Patentgesetz
| Fünfter Abschnitt - Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 73 - 99) |
| 3. - Gemeinsame Vorschriften (§§ 86 - 99) |
(1) 1Das Patentgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. 2In der Entscheidung sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(3) Ist eine mündliche Verhandlung vorhergegangen, so kann ein Richter, der bei der letzten mündlichen Verhandlung nicht zugegen war, bei der Beschlußfassung nur mitwirken, wenn die Beteiligten zustimmen.
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Rechtsprechung zu § 93 PatG
50 Entscheidungen zu § 93 PatG in unserer Datenbank:
- BPatG, 05.08.2026 - 9 W (pat) 6/24
- BGH, 23.09.2021 - I ZB 10/21
Heizkörperdesign - Beschwerde in einem Designverfahren: Zurückweisung der ...
- BPatG, 18.06.2020 - 4 Ni 6/19
Patentnichtigkeitsklageverfahren - zur Frage der Beweiswürdigung bei der Vorlage ...
- BGH, 15.08.2006 - X ZR 275/02
Umfang des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor den Patentgerichten
- BGH, 25.02.2014 - X ZB 5/13
Kollagenase I - Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung einer Patentanmeldung: ...
- BGH, 09.04.1987 - I ZB 4/86
"Richterwechsel III"; Begriff des Richterwechsels
- BPatG, 30.03.2012 - 7 W (pat) 306/11
Patenteinspruchsverfahren - "Maßstabträger" - zur Zulässigkeit des ...
- BPatG, 18.04.2024 - 19 W (pat) 30/23
- BPatG, 04.05.2020 - 19 W (pat) 25/19
- BPatG, 03.03.2020 - 19 W (pat) 46/19
Querverweise
Auf § 93 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Das Patent
- § 16a
- Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
- § 61
- Designgesetz (DesignG)
- Eintragungsverfahren
- § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Eintragungsverfahren
- § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)