Patentgesetz
Fünfter Abschnitt - Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 73 - 99) |
3. - Gemeinsame Vorschriften (§§ 86 - 99) |
Zitiervorschläge
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(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen.
(2) 1Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. 2Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.
Rechtsprechung zu § 95 PatG
153 Entscheidungen zu § 95 PatG in unserer Datenbank:
- BPatG, 20.03.2017 - 4 Ni 42/14
Anforderungen an einen Antrag auf Berichtigung eines Urteils wegen anderer als in ...
- BPatG, 27.02.2014 - 4 Ni 38/11
Patentnichtigkeitsklageverfahren - Anträge auf Berichtigung - Wechsel eines ...
- BPatG, 26.10.2011 - 35 W (pat) 466/09
Zum selben Verfahren:
- BPatG, 24.03.2016 - 4 Ni 15/10
Berichtigungsbeschluss bei fehlender Berücksichtigung der eingezahlten ...
- BPatG, 31.08.2011 - 2 Ni 27/09
- BPatG, 22.07.2010 - 10 W (pat) 10/08
Patentbeschwerdeverfahren - Übersetzungserfordernis - "Umschalter" - zur ...
Zum selben Verfahren:
- BPatG, 19.10.2021 - 11 W (pat) 38/17
- BPatG, 12.03.2009 - 2 Ni 35/06
Querverweise
Auf § 95 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Das Patent
- § 16a
- Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
- § 61
- Designgesetz (DesignG)
- Eintragungsverfahren
- § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Eintragungsverfahren
- § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)