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   OLG Köln, 27.03.2020 - 6 U 24/19   

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OLG Köln, 27.03.2020 - 6 U 24/19 (https://dejure.org/2020,74426)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.03.2020 - 6 U 24/19 (https://dejure.org/2020,74426)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. März 2020 - 6 U 24/19 (https://dejure.org/2020,74426)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften

    Auszug aus OLG Köln, 27.03.2020 - 6 U 24/19
    Aus dem Antrag wird auch deutlich, dass der Kläger ein Fahrzeug der aktuell produzierten Generation begehrt (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2019 - VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133).

    Der Senat geht - wie der Bundesgerichtshof im Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 (NJW 2019, 1133) - davon aus, dass bei einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 aufgrund der Software zur Reduzierung des Stickoxidausstoßes auf dem Prüfstand ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vorliegt (vgl. auch OLG Stuttgart, WM 2019, 2085).

    Das vom Kläger am 29.04.2009 verbindlich bestellte und am 09.09.2009 ausgelieferte und übereignete Fahrzeug VW Golf wies eine entsprechende unzulässige Abschalteinrichtung auf (vgl. BGH, NJW 2019, 1133).

    Zu dieser Frage hat der Bundesgerichtshof (NJW 2019, 1133) in einem vergleichbaren Fall folgendes ausgeführt:.

    Die im einzelnen u.a. im Schriftsatz der Beklagten vom 21.03.2018 auf S. 53 ff (Bl. 124 R ff. d.A.) aufgeführten Unterschiede der Modelle rechtfertigen nach Ansicht des Senats vor dem Hintergrund der Ausführungen des Bundesgerichtshofs (NJW 2019, 1133) auch im vorliegenden Fall keine andere Bewertung.

    Eine relative Unverhältnismäßigkeit - die im Grundsatz zu prüfen ist (vgl. BGH, NJW 2019, 1133) - hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. Höpfner in BeckOGK, Stand: 01.01.2020, § 439 Rn. 141, mwN) nicht hinreichend dargelegt.

  • BGH, 07.06.2006 - VIII ZR 209/05

    Rechtsfolgen der Zusicherung der Unfallfreiheit eines veräußerten Kraftfahrzeugs

    Auszug aus OLG Köln, 27.03.2020 - 6 U 24/19
    Ob eine Ersatzlieferung in Betracht kommt, ist, wie der Senat bereits entschieden hat, nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss zu beurteilen (§§ 133, 157 BGB; Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 23).

    Demgemäß ist nach dem Wortlaut des § 439 BGB weder hinsichtlich der Nachbesserung noch hinsichtlich der Ersatzlieferung maßgebend, ob ein Stückkauf oder ein Gattungskauf vorliegt (Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, aaO Rn. 20).

    (2) Bei der Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der vertraglichen Beschaffungspflicht des Verkäufers dürfte zunächst dem aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Vorrang des Anspruchs auf Nacherfüllung Rechnung zu tragen sein, der den §§ 437 ff. BGB zugrunde liegt und der einerseits dem Käufer das gewähren will, was dieser vertraglich zu beanspruchen hat, und andererseits dem Verkäufer eine letzte Chance einräumen will , den mit der Rückabwicklung des Vertrags verbundenen wirtschaftlichen Nachteil abzuwenden (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 93 ff., 220 f., 230; Senatsurteile vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, BGHZ 162, 219, 226 f.; vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, aaO Rn. 19).

    (3) Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Pflicht des Verkäufers zur Ersatzbeschaffung nach § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, gleichartige und gleichwertige Sachen erfasst, denn der Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung richtet sich darauf, dass anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsache nunmehr eine mangelfreie, im Übrigen aber gleichartige und - funktionell sowie vertragsmäßig - gleichwertige Sache zu liefern ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, aaO Rn. 17 f., 23; vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, BGHZ 177, 224 Rn. 18; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 24; vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17, aaO Rn. 41).

    Für die Frage, ob ein Mangel durch eine gleichartige und gleichwertige Ersatzleistung behoben werden kann, dürfte es somit darauf ankommen, ob die Vertragsbeteiligten die konkrete Leistung nach dem Vertragszweck und ihrem erkennbaren Willen als austauschbar angesehen haben (BGH, Urteil vom 21. November 2017 - X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 8, unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, aaO).

  • OLG Stuttgart, 29.07.2019 - 5 U 45/18

    Neukauf eines vom Abgasskandal betroffenen Kraftfahrzeugs: Vorliegen eines

    Auszug aus OLG Köln, 27.03.2020 - 6 U 24/19
    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Klageantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was der Kläger fordert, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2017 - I ZR 194/15, GRUR 2017, 537 - Konsumgetreide; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.07.2019 - 5 U 45/18, WM 2019, 2085, jeweils mwN).

    Der Senat geht - wie der Bundesgerichtshof im Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 (NJW 2019, 1133) - davon aus, dass bei einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 aufgrund der Software zur Reduzierung des Stickoxidausstoßes auf dem Prüfstand ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vorliegt (vgl. auch OLG Stuttgart, WM 2019, 2085).

    Wie das OLG Stuttgart mit Recht ausgeführt hat (WM 2019, 2085; aA OLG Koblenz, Urteil vom 09.09.2019 - 12 U 773/18, MDR 2019, 1446) wollte der Kläger - auch im vorliegenden Fall ein neuwertiges Fahrzeug mit umfangreichem Ausstattungspaket zu einem attraktiven Preis erwerben.

    Zu einer vergleichbaren Frage hat das OLG Stuttgart (WM 2019, 2085) folgendes ausgeführt:.

    Zum einen ist nicht hinreichend geklärt, ob eine Unverhältnismäßigkeit anzunehmen ist (vgl. OLG Stuttgart, WM 2019, 2085).

  • BGH, 24.10.2018 - VIII ZR 66/17

    Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs

    Auszug aus OLG Köln, 27.03.2020 - 6 U 24/19
    (3) Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Pflicht des Verkäufers zur Ersatzbeschaffung nach § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, gleichartige und gleichwertige Sachen erfasst, denn der Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung richtet sich darauf, dass anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsache nunmehr eine mangelfreie, im Übrigen aber gleichartige und - funktionell sowie vertragsmäßig - gleichwertige Sache zu liefern ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, aaO Rn. 17 f., 23; vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, BGHZ 177, 224 Rn. 18; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 24; vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17, aaO Rn. 41).

    Der Ausschluss des Nutzungsersatzes bei der Nachlieferung im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 2 S. 1 BGB a.F., § 475 Abs. 3 S. 1 BGB n.F.) ist als gesetzgeberische Wertentscheidung nicht bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit für den Verkäufer zu berücksichtigen (BGH NJW 2019, 292 Rn. 51).

    § 439 Abs. 2 BGB beschränkt sich nicht nur auf die zur Feststellung der Ursache einer Mangelerscheinung erforderlichen Untersuchungskosten, sondern erfasst auch die zur Durchsetzung einer Ersatzlieferung erforderlichen Anwaltskosten, wenn der Verkäufer die ihm zunächst gewährte Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels nicht wahrgenommen hat (BGH NJW 2019, 292 Rn. 86 ff.).

  • EuGH, 16.06.2011 - C-65/09

    Im Fall einer Ersatzlieferung für ein mangelhaftes Verbrauchsgut muss der

    Auszug aus OLG Köln, 27.03.2020 - 6 U 24/19
    Die absolute Unverhältnismäßigkeit kommt bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht zur Anwendung, weil die Verbrauchsgüterkauf-RL ein Recht des Verkäufers zur Verweigerung der vom Käufer verlangten Art der Nacherfüllung nur wegen Unmöglichkeit oder wegen relativer, nicht aber wegen absoluter Unverhältnismäßigkeit vorsieht (vgl. EuGH, Urteil vom 16.06.2011 - C-65/09, NJW 2011, 2269; Faust in BeckOK BGB, 53. Edition, Stand: 01.02.2020, § 475 Rn. 34).

    Dies ist für den Verkäufer auch keine unbillige Belastung, weil seine finanziellen Interessen durch die Verjährungsfrist von zwei Jahren hinreichend geschützt werden können (vgl. EuGH, NJW 2011, 2269).

  • BGH, 17.10.2018 - VIII ZR 212/17

    Berufungsverfahren im Streit um eine Kaufpreiszahlung für ein Wohnmobil:

    Auszug aus OLG Köln, 27.03.2020 - 6 U 24/19
    (1) Im Ausgangspunkt dürfte dabei zu berücksichtigen sein, dass es sich beim Kauf eines Neufahrzeugs zwar regelmäßig - ohne anderslautende Vereinbarung der Vertragsparteien - um eine Gattungsschuld (§ 243 Abs. 1 BGB) handelt (Senatsurteil vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 212/17, NJW 2019, 80 Rn. 20 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt]).

    Vielmehr dürfte bei der vom Schuldner vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht anzusetzen sein (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 132; Senatsurteil vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 212/17, aaO), deren Inhalt und Reichweite durch interessengerechte Auslegung des Kaufvertrags zu bestimmen ist (§§ 133, 157 BGB).

  • BGH, 21.11.2017 - X ZR 111/16

    Zur Minderung des Reisepreises bei Hotelüberbuchung und zur angemessenen

    Auszug aus OLG Köln, 27.03.2020 - 6 U 24/19
    Für die Frage, ob ein Mangel durch eine gleichartige und gleichwertige Ersatzleistung behoben werden kann, dürfte es somit darauf ankommen, ob die Vertragsbeteiligten die konkrete Leistung nach dem Vertragszweck und ihrem erkennbaren Willen als austauschbar angesehen haben (BGH, Urteil vom 21. November 2017 - X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 8, unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, aaO).
  • BGH, 23.02.2005 - VIII ZR 100/04

    Zum Kostenerstattungsanspruch des Autokäufers gegen den Verkäufer im Falle der

    Auszug aus OLG Köln, 27.03.2020 - 6 U 24/19
    (2) Bei der Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der vertraglichen Beschaffungspflicht des Verkäufers dürfte zunächst dem aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Vorrang des Anspruchs auf Nacherfüllung Rechnung zu tragen sein, der den §§ 437 ff. BGB zugrunde liegt und der einerseits dem Käufer das gewähren will, was dieser vertraglich zu beanspruchen hat, und andererseits dem Verkäufer eine letzte Chance einräumen will , den mit der Rückabwicklung des Vertrags verbundenen wirtschaftlichen Nachteil abzuwenden (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 93 ff., 220 f., 230; Senatsurteile vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, BGHZ 162, 219, 226 f.; vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, aaO Rn. 19).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2019 - 3 N 142.19

    Anforderungen an eine Divergenz; Anforderungen an die Erteilung einer

    Auszug aus OLG Köln, 27.03.2020 - 6 U 24/19
    Angesichts der zahlreichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit den "Dieselfällen" durfte der Kläger sofort einen Anwalt beauftragen (OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 9788 Rn. 104).
  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 84/17

    Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB bei der Bestimmung des Klagebegehrens und bei der

    Auszug aus OLG Köln, 27.03.2020 - 6 U 24/19
    Inhalt und die Reichweite des Klagebegehrens werden deshalb nicht nur durch den Wortlaut des gestellten Klageantrags bestimmt; vielmehr ist dieser unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen (Senatsurteile vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, NJW 2018, 3448 Rn. 31 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt]; VIII ZR 84/17, WuM 2018, 278 Rn. 36; jeweils mwN).".
  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 68/17

    Hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags durch konkrete Bezeichnung des

  • OLG Koblenz, 09.09.2019 - 12 U 773/18

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Nacherfüllung durch Ersatzlieferung eines

  • BGH, 15.07.2008 - VIII ZR 211/07

    Zum Anspruch des Käufers mangelhafter Parkettstäbe auf Ersatz der Kosten für die

  • OLG Koblenz, 19.08.2019 - 12 U 773/18

    Vom Dieselskandal betroffener Pkw des Typs Skoda Superb

  • BGH, 21.12.2011 - VIII ZR 70/08

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB: Nacherfüllung durch

  • EuGH, 17.04.2008 - C-404/06

    Ein Verbraucher ist nicht verpflichtet, dem Verkäufer eines mangelhaften

  • BGH, 17.10.2012 - VIII ZR 226/11

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB (betr. Aus- und Einbaukosten

  • OLG Saarbrücken, 28.08.2019 - 2 U 92/17

    Neuwagenkaufvertrag: Sachmangel bei Ausstattung des Fahrzeugs mit einer

  • BSG, 12.07.2018 - B 2 U 92/18 B
  • LG Offenburg, 21.03.2017 - 3 O 77/16

    Neufahrzeugkaufvertrag über ein vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Pkw

  • LG Hamburg, 20.04.2018 - 313 O 31/17

    Bestehen eines Nacherfüllungsanspruchs hinsichtlich eines vom sogenannten

  • OLG München, 02.07.2018 - 8 U 1710/17

    Diesel-Abgasskandal: Kein Anspruch auf Nacherfüllung durch Lieferung eines aliud

  • BGH, 02.03.2017 - I ZR 194/15

    Richtlinie 66/402/EWG; Richtlinie 2005/29/EG Art. 2 Buchst. a; ZPO § 253 Abs. 2

  • OLG Hamburg, 21.12.2018 - 11 U 55/18

    Kauf eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Neuwagens: Anspruch auf

  • LG Hamburg, 07.03.2018 - 329 O 105/17

    Kauf eines vom VW-Abgas-Skandal betroffenen Neufahrzeugs: Anspruch des Käufers

  • OLG Karlsruhe, 06.12.2018 - 17 U 4/18

    Kaufvertrag über ein vom sogenannten Abgasskandal betroffenes Fahrzeug: Rücktritt

  • LG Ravensburg, 06.03.2018 - 2 O 96/17

    Gewährleistungsrechte beim Neukauf eines vom Dieselskandal betroffenen

  • OLG Jena, 15.08.2018 - 7 U 721/17

    Rechtsstellung des Käufers eines vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffenen

  • OLG Düsseldorf, 09.11.2018 - 22 U 2/18
  • LG Aachen, 03.09.2020 - 11 O 167/16

    Ersatzlieferung eines Neuwagens trotz Modellwechsel

    (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.05.019, 13 U 144/17, Rn 45ff., zitiert nach juris, OLG Köln, Urteil vom 27.03.2020, 6 U 24/19).

    (vgl. insgesamt: BGH, Urteil vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17, Rn 30ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.05.2019, 13 U 144/17, Rn 73ff.; OLG Köln, Urteil vom 27.03.2020, 6 U 24/19).

    Die absolute Unverhältnismäßigkeit kommt bei einem Verbrauchgüterkauf nicht zur Anwendung, da die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie ein Recht des Verkäufers zur Verweigerung der vom Käufer verlangten Art der Nacherfüllung nur wegen Unmöglichkeit oder wegen relativer, nicht aber wegen absoluter Unverhältnismäßigkeit vorsieht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.05.2019, 13 U 144/17 Rn 126; OLG Köln, Urteil vom 27.03.2020, 6 U 24/19).

  • OLG Köln, 02.12.2021 - 8 U 28/20

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug; Fahrzeug mit einem

    Insofern stand ihr nämlich aus § 439 Abs. 2 BGB zumindest ein Freistellungsanspruch gegen die Beklagt zu (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 275/13, BGHZ 201, 83; OLG Köln, Urteil vom 27. März 2020 - 6 U 24/19, juris; jeweils zu vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten).

    ff) Der Klägerin sind gemäß § 439 Abs. 2 BGB gleichermaßen ihre vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958, 19 EUR zu erstatten (vgl. auch BGH, Urteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 275/13, BGHZ 201, 83; OLG Köln, Urteil vom 27. März 2020 - 6 U 24/19, juris).

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Rechtsprechung
   KG, 26.02.2021 - 6 U 24/19   

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https://dejure.org/2021,49294
KG, 26.02.2021 - 6 U 24/19 (https://dejure.org/2021,49294)
KG, Entscheidung vom 26.02.2021 - 6 U 24/19 (https://dejure.org/2021,49294)
KG, Entscheidung vom 26. Februar 2021 - 6 U 24/19 (https://dejure.org/2021,49294)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 100 VVG 2008, § 280 Abs 1 BGB, § 667 BGB
    Haftpflichtversicherung: Bindungswirkung der Regulierungsentscheidung des Versicherungsnehmers bei treuwidriger Verzögerung der Deckungsentscheidung des Haftpflichtversicherers

  • RA Kotz

    Haftpflicht: treuwidrige Verzögerung Deckungsentscheidung

  • rechtsportal.de

    Bindungswirkung der Regulierungsentscheidung des VN bei treuwidriger Verzögerung der Deckungsentscheidung des Haftpflichtversicherers

  • rechtsportal.de

    Ansprüche aus einer Haftpflichtversicherung; Hauptpflicht eines Versicherers zur Prüfung der Haftpflichtfrage

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.07.2019 - VI ZR 337/18

    Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls; Zulässiges Bestreiten mit

    Auszug aus KG, 26.02.2021 - 6 U 24/19
    Eine Erklärung mit Nichtwissen ist außerhalb des Bereichs der eigenen Handlungen und eigenen Wahrnehmung der Partei (§ 138 Abs. 4 ZPO) auch dann unzulässig, wenn und soweit eine Informationspflicht der Partei hinsichtlich der vom Gegner behaupteten Tatsachen besteht (BGH, Urteil vom 23. Juli 2019 - VI ZR 337/18, Rn. 9 f.) Eine solche Informationspflicht trifft den Haftpflichtversicherer hinsichtlich der für Anspruchsgrund und -höhe maßgeblichen Umstände aufgrund seiner Pflicht zur Prüfung der Haftpflichtfrage.
  • BGH, 07.02.2007 - IV ZR 149/03

    Rechtstellung des Haftpflichtversicherers; Pflicht zur Abwehr unberechtigter

    Auszug aus KG, 26.02.2021 - 6 U 24/19
    Nach der auch vom Landgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 7. Februar 2007 - IV ZR 149/03) ist der Versicherer, wenn er dem Versicherungsnehmer in Verletzung seiner Rechtsschutzverpflichtung nicht unverzüglich mitteilt, ob er Deckungsschutz gewährt, sondern ihn darüber unter Berufung auf möglicherweise vorliegende leistungsbefreiende Umstände im Unklaren lässt, wie im Fall einer unberechtigten Deckungsablehnung durch den Versicherer so zu behandeln, als hätte er dem Versicherungsnehmer bei der Regulierung freie Hand gelassen (BGH a.a.O Rn. 17).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 14.01.2020 - 6 U 24/19   

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https://dejure.org/2020,4576
OLG Schleswig, 14.01.2020 - 6 U 24/19 (https://dejure.org/2020,4576)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 14.01.2020 - 6 U 24/19 (https://dejure.org/2020,4576)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 14. Januar 2020 - 6 U 24/19 (https://dejure.org/2020,4576)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Koblenz, 28.06.2023 - 9 U 1947/22

    Berfung eines Herstellers für Nahrungsergänzungsmittel als Verfügungsbeklagte

    Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da das Urteil des Senats kraft Gesetzes nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit seinem Erlass unmittelbar rechtskräftig wird und damit ohne Weiteres endgültig vollstreckbar ist (vgl. Senat, Urteil vom 25. März 2020 - 9 U 1944/19 - OLG Schleswig, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 6 U 24/19 -, juris, Rdnr. 3; OLG München, Urteil vom 27. Dezember 2016 - 10 U 97/16 -, BeckRS 2016, 111329, Rdnr. 87, m.w.N.; BeckOK Vorwerk/Wolf-Ulrici, ZPO , 48. Edition, Stand: 1. März 2023, § 708 , Rdnr. 2; MünchKomm-Götz, ZPO , 6. Aufl. 2020, § 704 , Rdnr. 15).
  • OLG Koblenz, 20.07.2022 - 9 U 490/22
    Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da das Urteil des Senats kraft Gesetzes nach § 542 Abs. 2 ZPO mit Erlass rechtskräftig wird und damit ohne Weiteres endgültig vollstreckbar ist (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 6 U 24/19 -, juris, Rdnr. 3; OLG München, Urteil vom 27. Dezember 2016 - 10 U 97/16 -, BeckRS 2016, 111329, Rdnr. 87, m.w.N.; BeckOK ZPO/Ulrici, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 708 Rn. 2; MüKoZPO/Götz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 704 Rn. 15).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 28.11.2019 - 6 U 24/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,50801
OLG Schleswig, 28.11.2019 - 6 U 24/19 (https://dejure.org/2019,50801)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.11.2019 - 6 U 24/19 (https://dejure.org/2019,50801)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 28. November 2019 - 6 U 24/19 (https://dejure.org/2019,50801)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

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