Rechtsprechung
   BGH, 03.02.2021 - AK 50/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,7282
BGH, 03.02.2021 - AK 50/20 (https://dejure.org/2021,7282)
BGH, Entscheidung vom 03.02.2021 - AK 50/20 (https://dejure.org/2021,7282)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 2021 - AK 50/20 (https://dejure.org/2021,7282)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,7282) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    §§ 121, ... 122 StPO, § 121 Abs. 1 StPO, § 121 StPO, § 264 Abs. 1 StPO, § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 7 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 VStGB, § 211, § 224 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, § 226 Abs. 1 Nr. 1, § 22 StGB, § 7 Abs. 1 VStGB, § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB, § 226 StGB, § 7 Abs. 3 VStGB, § 7 Abs. 1 Nr. 6 VStGB, § 7 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 StGB, § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 7 Abs. 1 Nr. 8 VStGB, § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 211 StGB, § 239 Abs. 1, Abs. 3, 4 StGB, §§ 52, 53 StGB, § 2 VStGB, § 7 VStGB, § 220a Abs. 1 Nr. 1 bis 5 StGB, § 6 VStGB, § 8 VStGB, § 8 Abs. 1 VStGB, § 53 StGB, § 1 Satz 1 VStGB, Nr. 5 und Nr. 6 VStGB, §§ 211 ff., §§ 223 ff. StGB, § 6 Nr. 1 StGB, § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB, §§ 211, 212 StGB, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 112 Abs. 3 StPO, § 116 Abs. 1 StPO, § 112 Abs. 1 Satz 2, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Vollzug der Untersuchungshaft "wegen derselben Tat" vor dem Erlass eines Urteils; Dringender Tatverdacht wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Syrien

  • rewis.io

    Untersuchungshaft wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Neue Haftprüfungsfrist bei erweitertem Haftbefehl; Vorgehen des Assad-Regimes gegen die Opposition in Syrien; Konkurrenzverhältnis bei Verwirklichung von Tatbestandsalternativen durch Gewalthandlungen; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollzug der Untersuchungshaft "wegen derselben Tat" vor dem Erlass eines Urteils; Dringender Tatverdacht wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Syrien

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 155
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 06.06.2019 - StB 14/19

    Begründung der Beschuldigteneigenschaft durch die Stärke des Tatverdachts

    Auszug aus BGH, 03.02.2021 - AK 50/20
    Die zentrale Befehligung und Organisation des Vorgehens der Sicherheitskräfte durch die obersten politischen und militärischen Verantwortlichen um den Staatspräsidenten begründen außerdem den systematischen Charakter des Angriffs (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 56 ff.).

    Der in der gesetzlichen Vorschrift ausdrücklich geregelte Begriff der Erheblichkeit verlangt ein hinreichend großes Maß der durch die Tathandlung verursachten Beeinträchtigung und dient nicht allein dazu, Bagatellfälle aus dem Anwendungsbereich auszuscheiden (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 5. September 2019 - AK 47/19, juris Rn. 38; vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 63).

    Eine bleibende Gesundheitsschädigung oder Schmerzen extremen Ausmaßes sind jedoch nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 63 mwN).

    Im Grundsatz bedingt die Einbettung der Einzeltaten in die Gesamttat, dass diese zu einer tatbestandlichen Bewertungseinheit zusammengefasst werden (vgl. - mit Nachweisen aus der Rspr. der internationalen Strafgerichte - Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1120; MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 141), soweit zwischen den Einzeltaten ein sachlicher, zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 69).

    Dann können auch Taten gegen unterschiedliche Rechtsgutsträger eine Bewertungseinheit bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 69).

    Für die Tötung sowie die Körperverletzungen folgt die Geltung des Weltrechtsprinzips aus einer Annexkompetenz: Die Annahme, § 1 Satz 1 VStGB erfasse auch tateinheitlich mit dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5 und Nr. 6 VStGB begangene Tötungs- bzw. Körperverletzungsdelikte nach §§ 211 ff., §§ 223 ff. StGB, rechtfertigt sich daraus, dass - wegen der weitgehenden Identität der Tatbestandsmerkmale - der Sachverhalt, der für eine Verurteilung wegen des Menschlichkeitsverbrechens ermittelt und festgestellt werden muss, auch eine Verurteilung wegen Mordes bzw. Körperverletzung trägt (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 70; vgl. Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 69 f. für § 6 Nr. 1 StGB aF im Verhältnis von Völkermord gemäß § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF zu tateinheitlich begangenen Verbrechen nach §§ 211, 212 StGB).

  • BGH, 06.04.2017 - AK 14/17

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Reservehaltung von

    Auszug aus BGH, 03.02.2021 - AK 50/20
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11; vom 16. Januar 2018 - AK 78/17, juris Rn. 11; s. auch KK-StPO/Schultheis, 8. Aufl., § 121 Rn. 10 mwN) erfasst er alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, zu dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind.

    Dabei ist regelmäßig der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 8; vom 25. Juli 2019 - AK 34/19, NStZ 2019, 626 Rn. 8).

    Insoweit hat der Senat auch berücksichtigt, dass dem in Haftsachen allgemein geltenden Beschleunigungsgebot besondere Bedeutung zukommen kann, falls sich - wie hier - die Haftdauer insgesamt verlängert, weil während des Vollzugs der Untersuchungshaft eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt worden ist und eine Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO deshalb nicht stattfindet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 37; vom 7. September 2017 - AK 42/17, juris Rn. 47).

  • BGH, 30.04.1999 - 3 StR 215/98

    Völkermord und Weltrechtsprinzip

    Auszug aus BGH, 03.02.2021 - AK 50/20
    (3) Die Rechtsprechung des Senats zum Straftatbestand des Völkermordes, wonach die jeweiligen vom Täter begangenen Einzeltaten dann zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden, wenn sich die tatbestandlichen Handlungen auf eine bestimmte, etwa durch ihren Lebensraum näher konkretisierte nationale, rassische, religiöse oder ethnische (Teil-)Gruppe beziehen und die mehreren Handlungen als ein einheitlicher örtlich und zeitlich begrenzter Lebenssachverhalt erscheinen (BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 81 f., 88), steht dieser differenzierten konkurrenzrechtlichen Bewertung beim Menschlichkeitsverbrechen nicht entgegen.

    Für die Tötung sowie die Körperverletzungen folgt die Geltung des Weltrechtsprinzips aus einer Annexkompetenz: Die Annahme, § 1 Satz 1 VStGB erfasse auch tateinheitlich mit dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5 und Nr. 6 VStGB begangene Tötungs- bzw. Körperverletzungsdelikte nach §§ 211 ff., §§ 223 ff. StGB, rechtfertigt sich daraus, dass - wegen der weitgehenden Identität der Tatbestandsmerkmale - der Sachverhalt, der für eine Verurteilung wegen des Menschlichkeitsverbrechens ermittelt und festgestellt werden muss, auch eine Verurteilung wegen Mordes bzw. Körperverletzung trägt (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 70; vgl. Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 69 f. für § 6 Nr. 1 StGB aF im Verhältnis von Völkermord gemäß § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF zu tateinheitlich begangenen Verbrechen nach §§ 211, 212 StGB).

  • BGH, 07.09.2017 - AK 42/17

    Haftprüfung (Fristberechnung bei neu hinzutretendem Tatvorwurf); dringender

    Auszug aus BGH, 03.02.2021 - AK 50/20
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11; vom 16. Januar 2018 - AK 78/17, juris Rn. 11; s. auch KK-StPO/Schultheis, 8. Aufl., § 121 Rn. 10 mwN) erfasst er alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, zu dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind.

    Insoweit hat der Senat auch berücksichtigt, dass dem in Haftsachen allgemein geltenden Beschleunigungsgebot besondere Bedeutung zukommen kann, falls sich - wie hier - die Haftdauer insgesamt verlängert, weil während des Vollzugs der Untersuchungshaft eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt worden ist und eine Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO deshalb nicht stattfindet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 37; vom 7. September 2017 - AK 42/17, juris Rn. 47).

  • BGH, 20.12.2018 - 3 StR 236/17

    Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem

    Auszug aus BGH, 03.02.2021 - AK 50/20
    Vielmehr ist ausreichend, dass gegen eine erhebliche Anzahl von Einzelpersonen vorgegangen wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 164; MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 15, 21 mwN).

    Ob das Tatbestandsmerkmal des gegen die Bevölkerung gerichteten Angriffs im Sinne des § 7 Abs. 1 VStGB zusätzlich ein "Politikelement" enthält, wonach ein Angriff voraussetzt, dass er in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation vorgenommen wird, die einen solchen Angriff zum Ziel hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157 Rn. 26; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 168), kann hier - erneut - dahinstehen.

  • BGH, 20.02.2019 - AK 4/19

    Anordnung der Untersuchungshaft und deren Fortdauer über sechs Monate hinaus

    Auszug aus BGH, 03.02.2021 - AK 50/20
    In den Fällen des § 8 VStGB vermag der Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt die Einzeltaten nicht zu einer Gesamttat im Rechtssinne zu verbinden (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2019 - AK 4/19, BGHR VStGB § 8 Abs. 1 Konkurrenzen 1 Rn. 25; vgl. auch MüKoStGB/Ambos, 3. Aufl., Vor §§ 8 ff. VStGB Rn. 46; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1550).
  • BGH, 17.06.2010 - AK 3/10

    Untersuchungshaft bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen

    Auszug aus BGH, 03.02.2021 - AK 50/20
    Ob das Tatbestandsmerkmal des gegen die Bevölkerung gerichteten Angriffs im Sinne des § 7 Abs. 1 VStGB zusätzlich ein "Politikelement" enthält, wonach ein Angriff voraussetzt, dass er in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation vorgenommen wird, die einen solchen Angriff zum Ziel hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157 Rn. 26; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 168), kann hier - erneut - dahinstehen.
  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (kriminelle/terroristische Vereinigung;

    Auszug aus BGH, 03.02.2021 - AK 50/20
    Dies folgt daraus, dass sie entgegen der im Haftbefehl vorgenommenen konkurrenzrechtlichen Bewertung materiellrechtlich zu dieser Tat im Verhältnis der Tatmehrheit stehen, so dass der Grundsatz Gültigkeit beansprucht, wonach sachlich-rechtlich selbständige Taten auch prozessual selbständig sind (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, juris Rn. 47, in BGHSt 60, 308 ff. nicht abgedruckt).
  • BGH, 28.03.2018 - 4 StR 81/18

    Gefährliche Körperverletzung (Beibringung von gesundheitsschädlichen Stoffen)

    Auszug aus BGH, 03.02.2021 - AK 50/20
    In den Fällen 1. a) bb) (1) und (3) erfüllt das Vorgehen des Beschuldigten des weiteren den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB, weil er durch das Übergießen des Penis des Jungen bzw. der Hand des Geschädigten mit einer brandbeschleunigenden Flüssigkeit und das anschließende Inbrandsetzen der Körperteile die Körperverletzung mittels eines anderen gesundheitsschädlichen Stoffes im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 StGB verwirklichte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2018 - 4 StR 81/18, NStZ-RR 2018, 209).
  • BGH, 17.11.2016 - AK 54/16

    Dringender Tatverdacht einer grausamen und unmenschlichen Behandlung einer nach

    Auszug aus BGH, 03.02.2021 - AK 50/20
    Die Erheblichkeit ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu beurteilen, insbesondere der Art der Handlung sowie ihres Kontextes (s. BGH, Beschlüsse vom 25. September 2018 - StB 40/18, juris Rn. 22; vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 27).
  • BGH, 26.01.2021 - 3 StR 564/19

    Zulassung von Ton- und Filmaufnahmen für die Verkündung von Entscheidungen

  • BGH, 25.07.2019 - AK 34/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Reservehaltung von

  • BGH, 05.09.2019 - AK 47/19

    Rechtmäßigkeit einer Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

  • BGH, 16.01.2018 - AK 78/17

    Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des

  • BGH, 25.09.2018 - StB 40/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts der Begehung

  • OLG Koblenz, 24.02.2021 - 1 StE 9/19

    Urteil gegen einen mutmaßlichen Mitarbeiter des syrischen Geheimdienstes wegen

    Vielmehr ist ausreichend, dass gegen eine erhebliche Anzahl von Einzelpersonen vorgegangen wird (vgl. BGHSt 64, 10, Rdn. 164; BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, Rdn. 32; Werle, in: Münchener Kommentar, StGB, 3. Aufl., § 7 VStGB Rdn. 15, 21 m.w.Nachw.).

    Als systematisch ist der Angriff zu beurteilen, wenn die Gewaltanwendung organisiert ist und planmäßig im Sinne eines konsequenten Handelns ausgeführt wird (BGHSt 55, 137, Rdn. 27; BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, Rdn. 32 m.w.Nachw.).

  • OLG Frankfurt, 30.11.2021 - 3 StE 1/20

    Völkermord zum Nachteil der religiösen Gruppe der Jesiden

    Anders als dort werden in § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB nicht nur Bagatellfälle ausgeschieden (BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 03.02.2021 - AK 50/20, Rdnr. 38).

    Eine bleibende Gesundheitsschädigung oder Schmerzen extremen Ausmaßes sind hingegen nicht erforderlich (BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 03.02.2021 - AK 50/20, Rdnr. 38; Beschluss vom 05.09.2019 - AK 47/19, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 38, Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 63).

    Insbesondere liegen die Anforderungen an die Erheblichkeit nicht so hoch wie bei dem mit § 226 StGB zu vergleichenden Schweregrad (BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 03.02.2021 - AK 50/20, Rdnr. 38).

    Schon der Gewahrsam bzw. die Kontrolle begründen nämlich ein Gewaltverhältnis, das die Abhängigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers vom Täter und dessen besondere Macht manifestieren und allein deswegen bereits körperliche oder seelische Leidzufügungen durch den Täter in einem anderen, strafwürdigeren Licht erscheinen lassen (gegen die Voraussetzung eines Folterzwecks: MüKoStGB/Werle, 3. Auflage 2018, VStGB § 7, Rdnrn. 73, 79; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Auflage 2018, VStGB § 8, Rdnr. 142; auch das IStGH-Statut formuliert in der Legaldefinition des Art. 7 Abs. 2 e IStGH-Statut keinen ausdrücklichen Folterzweck: siehe dazu BGH, 3. Strafsenat, Urteil vom 21.02.2001 - 3 StR 372/00, BGHSt 46, 292 ff., zit. nach beck-online, dort Rdnr. 23; offen geblieben in: BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 03.02.2021 - AK 50/20; Beschluss vom 05.09.2019 - AK 47/19; Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627; letztere beiden zit. nach beck-online).

    Für den Fall sachlich, zeitlich und räumlich miteinander zusammenhängender Einzeltaten des § 7 Abs. 1 VStGB gilt grundsätzlich, dass deren funktionale Verbindung mit derselben Gesamttat zu einer Bewertungseinheit führt; unter diesen Voraussetzungen bewirkt die Einbindung der Einzeltaten in die Gesamttat, dass nur ein Menschlichkeitsverbrechen vorliegt und für dieses selbst weder Real- noch Idealkonkurrenz begründet wird (vgl. BGH, 3 Strafsenat, Beschluss vom 03.02.2021 - AK 50/20, Rdnr. 47; Beschluss vom 05.09.2019 - AK 47/19, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 59 ff. in Bezug auf eine Mehrzahl an Opfern des § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB; Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627, zit. nach beck-online, dort Ziffer 4. des Leitsatzes in Bezug auf sämtliche Ausführungshandlungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 - 10 VStGB im Allgemeinen bzw. Rdnr. 69 in Bezug auf eine Mehrzahl an Opfern des § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB).

  • BGH, 21.02.2024 - AK 4/24

    Versklavung - und die Heranziehung zu militärischen Hilfsdiensten

    Zudem handelt es sich bei diesen um andere Taten im Sinne des erweiterten Tatbegriffs des § 121 Abs. 1 StPO (vgl. zu diesem BGH, Beschlüsse vom 20. September 2023 - AK 54/23, NStZ-RR 2023, 349, 350; vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, NStZ-RR 2021, 155; vom 25. Juli 2019 - AK 34/19, NStZ 2019, 626 Rn. 7; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 121 Rn. 26 ff.; BeckOK StPO/Krauß, 50. Ed., § 121 Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 121 Rn. 11).

    Das Vorgehen des Assad-Regimes gegen die Opposition in Syrien erfüllt - nach hinreichend gesicherten Erkenntnissen - spätestens ab Ende April 2011 und damit im Tatzeitraum diese Tatbestandsmerkmale (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, NStZ-RR 2021, 155, 156; vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 55 ff.).

    Vielmehr ist ausreichend, dass gegen eine erhebliche Anzahl von Einzelpersonen vorgegangen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2021 - AK 43/21, juris Rn. 19; vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, NStZ-RR 2021, 155, 156; vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 56; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 164).

    Als systematisch ist der Angriff zu beurteilen, wenn die Gewaltanwendung organisiert ist und planmäßig im Sinne eines konsequenten Handelns ausgeführt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2021 - AK 43/21, juris Rn. 20; vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, NStZ-RR 2021, 155, 156; vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 57).

    Die zentrale Befehligung und Organisation des Vorgehens der Sicherheitskräfte durch die obersten politischen und militärischen Verantwortlichen um den Staatspräsidenten begründen außerdem den systematischen Charakter des Angriffs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, NStZ-RR 2021, 155, 156; vom 5. September 2019 - AK 47/19, juris Rn. 36; vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 58 ff.).

    Eine bleibende Gesundheitsschädigung oder Schmerzen extremen Ausmaßes sind jedoch nicht erforderlich; besonders schwerer oder bleibender Folgen im Sinne des § 226 StGB bedarf es zur Tatbestandverwirklichung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, NStZ-RR 2021, 155, 156 mwN; Urteil vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 65 ff.; Beschlüsse vom 5. September 2019 - AK 47/19, juris Rn. 38; vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 63; vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 27; MüKoStGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl., § 7 VStGB Rn. 75).

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2021 - 7 StS 3/19

    Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

    Es kann dahin stehen, ob sich für die tateinheitlich mitverwirklichten Tatbestände die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts bereits hieraus als Annex ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 71; ferner vom 3. Februar 2021, AK 50/20, juris Rn. 51; dagegen Gierhake NJW 2019, 2635 f.).

    Die Einbettung der von der Angeklagten zum Nachteil der sieben jesidischen Frauen und Mädchen begangenen Versklavungen - in einem Fall mit Todesfolge - in die von § 7 Abs. 1 VStGB vorausgesetzte Gesamttat bewirkt im vorliegenden Fall trotz der Verschiedenheit der betroffenen Opfer ausnahmsweise eine tatbestandliche Bewertungseinheit, da zwischen den Einzeltaten ein diese Annahme rechtfertigender besonderer sachlicher, zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019, StB 14/19, juris Rn. 69; Beschluss vom 3. Februar 2021, AK 50/20, juris Rn. 47; vgl. mit Nachweisen aus der Rspr. der internationalen Strafgerichte Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1120; MüKoStGB/Werle, 3. Aufl 2018, § 7 VStGB Rn. 141).

    Echte Auffangvarianten enthält die Vorschrift des § 7 Abs. 1 VStGB im Übrigen insgesamt nicht, weshalb deren Tatbestandsvarianten grundsätzlich nebeneinander stehen (vgl. auch BGH vom 3. Februar 2021, AK 50/20, juris Rn. 39 f., 51; MüKoStGB/Werle, a.a.O., Rn. 144).

  • BGH, 30.11.2022 - 3 StR 230/22

    Beteiligung am Völkermord (Völkermordabsicht; schwere körperliche oder seelische

    Denn unabhängig von der Schutzrichtung des § 6 VStGB (vgl. einerseits BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 81 f. (zu § 220a StGB aF); Beschluss vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, StV 2021, 596 Rn. 48; Gropengießer/Kreicker in Eser/Kreicker (Hrsg.), Nationale Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen, Bd. 1, 2003, S. 96 ff.; andererseits Ambos, Internationales Strafrecht, 5. Aufl., § 7 Rn. 125; MüKoStGB/Kreß, 4. Aufl., § 6 Rn. 1 f.; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 870, jeweils mwN) bezweckt § 7 VStGB zumindest auch den Schutz der höchstpersönlichen Rechtsgüter der von den objektiven Tathandlungen betroffenen einzelnen Personen (s. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, aaO, Rn. 45).

    Insoweit unterscheidet sich das Verbrechen gegen die Menschlichkeit vom Völkermord, bei dem die umschriebenen Begehungsweisen keine selbständigen Tatbestände, sondern Tatmodalitäten desselben von der Völkermordabsicht des Täters geprägten Delikts darstellen (s. BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 81 f. (zu § 220a StGB aF); Beschluss vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, StV 2021, 596 Rn. 48).

    Danach liegt es, wenngleich beim Menschlichkeitsverbrechen - anders als beim Kriegsverbrechen gegen Personen (s. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 80) - die allgemeinen Regeln für Delikte gegen höchstpersönliche Rechtsgüter nicht uneingeschränkt Anwendung finden (s. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, StV 2021, 596 Rn. 49), nahe, die Katalogtaten des § 7 Abs. 1 VStGB - wie bei § 8 Abs. 1 VStGB (s. etwa BGH, Beschluss vom 21. September 2020 - StB 28/20, juris Rn. 24) - rechtlich nicht als Tatmodalitäten, sondern als eigene Tatbestände zu werten (vgl. aus jüngerer Zeit BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2022 - AK 17/22, NStZ-RR 2022, 227, 228; vom 12. Oktober 2022 - AK 32/22, juris Rn. 8; ferner MüKoStGB/Werle/Jeßberger aaO, Rn. 144).

  • BGH, 19.12.2023 - 3 StR 160/22

    Verurteilung zweier irakischer Staatsangehöriger wegen in Mossul begangener

    Sie folgt für die tateinheitlich verwirklichten Delikte des Mordes und der Beihilfe zum Mord aus einer Annexkompetenz zu dieser Vorschrift (s. hierzu BGH, Beschluss vom 21. September 2020 - StB 28/20, juris Rn. 38 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, StV 2021, 596 Rn. 51).
  • BGH, 07.10.2021 - AK 43/21

    Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Ausgedehnter systematischer Angriff auf die

    Als systematisch ist er zu beurteilen, wenn die Gewaltanwendung organisiert ist und planmäßig im Sinne eines konsequenten Handelns ausgeführt wird (s. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157 Rn. 25 ff.; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 164 ff.; Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 56; vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, StV 2021, 596 Rn. 32).

    Zwischen ihnen und dem ausgedehnten und systematischen Angriff auf die Zivilgesellschaft bestand der notwendige funktionale Zusammenhang (s. BT-Drucks. 14/8524 S. 20; BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, StV 2021, 596 Rn. 45).

    Für das Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist erforderlich, dass sich die vom Täter begangene Katalogtat in die Gesamttat einfügt, er mithin seinen Tatbeitrag funktional in den Angriff einstellt (s. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, StV 2021, 596 Rn. 49).

    Dann können auch Taten gegen unterschiedliche Rechtsgutsträger eine Bewertungseinheit bilden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 69; vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, StV 2021, 596 Rn. 47).

    Für die Tötungsdelikte nach §§ 211, 212 StGB ergibt sich dessen Geltung aus einer Annexkompetenz (s. BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 71; vom 5. September 2019 - AK 47/19, juris Rn. 53; vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, StV 2021, 596 Rn. 51).

  • BGH, 02.06.2021 - AK 33/21

    Aufrechterhalten des Vollzugs der Untersuchungshaft "wegen derselben Tat" vor dem

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11; vom 16. Januar 2018 - AK 78/17, juris Rn. 11; vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, juris Rn. 5; s. auch KK-StPO/Schultheis, 8. Aufl., § 121 Rn. 10 mwN) erfasst er alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, zu dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind.

    Dabei ist regelmäßig der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 8; vom 25. Juli 2019 - AK 34/19, NStZ 2019, 626 Rn. 8; vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, juris Rn. 5).

    Insbesondere kann hier offenbleiben, ob immer dann, wenn materiell-rechtlich eine Tat vorliegt, dieselbe Tat im Sinne des § 121 StPO gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, juris Rn. 7).

  • BGH, 21.12.2021 - StB 39/21

    Umgrenzungsfunktion der Anklage (Prozessvoraussetzung; Tat; unverwechselbare

    Einzelne von den konkreten Umständen abhängige Gesichtspunkte, wie etwa die Erheblichkeit zugefügter Schäden oder Leiden gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB, die Einordnung verwendeter Gegenstände als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und die konkurrenzrechtliche Bewertung (vgl. BGH, Urteile vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, NJW 2021, 1326 Rn. 65 ff.; vom 28. August 2019 - 5 StR 298/19, juris Rn. 10 mwN; Beschluss vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, StV 2021, 596 Rn. 38, 45 ff.), werden aufgrund der im Rahmen der Hauptverhandlung zu treffenden Feststellungen abschließend zu beurteilen sein.
  • BGH, 10.03.2022 - AK 7/22

    Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat: Überschreitung der

    Die durch die Wohnungsdurchsuchung offenbar gewordene mutmaßliche Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat stellt indes keine neue Tat im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO dar, so dass keine neue Sechsmonatsfrist für eine besondere Haftprüfung gemäß § 121 StPO in Gang gesetzt worden ist (vgl. zum Tatbegriff des § 121 Abs. 1 StPO BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2021 - AK 33/21, juris Rn. 6 mwN; vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, NStZ-RR 2021, 155).

    Tateinheitlich verwirklichte Straftatbestände sind jedenfalls grundsätzlich - wie auch hier - Teil einer Tat im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO (offengelassen in BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2021 - AK 33/21, juris Rn. 8; vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, juris Rn. 7).

  • BGH, 14.06.2023 - AK 29/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden

  • BGH, 07.12.2021 - AK 51/21

    Untersuchungshaft: Beachtung des Beschleunigungsgebots im Eröffnungsverfahren;

  • BGH, 05.05.2021 - AK 32/21

    Verbrechen gegen die Menschlichkeit während des Syrien-Krieges; Voraussetzungen

  • BGH, 11.08.2021 - AK 41/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht