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Patentgesetz

   Fünfter Abschnitt - Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 73 - 99)   
   3. - Gemeinsame Vorschriften (§§ 86 - 99)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/PatG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ PatG (https://dejure.org/gesetze/PatG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ PatG
__paste_bez__ __paste_norm__ Patentgesetz (https://dejure.org/gesetze/PatG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Patentgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 91

(1) Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) 1Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. 2Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.

(3) 1Nach Erörterung der Sache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. 2Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen.

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Rechtsprechung zu § 91 PatG

53 Entscheidungen zu § 91 PatG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 91 PatG verweisen folgende Vorschriften:

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