |
Zitiervorschläge
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(1) 1Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. 2In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
Rechtsprechung zu § 89 PatG
17 Entscheidungen zu § 89 PatG in unserer Datenbank:
- BPatG, 18.07.2014 - 18 W (pat) 35/14
Patentbeschwerdeverfahren - "System und Verfahren zum skalierbaren, parallelen, ...
- BPatG, 13.10.2014 - 20 W (pat) 15/11
Patentbeschwerdeverfahren - zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr - zur ...
- BPatG, 09.05.2000 - 8 W (pat) 28/98
- BPatG, 17.04.2008 - 21 W (pat) 62/05
- BPatG, 28.06.2010 - 15 W (pat) 343/05
- BPatG, 26.01.2010 - 6 W (pat) 308/06
- BPatG, 16.03.2010 - 6 W (pat) 12/09
- BPatG, 08.03.2010 - 15 W (pat) 321/05
- BPatG, 19.03.2008 - 20 W (pat) 315/05
- BPatG, 10.11.2009 - 4 Ni 41/08
Querverweise
Auf § 89 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Das Patent
- § 16a
- Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
- § 61
- Designgesetz (DesignG)
- Eintragungsverfahren
- § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Eintragungsverfahren
- § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)