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LAG Hamm, 06.12.2021 - 12 Ta 378/21 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 888 ZPO, § 275 BGB
Vorläufige Weiterbeschäftigung, Zwangsvollstreckung, Unmöglichkeit - IWW
§§ 793, ... 567, 569 ZPO, 62 Abs. 2, 78 ArbGG, § 724 Abs. 1 ZPO, § 750 Abs. 1 ZPO, § 888 ZPO, § 275 BGB, Art. 1, 2 GG, § 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG, §§ 719, 707 ZPO, §§ 767, 769 ZPO, § 170 SGB IX, § 767 ZPO, § 888 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 891, 91 ZPO
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 888 ; BGB § 275
Vorläufige Weiterbeschäftigung; Zwangsvollstreckung; Unmöglichkeit - rechtsportal.de
ZPO § 888 ; BGB § 275
Vorläufige Weiterbeschäftigung; Zwangsvollstreckung; Unmöglichkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
Verfahrensgang
- ArbG Bielefeld, 20.08.2020 - 6 Ca 746/20
- ArbG Bielefeld, 16.06.2021 - 6 Ca 746/20
- LAG Hamm, 06.12.2021 - 12 Ta 378/21
Papierfundstellen
- NZA-RR 2022, 168
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (11)
- BAG, 05.02.2020 - 10 AZB 31/19
Beschäftigungsanspruch - Zwangsvollstreckung
Auszug aus LAG Hamm, 06.12.2021 - 12 Ta 378/21
a) Grundsätzlich ist auch der Einwand der Unmöglichkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren berücksichtigungsfähig ( vgl. BAG, 05.02.2020 - 10 AZB 31/19; 15.04.2009 - 3 AZB 93/08; LAG Hamm, 14.02.2009 - 7 Ta 657/08; LAG Hamm, 31.10.2016 - 12 Ta 405/16; Achmed/Horcher, NZA 2018, 1234, 1237 ), soweit die zugrunde liegenden Tatsachen nach Urteilerlass entstanden sind.Steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass beispielsweise der Betriebsteil, in dem der Arbeitnehmer laut Titel zu beschäftigen ist, nicht mehr existiert oder dass der Betrieb nach Urteilserlass unstreitig stillgelegt worden ist, liegt Unmöglichkeit nach § 275 BGB vor, was die Festsetzung eines Zwangsgeldes ausschließt ( vgl. BAG, 05.02.2020 - 10 AZB 31/19) .
- LAG Hessen, 06.07.2016 - 10 Ta 266/16
1. Der Einwand der Unmöglichkeit ist im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 888 …
Auszug aus LAG Hamm, 06.12.2021 - 12 Ta 378/21
) Dies kann aber letztlich nur gelten, wenn die Unmöglichkeitsgründe im Vollstreckungsverfahren unstreitig oder offenkundig sind ( vgl. LAG Hessen, 06.07.2016 - 10 Ta 266/16; LAG Baden-Württemberg, 09.11.2015 - 17 Ta 23/15; Achmed/Horcher NZA 2018, 1234, 1238).Auch könnte der Arbeitgeber durch eine neue unternehmerische Entscheidung oder eine weitere Kündigung den Weiterbeschäftigungsanspruch in der Zwangsvollstreckung ohne weiteres zu Fall bringen, was den auf Art. 1 und 2 GG gestützten Weiterbeschäftigungsanspruch ( BAG GS 27.02.1985 - GS 1/84 ) entwertete ( vgl. LAG Hessen, 06.07.2016 - 10 Ta 266/16; LAG Schleswig-Holstein,11.12.2003 - 2 Ta 257/03; Achmed/Horcher NZA 2018, 1234, 1237) .
- BAG, 27.02.1985 - GS 1/84
Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des …
Auszug aus LAG Hamm, 06.12.2021 - 12 Ta 378/21
Auch könnte der Arbeitgeber durch eine neue unternehmerische Entscheidung oder eine weitere Kündigung den Weiterbeschäftigungsanspruch in der Zwangsvollstreckung ohne weiteres zu Fall bringen, was den auf Art. 1 und 2 GG gestützten Weiterbeschäftigungsanspruch ( BAG GS 27.02.1985 - GS 1/84 ) entwertete ( vgl. LAG Hessen, 06.07.2016 - 10 Ta 266/16; LAG Schleswig-Holstein,11.12.2003 - 2 Ta 257/03; Achmed/Horcher NZA 2018, 1234, 1237) .
- BAG, 15.04.2009 - 3 AZB 93/08
Zwangsvollstreckung - hinreichende Bestimmtheit eines ausgeurteilten …
Auszug aus LAG Hamm, 06.12.2021 - 12 Ta 378/21
a) Grundsätzlich ist auch der Einwand der Unmöglichkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren berücksichtigungsfähig ( vgl. BAG, 05.02.2020 - 10 AZB 31/19; 15.04.2009 - 3 AZB 93/08; LAG Hamm, 14.02.2009 - 7 Ta 657/08; LAG Hamm, 31.10.2016 - 12 Ta 405/16; Achmed/Horcher, NZA 2018, 1234, 1237 ), soweit die zugrunde liegenden Tatsachen nach Urteilerlass entstanden sind. - BAG, 05.06.2018 - 10 AZR 155/18
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Vollstreckungsabwehrklage
Auszug aus LAG Hamm, 06.12.2021 - 12 Ta 378/21
Zudem bedarf es der Prüfung des streitigen Einwandes der Unmöglichkeit im Verfahren nach § 888 ZPO nicht, weil die Schuldnerin entweder Berufung einlegen und die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG i.V.m §§ 719, 707 ZPO beantragen oder alternativ Vollstreckungsgegenklage nach §§ 767, 769 ZPO erheben kann ( zu § 767 ZPO vgl. BAG, 05.06.2018 - 10 AZR 155/18 (A )). - BAG, 15.06.2021 - 9 AZR 217/20
Beschäftigungsanspruch - unternehmerische Entscheidung - Wegfall der …
Auszug aus LAG Hamm, 06.12.2021 - 12 Ta 378/21
Dabei bleibt schon außer Acht, dass den Arbeitgeber eine gesteigerte Darlegungslast trifft, wenn die Organisationsentscheidung und die Streichung der Stelle praktisch deckungsgleich sind ( vgl. BAG, 15.06.2021 - 9 AZR 217/20 ) und schon zweifelhaft ist, ob der Vortrag der Schuldnerin diesen Anforderungen gerecht wird. - LAG Baden-Württemberg, 09.11.2015 - 17 Ta 23/15
Bestimmtheit - Weiterbeschäftigungstitel - Zwangsvollstreckung - …
Auszug aus LAG Hamm, 06.12.2021 - 12 Ta 378/21
) Dies kann aber letztlich nur gelten, wenn die Unmöglichkeitsgründe im Vollstreckungsverfahren unstreitig oder offenkundig sind ( vgl. LAG Hessen, 06.07.2016 - 10 Ta 266/16; LAG Baden-Württemberg, 09.11.2015 - 17 Ta 23/15; Achmed/Horcher NZA 2018, 1234, 1238). - LAG Hamm, 22.01.2008 - 7 Ta 10/08
Beschäftigungstitel; Verbrauchen des Titels; Rechtskraft
Auszug aus LAG Hamm, 06.12.2021 - 12 Ta 378/21
Dies liegt auf der Hand, da niemand zu etwas gezwungen werden kann, was nicht in seiner Macht steht ( vgl. LAG Hamm, 22.01.2008 - 7 Ta 10/08 ). - LAG Schleswig-Holstein, 11.12.2003 - 2 Ta 257/03
Zwangsvollstreckung, Weiterbeschäftigung, Arbeitsplatzwegfall, Glaubhaftmachung, …
Auszug aus LAG Hamm, 06.12.2021 - 12 Ta 378/21
Auch könnte der Arbeitgeber durch eine neue unternehmerische Entscheidung oder eine weitere Kündigung den Weiterbeschäftigungsanspruch in der Zwangsvollstreckung ohne weiteres zu Fall bringen, was den auf Art. 1 und 2 GG gestützten Weiterbeschäftigungsanspruch ( BAG GS 27.02.1985 - GS 1/84 ) entwertete ( vgl. LAG Hessen, 06.07.2016 - 10 Ta 266/16; LAG Schleswig-Holstein,11.12.2003 - 2 Ta 257/03; Achmed/Horcher NZA 2018, 1234, 1237) . - LAG Hessen, 28.05.2014 - 12 Ta 104/14
Unmöglichkeit der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung
Auszug aus LAG Hamm, 06.12.2021 - 12 Ta 378/21
Teilweise wird jedoch angenommen, das Vollstreckungsgericht müsse streitiges Vorbringen zur Unmöglichkeit durch Beweisaufnahme aufklären ( sowohl LAG Hessen, 28.05.2014 - 12 Ta 104/14 ). - LAG Hamm, 02.06.2022 - 15 Sa 1370/21
- BAG, 28.02.2023 - 8 AZB 17/22
Weiterbeschäftigungsanspruch - Zwangsvollstreckung - Unmöglichkeit der …
Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich insofern von derjenigen, die der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Februar 2020 zugrunde lag, in der die Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund einer europaweiten Umstrukturierung des Konzerns entfallen war, die nicht vom Willen der Vertragsarbeitgeberin abhängig war (- 10 AZB 31/19 -; vgl. auch LAG Hamm 6. Dezember 2021 - 12 Ta 378/21 -) .bb) Im Übrigen könnte - wovon das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist - der Einwand, die Beschäftigungsmöglichkeit sei aufgrund einer unternehmerischen Organisationsentscheidung entfallen, im Verfahren nach § 888 ZPO nur berücksichtigt werden, wenn der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit unstreitig oder offenkundig wäre (vgl. LAG Hamm 6. Dezember 2021 - 12 Ta 378/21 - zu II 2 a der Gründe; LAG Schleswig-Holstein 22. November 2018 - 1 Ta 124/18 - zu B II 1 e aa (1) der Gründe; Hessisches LAG 6. Juli 2016 - 10 Ta 266/16 - zu II 3 b der Gründe; LAG Baden-Württemberg 9. November 2015 - 17 Ta 23/15 - zu II A 2 b bb bbb der Gründe; Hörland jurisPR-ArbR 16/2022 Anm. 7; Horcher NZA 2022, 747, 753; Ahmad/Horcher NZA 2018, 1234, 1238) , was hier nicht der Fall ist.
(1) Der Berücksichtigung eines streitigen und nicht offenkundigen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund einer unternehmerischen Organisationsentscheidung im Verfahren nach § 888 ZPO stehen die eingeschränkten Erkenntnis- und Beweismöglichkeiten im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren entgegen (LAG Hamm 6. Dezember 2021 - 12 Ta 378/21 - zu II 2 a der Gründe) .