Rechtsprechung
LAG Baden-Württemberg, 23.11.2000 - 4 Sa 81/00 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Rettungssanitäter; Schlüssiger Vortrag des Kündigungsgrundes; Weigerung, Krankentransport durchzuführen; Überschreitung der Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit; Streitwert einer Beschäftigungsklage; Addition ...
- Judicialis
BetrVG § 87 Abs. 1; ; BetrVG § ... 87 Abs. 1 Nr. 3; ; BetrVG § 102 Abs. 1; ; BGB § 626; ; BGB § 626 Abs. 1; ; KSchG § 1 Abs. 2; ; KSchG § 4 Satz 1; ; KSchG § 13 Abs. 1; ; ArbZG § 2; ; ArbZG § 3; ; ArbZG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ; ArbZG § 14; ; ArbZG § 22; ; TV-DRK § 14; ; TV-DRK § 14 Abs. 2; ; TV-DRK § 52; ; ZPO § 3; ; ZPO § 5; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ; bw RDG § 1; ; bw RDG § 24; ; GKG § 25 Abs. 2; ; GKG § 14 Abs. 1; ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1; ; ArbGG § 72 a
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
ArbZG §§ 3 14; BGB § 626 Abs. 1
Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung - Rettungssanitäter
Verfahrensgang
- ArbG Stuttgart, 26.06.2000 - 5 Ca 643/00
- LAG Baden-Württemberg, 23.11.2000 - 4 Sa 81/00
Wird zitiert von ...
- LAG Sachsen, 23.01.2002 - 2 Sa 430/01
Unterbrechung eines zunächst akzeptierten Notfallrettungs-Auftrages durch …
Die Dienstzeit eines Rettungsassistenten ist (hier: nach 12 Stunden Dienst und sechs Minuten vor Dienstende) verlängert sich nicht deshalb und ohne zeitliche Grenze, weil sein Arbeitgeber mit der Durchführung von Notfallrettung unter Einhaltung einer bestimmten Hilfsfrist beauftragt ist (ähnlich LAG Baden-Württemberg vom 23.11.2000 - 4 Sa 81/00 -, AuR 2001, 512, 513).Dies schließt ein - wenn auch untechnisch gemeint - organisatorisches Mitverschulden des Beklagten nicht aus (s. ähnlich hierzu LAG Baden-Württemberg vom 23.11.2000 - 4 Sa 81/00 -, AuR 2001, 512, 513).
Eine Pflicht, über ihre Arbeitszeit hinaus Notfallrettung zu betreiben, ergibt sich daraus jedenfalls nicht für die Arbeitnehmer des Beklagten (vgl. auch LAG Baden-Württemberg vom 23.11.2000, a. a. O.).