Patentgesetz
| Fünfter Abschnitt - Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 73 - 99) |
| 3. - Gemeinsame Vorschriften (§§ 86 - 99) |
(1) Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
(2) 1Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. 2Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.
(3) 1Nach Erörterung der Sache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. 2Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen.
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Rechtsprechung zu § 91 PatG
53 Entscheidungen zu § 91 PatG in unserer Datenbank:
- BPatG, 17.10.2022 - 7 Ni 15/20
Patentnichtigkeitssache - "Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung eines ...
- BPatG, 29.03.2008 - 3 Ni 57/05
Anforderungen an eine erfinderische Tätigkeit (hier: Bereitstellung von ...
- BPatG, 30.10.2019 - 4 Ni 2/17
Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung
- BPatG, 11.01.2024 - 8 Ni 29/23
- BPatG, 18.01.2011 - 5 ZA (pat) 20/10
Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren IV - ...
- BPatG, 18.06.2020 - 4 Ni 6/19
Patentnichtigkeitsklageverfahren - zur Frage der Beweiswürdigung bei der Vorlage ...
- BGH, 25.01.2000 - X ZB 7/99
Spiralbohrer; Rechtliches Gehör im Verfahren vor den Patentgerichten
- BPatG, 29.10.2002 - 8 W (pat) 51/99
- BGH, 15.04.2010 - Xa ZB 10/09
Walzenformgebungsmaschine
- BPatG, 25.07.2011 - 3 ZA (pat) 18/11
Querverweise
Auf § 91 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Designgesetz (DesignG)
- Eintragungsverfahren
- § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Eintragungsverfahren
- § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)