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   BGH, 25.08.2021 - XII ZB 442/18   

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https://dejure.org/2021,39043
BGH, 25.08.2021 - XII ZB 442/18 (https://dejure.org/2021,39043)
BGH, Entscheidung vom 25.08.2021 - XII ZB 442/18 (https://dejure.org/2021,39043)
BGH, Entscheidung vom 25. August 2021 - XII ZB 442/18 (https://dejure.org/2021,39043)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    Art. 6 Abs. 1 GG, § ... 26 FamFG, §§ 25 Satz 1 Halbs. 2, 24 Abs. 2 Satz 1 PStG, § 37 Abs. 1 FamFG, § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 74 Abs. 2 FamFG, Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, Art. 229 § 52 EGBGB, §§ 1767 ff. BGB, Art. 22 EGBGB, § 2 BGB, Art. 7 Abs. 1 EGBGB, Art. 12 Abs. 1 GFK, § 2 AsylG, § 1767 Abs. 1 Halbs. 1 BGB, § 1767 Abs. 1 Halbs. 2 BGB, § 1772 Abs. 1 lit. b BGB, § 1770 Abs. 2 BGB, § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1767 Abs. 1 BGB, § 1745 c BGB, § 1744 Abs. 3 BGB, § 1754 Abs. 2 BGB, § 1771 BGB, § 6 Satz 1 StAG, § 1772 BGB, § 193 FamFG, § 193 Satz 1 FamFG, Art. 103 GG, § 1769 BGB, § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 FamFG

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1767, 1769; FamFG § 193
    Volljährigenadoption; Feststellung der Identität des Anzunehmenden; sittliche Rechtfertigung

  • Wolters Kluwer

    Feststehen der Identität des Anzunehmenden für den Ausspruch einer Annahme als Kind; Sittliche Rechtfertigung einer Volljährigenadoption

  • rewis.io
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1767 ; BGB § 1769 ; FamFG § 193
    A) Für den Ausspruch einer Annahme als Kind muss die Identität des Anzunehmenden grundsätzlich feststehen; das gilt auch dann, wenn es sich dabei um einen Flüchtling handelt. b) Zur sittlichen Rechtfertigung einer Volljährigenadoption. c) Im Adoptionsverfahren bedarf es ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 1767 ; BGB § 1769 ; FamFG § 193
    Feststehen der Identität des Anzunehmenden für den Ausspruch einer Annahme als Kind; Sittliche Rechtfertigung einer Volljährigenadoption

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Adoption - und die Identität des Anzunehmenden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Volljährigenadoption - und ihre sittliche Rechtfertigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Adoption eines 18jährigen Flüchtlings - und das anzuwendende Recht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Adoption - und die (übrigen) Kinder des Annehmenden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die persönliche Anhörung im Adoptionsverfahren - und der Aktenvermerk

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Adoption eines volljährigen Asylsuchenden

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Volljährigenadoption eines Flüchtlings nur bei feststehender Identität

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Adoptionsrecht - Volljährigenadoption eines Flüchtlings nur bei feststehender Identität

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Identität von Flüchtlingen muss bei Adoption feststehen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 1444
  • MDR 2021, 1395
  • FGPrax 2021, 268
  • FamRZ 2021, 1897
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (39)

  • BGH, 27.05.2020 - XII ZB 54/18

    Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Volljährigenadoption

    Auszug aus BGH, 25.08.2021 - XII ZB 442/18
    cc) Das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses muss sich in nachprüfbarer Weise im äußeren Erscheinungsbild der Beziehungen zwischen den Adoptionsbeteiligten bewiesen haben (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 118, 119; OLG Zweibrücken NJW-FER 1999, 295, 296), wobei das Gericht zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der Angaben der Beteiligten verpflichtet ist (vgl. BVerfG FamRZ 1989, 715, 716; Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 54/18 - FamRZ 2020, 1481 Rn. 52).

    Im Rahmen seiner Beweiswürdigung besteht für das Gericht vor allem dann Anlass zu einer kritischen Auseinandersetzung mit diesen Angaben, wenn unübersehbar zu Tage tritt, dass bei der erstrebten Volljährigenadoption vermögensrechtliche, namensrechtliche oder aufenthaltsrechtliche Zwecke eine besondere Rolle gespielt haben können (vgl. OLG Hamburg Beschluss vom 8. April 2020 - 2 UF 2/20 - juris Rn. 17; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 54/18 - FamRZ 2020, 1481 Rn. 56 zur Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen).

    Zweifel am Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses gehen zu Lasten der Adoptionsbeteiligten (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 54/18 - FamRZ 2020, 1481 Rn. 52).

    Auch die Adoption eines Volljährigen muss deshalb zwingend mit der - zumindest angebahnten - Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden verbunden sein (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 54/18 - FamRZ 2020, 1481 Rn. 52).

    Das verfassungsrechtlich geschützte Anhörungsrecht der leiblichen Kinder soll deren im materiellen Adoptionsrecht verankerte Rechtsposition aus § 1769 BGB, wonach die Annahme eines Volljährigen nicht ausgesprochen werden darf, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden (oder des Anzunehmenden) entgegenstehen, in verfahrensrechtlicher Hinsicht absichern (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 54/18 - FamRZ 2020, 1481 Rn. 20, 64; vgl. auch BT-Drucks. 16/6308 S. 248).

    Die Kinder sollen durch das Anhörungsrecht umfassend Gelegenheit zu der Darlegung erhalten, dass ihre vermögensrechtlichen oder immateriellen Interessen die mit dem Adoptionsantrag verfolgten Belange des Annehmenden und des Anzunehmenden im Sinne des § 1769 BGB überwiegen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 54/18 - FamRZ 2020, 1481 Rn. 44).

  • OLG Hamburg, 08.04.2020 - 2 UF 2/20

    Voraussetzungen einer Volljährigenadoption im Verwandtschaftsverhältnis Onkel -

    Auszug aus BGH, 25.08.2021 - XII ZB 442/18
    Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift wird die sittliche Rechtfertigung der angestrebten Volljährigenadoption beim Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses unwiderlegbar vermutet; die Adoptionsbeteiligten haben sich nach der in § 1767 Abs. 1 Halbs. 2 BGB enthaltenen gesetzlichen Wertung mit der tatsächlichen Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses die rechtliche Verfestigung ihrer Beziehung durch die Adoption "verdient" (Staudinger/Helms BGB [2019] § 1767 Rn. 32), ohne dass es noch einer weitergehenden Prüfung bedarf, welcher konkrete Einzelzweck mit der Adoption verfolgt werden soll (vgl. OLG Hamburg Beschluss vom 8. April 2020 - 2 UF 2/20 - juris Rn. 17; OLG Stuttgart NJW 2019, 1385; OLG München FamRZ 2019, 516, 517; OLG Schleswig FGPrax 2009, 269, 270; Erman/Teklote BGB 16. Aufl. § 1767 Rn. 7; MünchKommBGB/Maurer 8. Aufl. § 1767 Rn. 36; BeckOK BGB/Pöcker [Stand: 1. Mai 2021] § 1767 Rn. 4; NK-BGB/Dahm 4. Aufl. § 1767 Rn. 6).

    Im Rahmen seiner Beweiswürdigung besteht für das Gericht vor allem dann Anlass zu einer kritischen Auseinandersetzung mit diesen Angaben, wenn unübersehbar zu Tage tritt, dass bei der erstrebten Volljährigenadoption vermögensrechtliche, namensrechtliche oder aufenthaltsrechtliche Zwecke eine besondere Rolle gespielt haben können (vgl. OLG Hamburg Beschluss vom 8. April 2020 - 2 UF 2/20 - juris Rn. 17; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 54/18 - FamRZ 2020, 1481 Rn. 56 zur Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen).

    Bei einem lediglich angebahnten Eltern-Kind-Verhältnis muss die sittliche Rechtfertigung der Adoption als selbständige und zusätzliche Adoptionsvoraussetzung hinzutreten (vgl. OLG Hamburg Beschluss vom 8. April 2020 - 2 UF 2/20 - juris Rn. 16; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 592; Staudinger/Helms BGB [2019] § 1767 Rn. 33; Erman/Teklote BGB 16. Aufl. § 1767 Rn. 8; Frank StAZ 2008, 65, 69; eingehend Molls Rechtsprobleme der Erwachsenenadoption und ihre Lösung de lege ferenda [2011], S. 65 ff.).

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus BGH, 25.08.2021 - XII ZB 442/18
    cc) Das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses muss sich in nachprüfbarer Weise im äußeren Erscheinungsbild der Beziehungen zwischen den Adoptionsbeteiligten bewiesen haben (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 118, 119; OLG Zweibrücken NJW-FER 1999, 295, 296), wobei das Gericht zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der Angaben der Beteiligten verpflichtet ist (vgl. BVerfG FamRZ 1989, 715, 716; Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 54/18 - FamRZ 2020, 1481 Rn. 52).

    Richtig ist allerdings die weitere Erwägung des Beschwerdegerichts, dass auch die Beziehungen eines erst als Volljähriger adoptierten Ausländers zu seinen Adoptiveltern vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst werden und dass Art. 6 Abs. 1 GG als wertentscheidende Grundsatznorm dann auch in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht Bedeutung erlangen kann (vgl. BVerfG FamRZ 1989, 715, 717; vgl. auch VGH Mannheim Beschluss vom 25. Juli 2002 - 13 S 673/02 - juris Rn. 6 ff.; Hofmann/Fränkel Ausländerrecht 2. Aufl. § 6 StAG Rn. 12 mit Fn. 30).

  • KG, 27.03.2013 - 17 UF 42/13

    Kindesannahme: Maßgebliche Gesichtspunkte für die Voraussetzungen einer

    Auszug aus BGH, 25.08.2021 - XII ZB 442/18
    Aus dem Grundsatz, dass das durch eine Adoption geschaffene "künstliche" Kindschaftsverhältnis dem natürlichen Kindschaftsverhältnis möglichst nachgebildet sein soll, lässt sich zunächst herleiten, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis regelmäßig einen Altersabstand zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden erfordert, der einer natürlichen Generationenfolge zwischen Eltern und leiblichen Kindern entspricht (vgl. BT-Drucks. 7/3061 S. 52), und zwar sowohl hinsichtlich eines mindestens erforderlichen Altersunterschieds (vgl. KG FamRZ 2014, 225, 227; BayObLGR 1998, 34, 35 [Adoption abgelehnt bei Altersunterschied von 14 Jahren bzw. 12 Jahren]) als auch bezüglich eines höchstens zulässigen Altersabstands (vgl. OLG Bremen FamRZ 2017, 722, 723; OLG Bamberg Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 2 UF 234/11 - juris Rn. 16 [Adoption abgelehnt bei Altersunterschied von 61 Jahren bzw. 60 Jahren]).

    In solchen Fällen wird es der Annahme eines bereits bestehenden Eltern-Kind-Verhältnisses regelmäßig entgegenstehen, wenn die sozialen Kontakte noch nicht über einen längeren Zeitraum bestanden haben (vgl. KG FamRZ 2014, 225, 226; AG Konstanz FamRZ 2016, 2021, 2022 [Adoption abgelehnt bei sozialer Beziehung von 1 1/2 Jahren bzw. 8 Monaten]; vgl. auch OLG Brandenburg FamRZ 2019, 1721).

  • OLG Schleswig, 03.06.2009 - 2 W 26/09

    Voraussetzungen der Adoption eines Volljährigen

    Auszug aus BGH, 25.08.2021 - XII ZB 442/18
    Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift wird die sittliche Rechtfertigung der angestrebten Volljährigenadoption beim Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses unwiderlegbar vermutet; die Adoptionsbeteiligten haben sich nach der in § 1767 Abs. 1 Halbs. 2 BGB enthaltenen gesetzlichen Wertung mit der tatsächlichen Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses die rechtliche Verfestigung ihrer Beziehung durch die Adoption "verdient" (Staudinger/Helms BGB [2019] § 1767 Rn. 32), ohne dass es noch einer weitergehenden Prüfung bedarf, welcher konkrete Einzelzweck mit der Adoption verfolgt werden soll (vgl. OLG Hamburg Beschluss vom 8. April 2020 - 2 UF 2/20 - juris Rn. 17; OLG Stuttgart NJW 2019, 1385; OLG München FamRZ 2019, 516, 517; OLG Schleswig FGPrax 2009, 269, 270; Erman/Teklote BGB 16. Aufl. § 1767 Rn. 7; MünchKommBGB/Maurer 8. Aufl. § 1767 Rn. 36; BeckOK BGB/Pöcker [Stand: 1. Mai 2021] § 1767 Rn. 4; NK-BGB/Dahm 4. Aufl. § 1767 Rn. 6).

    (1) Nach allgemeiner und zutreffender Ansicht beruht die Absicht, durch die Adoption eines ausländischen Anzunehmenden dessen aufenthaltsrechtlichen Lage zu verbessern, auf einer familienfremden Motivation und kann daher die Annahme eines Volljährigen nicht sittlich rechtfertigen (vgl. nur BayObLG FGPrax 2000, 25, 26 und FamRZ 1996, 183, 184 mwN; OLG Schleswig FGPrax 2009, 269, 271; OLG Köln FamRZ 2003, 1870, 1871; OLG Celle FamRZ 1995, 829, 830; Staudinger/Helms BGB [2019] § 1767 Rn. 35; MünchKommBGB/Maurer 8. Aufl. § 1767 Rn. 72; Erman/Teklote BGB 16. Aufl. § 1767 Rn. 10; BeckOGK/Löhnig BGB [Stand: 1. April 2021] § 1767 Rn. 34; BeckOK BGB/Pöcker [Stand: 1. Mai 2021] § 1767 Rn. 9.1 f.; Behrentin/Braun Handbuch Adoptionsrecht Rn. B 782; Molls Rechtsprobleme der Erwachsenenadoption und ihre Lösung de lege ferenda [2011], S. 86 f.).

  • BayObLG, 29.03.1995 - 1Z BR 72/94

    Erwachsenenadoption eines Ausländers

    Auszug aus BGH, 25.08.2021 - XII ZB 442/18
    Die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG Köln FGPrax 2011, 297; OLG Bremen OLGR 2006, 510, 511; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 768; BayObLG FamRZ 1996, 183 mwN) und andere Stimmen in der Literatur (vgl. Erman/Stürner BGB 16. Aufl. Art. 22 EGBGB Rn. 9; Staudinger/Henrich BGB [2019] Art. 22 EGBGB Rn. 26; BeckOK BGB/Heiderhoff [Stand: 1. Mai 2021] Art. 22 EGBGB Rn. 51) behandeln die Frage des Volljährigkeitsalters demgegenüber als eine selbständig, also nach deutschem Kollisionsrecht anzuknüpfende Vorfrage, die gemäß Art. 7 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich nach dem Heimatrecht des Anzunehmenden zu beurteilen ist.

    (1) Nach allgemeiner und zutreffender Ansicht beruht die Absicht, durch die Adoption eines ausländischen Anzunehmenden dessen aufenthaltsrechtlichen Lage zu verbessern, auf einer familienfremden Motivation und kann daher die Annahme eines Volljährigen nicht sittlich rechtfertigen (vgl. nur BayObLG FGPrax 2000, 25, 26 und FamRZ 1996, 183, 184 mwN; OLG Schleswig FGPrax 2009, 269, 271; OLG Köln FamRZ 2003, 1870, 1871; OLG Celle FamRZ 1995, 829, 830; Staudinger/Helms BGB [2019] § 1767 Rn. 35; MünchKommBGB/Maurer 8. Aufl. § 1767 Rn. 72; Erman/Teklote BGB 16. Aufl. § 1767 Rn. 10; BeckOGK/Löhnig BGB [Stand: 1. April 2021] § 1767 Rn. 34; BeckOK BGB/Pöcker [Stand: 1. Mai 2021] § 1767 Rn. 9.1 f.; Behrentin/Braun Handbuch Adoptionsrecht Rn. B 782; Molls Rechtsprobleme der Erwachsenenadoption und ihre Lösung de lege ferenda [2011], S. 86 f.).

  • BGH, 17.05.2017 - XII ZB 126/15

    Personenstandsverfahren: Eigenständige Überprüfung der Identität einer

    Auszug aus BGH, 25.08.2021 - XII ZB 442/18
    Die Identität einer Person und ihre Staatsangehörigkeit werden vorrangig durch die Vorlage eines Nationalpasses nachgewiesen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 126/15 - FamRZ 2017, 1337 Rn. 23).

    Liegt kein mit einem Lichtbild versehener Reisepass oder Personalausweis aus dem Heimatstaat vor, kann das Gericht seine Überzeugung von der Identität des Anzunehmenden im Einzelfall auch auf andere Beweismittel stützen, wie beispielsweise den Inhalt sonstiger Urkunden aus dem Heimatstaat, die Beiziehung von Ausländerakten oder das Ergebnis einer persönlichen Anhörung oder einer eidesstattlichen Versicherung (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 126/15 - FamRZ 2017, 1337 Rn. 24 zum Identitätsnachweis in Personenstandssachen).

  • OLG Karlsruhe, 15.11.1999 - 11 Wx 113/99
    Auszug aus BGH, 25.08.2021 - XII ZB 442/18
    Die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG Köln FGPrax 2011, 297; OLG Bremen OLGR 2006, 510, 511; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 768; BayObLG FamRZ 1996, 183 mwN) und andere Stimmen in der Literatur (vgl. Erman/Stürner BGB 16. Aufl. Art. 22 EGBGB Rn. 9; Staudinger/Henrich BGB [2019] Art. 22 EGBGB Rn. 26; BeckOK BGB/Heiderhoff [Stand: 1. Mai 2021] Art. 22 EGBGB Rn. 51) behandeln die Frage des Volljährigkeitsalters demgegenüber als eine selbständig, also nach deutschem Kollisionsrecht anzuknüpfende Vorfrage, die gemäß Art. 7 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich nach dem Heimatrecht des Anzunehmenden zu beurteilen ist.

    Zwar dürfte das afghanische Kollisionsrecht die in Art. 7 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung annehmen (vgl. Art. 17 des Zivilgesetzbuches von 1977, Übersetzung abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich Internationales Ehe- und Familienrecht [Stand: Oktober 1990] "Afghanistan" S. 14), die Volljährigkeit aber nach afghanischem Recht ebenso wie nach deutschem Recht mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintreten (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 768 unter Hinweis auf ein Rechtsgutachten des Max-Planck-Instituts; BeckOK BGB/Mäsch [Stand: 1. Mai 2021] Art. 7 EGBGB Rn. 57.1 "Afghanistan"; vgl. auch Gutachten des Deutschen Instituts für Vormundschaftswesen [DIV] vom 7. Oktober 1988, ZBlJugR 1989, 195).

  • BGH, 29.10.2014 - XII ZB 20/14

    Exhumierung zur Feststellung der Vaterschaft

    Auszug aus BGH, 25.08.2021 - XII ZB 442/18
    Die Gestaltung des Vermerks liegt daher grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. März 2017 - XII ZB 358/16 - FamRZ 2017, 996 Rn. 20 und vom 29. Oktober 2014 - XII ZB 20/14 - FamRZ 2015, 39 Rn. 14).
  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus BGH, 25.08.2021 - XII ZB 442/18
    Das Gericht ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht nach § 26 FamFG nicht dazu gehalten, Beweisanträge der Beteiligten zu berücksichtigen, wenn es die angebotenen Beweise nach dem sonstigen Ermittlungsergebnis für überflüssig, nicht sachdienlich oder aus Rechtsgründen für unerheblich hält (vgl. BVerfG FamRZ 1989, 31, 33).
  • BVerfG, 16.06.2014 - 1 BvR 1443/12

    Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG bei Erhebung einer Anhörungsrüge gem § 44

  • BGH, 22.03.2017 - XII ZB 358/16

    Betreuungsgerichtliches Unterbringungsverfahren: Beauftragung der Mitglieder der

  • BVerwG, 18.12.1998 - 1 C 2.98

    Adoption; Annahme als Kind; Annahmeantrag; Annahmeverfahren; Erwachsenenadoption;

  • OLG Brandenburg, 10.04.2019 - 9 UF 39/19

    Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption

  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.2002 - 13 S 673/02

    Erwachsenenadoption - Abschiebung - Schutz der Familie

  • OLG Stuttgart, 03.07.2014 - 11 UF 316/13
  • OLG Köln, 07.04.2003 - 16 Wx 63/03

    Volljährigenadoption von Stiefkindern

  • BGH, 05.04.1961 - IV ZR 212/60

    Scheinadoption

  • AG Konstanz, 10.05.2016 - 3 F 174/15

    Adoption - Volljährigenannahme - Entstehen Eltern-Kind-Verhältnis

  • OLG Celle, 06.10.1994 - 18 W 22/94

    Erwachsenenadoption; Adoptivbegehren; Verhinderung der Ausweisung eines

  • BayObLG, 23.11.1999 - 1Z BR 103/99

    Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Adoptionsantrags

  • RG, 25.03.1935 - IV B 64/34

    Was ist unter Herstellung eines dem Eltern- und Kindesverhältnis entsprechenden

  • BVerwG, 17.03.2004 - 1 C 1.03

    Aufenthaltsbefugnis; rechtmäßiger Aufenthalt; Aufklärungspflicht; Flüchtling;

  • BVerwG, 01.09.2011 - 5 C 27.10

    Anspruchseinbürgerung; Amtsermittlungsgrundsatz; Asylberechtigte;

  • BGH, 20.12.2017 - XII ZB 333/17

    Vormundschaft für einen minderjährigen, aber über 18 Jahre alten, unbegleiteten

  • BGH, 26.06.2013 - XII ZR 133/11

    Scheidungsverbundverfahren mit Auslandsbezug: Beschwer für Rechtsmittel gegen den

  • OLG Stuttgart, 14.01.2019 - 17 UF 87/18

    Volljährigenadoption: Ausschluss bei intaktem Verhältnis des Anzunehmenden zu den

  • BGH, 23.01.2019 - XII ZB 265/17

    Ablehnung der Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt bei lediglichem Fehlen des

  • OLG Bremen, 09.11.2016 - 4 UF 108/16

    Voraussetzungen einer Volljährigenadoption

  • OLG Hamm, 20.01.2021 - 15 W 68/20

    Berichtigung eines Geburtsregistereintrags; Vorlage eines Reisepasses als Mittel

  • BGH, 21.11.2001 - XII ZR 162/99

    Berücksichtigung neuer Tatsachen in der Revisionsbegründung

  • VGH Bayern, 04.12.2018 - 5 C 18.2372

    Identität eines Einbürgerungsbewerbers

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2018 - 19 A 2331/17

    Nachweis der Identität des angenommenen Kindes i.R.d. Prüfung eines

  • OVG Niedersachsen, 01.07.2020 - 13 LA 55/20

    Anforderungen an die Identitätsklärung bei einer Einbürgerung; Erforderlichkeit

  • OLG Bamberg, 18.10.2011 - 2 UF 234/11

    Adoptionssache: Verfahrenswert bei einer Volljährigenadoption

  • BayObLG, 14.10.1997 - 1Z BR 136/97

    Volljährigkeitsadoption bei geringem Altersunterschied

  • OLG Bremen, 15.03.2006 - 4 W 5/06

    Zurückweisung eines Antrags auf Annahme eines Kindes; Eltern-Kind-Verhältnis als

  • AG Elmshorn, 30.03.2009 - 71 XVI 16/08
  • BGH, 24.01.1957 - IV ZB 113/56

    Rechtsmittel

  • OLG Frankfurt, 04.04.2024 - 6 UF 204/23

    Anerkennung einer in Afghanistan geschlossenen "Handschuhehe" und Prüfung des

    Der Nationalpass ermöglicht den (widerlegbaren) Nachweis, dass der Inhaber mit der abgebildeten Person im Pass und den Angaben hinsichtlich des Namens, des Geburtstages und des Geburtsortes übereinstimmt (vgl. zur Identitätsfeststellung in einem Adoptionsverfahren: BGH, Beschluss vom 25. August 2021 - XII ZB 442/18 -, NZFam 2021, 964; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 - 1 C 1/03 -, NVwZ 2004, 1250, beck-online).

    Einer afghanischen Tazkira kann dabei zwar nicht bereits abstrakt und ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls jeder Beweiswert für die Identitätsklärung abgesprochen werden, vielmehr ist dies eine Frage der freien Würdigung nach § 37 Abs. 1 FamFG der als Beweismittel vorgelegten Urkunde, ob diese ungeachtet der Unzulänglichkeiten des afghanischen Personenstands- und Beurkundungswesens im Einzelfall ausreichen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2021 XII ZB 442/18 -, NZFam 2021, 964, beck-online, juris Rn. 15).

  • OLG Brandenburg, 30.03.2022 - 7 U 59/20

    Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen aus einem Vertrag über anwaltliche

    Dabei sind die Angaben der Beteiligten kritisch zu prüfen, insbesondere, wenn deutlich zutage tritt, dass vermögensrechtliche, namensrechtliche oder aufenthaltsrechtliche Zwecke eine besondere Bedeutung gespielt haben können (BGH, Beschluss vom 25.08.2021 - XII ZB 442/18, aaO, Rn 33).

    Zudem muss die Annahme mit Blick auf die mit der Adoption verfolgten Zwecke sittlich gerechtfertigt erscheinen, § 1767 Abs. 1 BGB (BGH, Beschluss vom 25.08.2021 - XII ZB 442/18, FamRZ 2021, 1897).

    Die sittliche Rechtfertigung ist gegeben, wenn ein familienbezogenes Motiv entscheidender Anlass für die Annahme ist (BGH, Beschluss vom 25.08.2021 - XII ZB 442/18, Rn. 41; Staudinger/Coester, BGB (2019) § 1767 Rn. 33).

  • BGH, 05.07.2023 - XII ZB 155/20

    Berichtigung eines Geburtenregistereintrags; Flüchtlingseigenschaft eines

    aa) Ein Rückgriff auf das nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB an sich berufene Heimatrecht ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) gilt und sich sein Personalstatut wegen der Sonderanknüpfung gemäß Art. 12 Abs. 1 GFK (ggf. iVm § 2 AsylG) nach dem Recht des Aufenthaltsstaats bestimmt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 217, 165 = FamRZ 2018, 457 Rn. 22 f. und vom 25. August 2021 - XII ZB 442/18 - FamRZ 2021, 1897 Rn. 25).
  • OLG Karlsruhe, 17.05.2022 - 18 UF 60/21

    Volljährigenadoption: Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses; intakte Beziehung

    Eine ungestörte intakte Beziehung zu einem leiblichen Elternteil ist geeignet, Zweifel am Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu begründen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25. August 2021 - XII ZB 442/18, juris).(Rn.26).

    Die Adoptionsbeteiligten haben sich nach der in § 1767 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB enthaltenen gesetzlichen Wertung mit der tatsächlichen Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses die rechtliche Verfestigung ihrer Beziehung durch die Adoption "verdient", ohne dass es noch einer weitergehenden Prüfung bedarf, welcher konkrete Einzelzweck mit der Adoption verfolgt werden soll (BGH vom 25.08.2021 - XII ZB 442/18, juris Rn. 30).

    Der Bundesgerichtshof (BGH vom 25.08.2021 - XII ZB 442/18, juris Rn. 29 ff.) hat erst kürzlich grundlegend dargelegt, welche Maßstäbe für die Feststellung des Bestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses anzulegen sind und insbesondere die zuvor uneinheitlich beurteilte Frage (vgl. Staudinger/Helms, BGB, 2019, § 1767 Rn. 26), welche Auswirkungen dem Vorhandensein einer eigenen intakten Familie beizumessen sind, dahingehend geklärt, dass das Gericht Zweifel am Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses im Einzelfall darin begründet sehen darf, dass der Anzunehmende eine intakte Beziehung zu seinen leiblichen Eltern unterhält.

  • KG, 10.01.2024 - 16 UF 98/23

    Zurückweisung eines Antrags der Annehmenden eine volljährige Ukrainerin als Kind

    Dafür, dass hier die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2021 - XII ZB 442/18, FamRZ 2021, 1897 [Rz. 32]) erforderliche dauernde seelisch-geistige Verbundenheit, wie sie zwischen leiblichen Eltern und Kindern auch nach deren Volljährigkeit bestehen bleibt und die die Bereitschaft zu gegenseitigem und uneigennützigem Beistand einschließt, wie ihn sich leibliche Eltern und Kinder üblicherweise leisten (vgl. Staudinger/Helms, BGB [2023], § 1767 Rn. 22), auch hier bestünde, ist nichts ersichtlich.

    Der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2021, a.a.O. [Rz. 32]) weist darauf hin, dass bei der Beurteilung, ob die Verbundenheit der Adoptionsbeteiligten - in Abgrenzung zu sonstigen generationsübergreifenden, freundschaftlichen oder verwandtschaftlichen Beziehungen, die ebenfalls von gegenseitiger Wertschätzung und Beistandsbereitschaft getragen sein können - die Qualität eines Eltern-Kind-Verhältnisses erreicht, nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass die innere Verbindung in der leiblichen Familie üblicherweise auf einem Fundament gebaut ist, das bereits während der Minderjährigkeit des Kindes gelegt wurde und auf einer gemeinsamen Lebensgeschichte beruht.

    Denn obwohl das natürliche Kindschaftsverhältnis - wie sich aus § 1770 Abs. 2 BGB ergibt - keine rechtliche Exklusivität für sich beanspruchen kann, entspricht es grundsätzlich keiner Lebenserfahrung, dass derjenige, der auf der Grundlage seiner in der Kindheit erfahrenen sozialen Prägung weiterhin durch ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis mit seinen leiblichen Eltern verbunden ist, eine Beziehung von vergleichbarer Qualität zu entfernteren Verwandten oder gar zu familienfremden Personen aufzubauen vermag (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2021, a.a.O. [Rn. 32] sowie Staudinger/Helms, BGB [2023], § 1767 Rn. 26).

  • OLG Bremen, 24.03.2023 - 1 W 1/23

    Nachweis der Identität gegenüber dem Standesamt durch ghanaischen Nationalpass;

    Bei Vorlage eines echten Nationalpasses werden weitergehende Ermittlungen zur Identitätsklärung nur noch dann in Betracht gezogen werden müssen, wenn dem Gericht weitere Urkunden vorliegen oder sonstige Tatsachen bekannt geworden sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den Nationalpass dokumentierten Identität begründen können (vgl. BGH, Beschluss vom 25.08.2021 - XII ZB 442/18, juris Rn. 19, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2020 - I-3 Wx 145/18, juris Rn. 36; OLG Hamm Beschluss vom 20.01.2021 - 15 W 68/20, juris Rn. 25 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 17.10.2023 - 19 W 3/23

    Würdigung einer afghanischen Tazkira im Personenstandsverfahren

    Zwar kann einer solchen afghanischen Tazkira nicht bereits abstrakt und ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls jeder Beweiswert für die Identitätsklärung abgesprochen werden, vielmehr ist es eine Frage der freien Würdigung (§ 37 Abs. 1 FamFG) der als Beweismittel vorgelegten Urkunde, ob diese ungeachtet der Unzulänglichkeiten des afghanischen Personenstands- und Beurkundungswesens im Einzelfall ausreichen kann (vgl. BGH FamRZ 2021, 1897 - juris, Rn. 15).
  • AG Steinfurt, 28.12.2022 - 10 F 298/22
    Ein bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis indiziert somit die sittliche Rechtfertigung im Sinne einer unwiderleglichen Vermutung (BGH FamRZ 2021, 1897 ff. m. Anm. Braun, FamRZ 2021, 1860; OLG Stuttgart, FamRZ 2019, 1385; Erman/Teklote, aaO., § 1767, Rn. 1, 7; Nomos Kommentar BGB/Dahm, BGB, 4. Aufl., § 1767, Rn. 6), selbst wenn mit ihr keine spezifisch familienbezogenen Zwecke verfolgt werden (OLG Schleswig, FGPrax 2009, 269 ff.).

    Aufgrund der bereits fortgeschrittenen Verselbständigung der Anzunehmenden im Falle einer Volljährigenadoption ist für ein bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis eine dauernde seelisch-geistige Verbundenheit erforderlich, wie sie zwischen leiblichen Eltern und Kindern auch nach deren Volljährigkeit bestehen bleibt, die die Bereitschaft zu gegenseitigem und uneigennützigem Beistand einschließt, wie ihn sich leibliche Eltern und Kinder üblicherweise leisten (BGH, FamRZ 2021, 1897; Erman/Teklote, aaO., § 1767, Rn. 1, 7).

  • AG Nürnberg, 10.08.2023 - 121 F 1017/23

    Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses, Verfahrenswert, Elektronisches

    Das Erfordernis der "sittlichen Rechtfertigung" erfüllt vielmehr in erster Linie den Zweck, die Adoptionsmöglichkeiten einzuschränken, um Missbräuchen bei der Annahme von Volljährigen zu begegnen (BGH, Beschluss vom 25.08.2021 - XII ZB 442/18 -, juris Rn. 40).

    Aus dem Grundsatz, dass das durch eine Adoption geschaffene "künstliche" Kindschaftsverhältnis dem natürlichen Kindschaftsverhältnis möglichst nachgebildet sein soll, lässt sich herleiten, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis regelmäßig einen Altersabstand zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden erfordert, der einer natürlichen Generationenfolge zwischen Eltern und leiblichen Kindern entspricht (BGH, Beschluss vom 25.08.2021 - XII ZB 442/18 -, juris Rn. 31).

  • OLG Bremen, 05.04.2023 - 3 W 5/23

    Zulässigkeit einer Vormerkung zur Sicherung eines bedingt vorausabgetretenen

    Bei Vorlage eines echten Nationalpasses werden weitergehende Ermittlungen zur Identitätsklärung nur noch dann in Betracht gezogen werden müssen, wenn dem Gericht weitere Urkunden vorliegen oder sonstige Tatsachen bekannt geworden sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den Nationalpass dokumentierten Identität begründen können (vgl. BGH, Beschluss vom 25.08.2021 - XII ZB 442/18, juris Rn. 19, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2020 - I-3 Wx 145/18, juris Rn. 36; OLG Hamm Beschluss vom 20.01.2021 - 15 W 68/20, juris Rn. 25 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 13.01.2022 - 5 UF 39/21

    Verfahrenswert bei einer Volljährigenadoption

  • OLG Karlsruhe, 14.04.2023 - 5 UF 228/21

    Ersetzung der Einwilligung bei der Volljährigenadoption

  • OLG Karlsruhe, 09.08.2023 - 5 UF 212/22

    Verfahrenswert für die Volljährigenadoption

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