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   BGH, 22.07.2020 - AK 16/20   

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BGH, 22.07.2020 - AK 16/20 (https://dejure.org/2020,22898)
BGH, Entscheidung vom 22.07.2020 - AK 16/20 (https://dejure.org/2020,22898)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 2020 - AK 16/20 (https://dejure.org/2020,22898)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 211 StGB, § ... 212 StGB, §§ 8, 9, 10, 11, 12 VStGB, § 89c Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, §§ 52, 53 StGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1a) Variante 8 AWG, § 89a Abs. 1 StGB, § 91 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB, §§ 121, 122 StPO, § 121 Abs. 1 StPO, § 121 StPO, § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB, § 129 Abs. 2 StGB, § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 1 und 4 StGB, § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 112 Abs. 3 StPO, § 116 Abs. 1 StPO, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EMRK, Art. 2 Abs. 2 GG, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB, Verordnung (EG) Nr. 881/2002, Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002, § 129a Abs. 1 StGB, § 52 StGB, § 264 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Fortdauer einer Untersuchungshaft; Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung durch Zugehörigkeit zum IS; Dringender Tatverdacht hinsichtlich mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 06.04.2017 - AK 14/17

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Reservehaltung von

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - AK 16/20
    Er erfasst deshalb alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind (BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6 m. ausf. Nachw.).

    Gleiches hat zu gelten, falls der Haftbefehl um Tatvorwürfe erweitert wird, die erst während der Ermittlungen im vorgenannten Sinne zu Tage getreten sind, für sich allein den Erlass eines Haftbefehls jedoch nicht rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6 f. mwN).

    Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem in Haftsachen allgemein geltenden Beschleunigungsgebot besondere Bedeutung zukommt, falls sich - wie hier - die Haftdauer insgesamt verlängert, weil während des Vollzugs der Untersuchungshaft eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 37; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11), ist das Verfahren insgesamt mit der notwendigen Beschleunigung durchgeführt worden.

  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (kriminelle/terroristische Vereinigung;

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - AK 16/20
    Da hinsichtlich der im ursprünglichen Haftbefehl aufgeführten Überweisungen die mitgliedschaftliche Betätigung in der jeweiligen Verwirklichung des Straftatbestandes des § 18 Abs. 1 Nr. 1a) Variante 8 AWG besteht, unterfallen diese Tätigkeiten nicht der tatbestandlichen Handlungseinheit sämtlicher für sich genommen nicht strafbarer Betätigungsakte für die Vereinigung, sondern treten - idealkonkurrierend mit der eigenständigen, isolierten Erfüllung des § 129a Abs. 1 StGB - in Tatmehrheit zu dieser (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 23, 39).

    Es handelt sich insoweit auch nach natürlicher Auffassung nicht um einheitliche Lebensvorgänge, so dass der Grundsatz Gültigkeit beansprucht, wonach sachlichrechtlich selbständige Taten auch prozessual selbständig sind (BGH, aaO, juris Rn. 47, in BGHSt 60, 308 ff. nicht abgedruckt).

  • BGH, 14.05.2020 - AK 8/20

    Feststellung der Veranlassung einer Prüfung einer Untersuchungshaft wegen des

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - AK 16/20
    Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Mai 2020 (AK 8/20) entschieden, dass eine Haftprüfung durch den Senat derzeit nicht veranlasst sei, weil im Hinblick auf die dem Angeschuldigten mit dem Haftbefehl vom 9. April 2020 vorgeworfenen Taten eine neue Sechsmonatsfrist im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO in Gang gesetzt worden sei, deren Lauf am 21. Dezember 2019 begonnen habe und deren Ablauf somit noch bevorstehe.

    Hinsichtlich der Beweismittel und Indizien sowie ihrer vorläufigen Bewertung wird auf den Beschluss des Senats vom 14. Mai 2020 (AK 8/20) und die Ausführungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklage des Generalbundesanwalts vom 2. Juli 2020 Bezug genommen.

  • BGH, 07.09.2017 - AK 42/17

    Haftprüfung (Fristberechnung bei neu hinzutretendem Tatvorwurf); dringender

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - AK 16/20
    Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem in Haftsachen allgemein geltenden Beschleunigungsgebot besondere Bedeutung zukommt, falls sich - wie hier - die Haftdauer insgesamt verlängert, weil während des Vollzugs der Untersuchungshaft eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 37; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11), ist das Verfahren insgesamt mit der notwendigen Beschleunigung durchgeführt worden.
  • KG, 15.08.2013 - 4 Ws 108/13

    Verhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - AK 16/20
    Regelmäßig ist davon auszugehen, dass der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen ist (vgl. etwa KG, Beschluss vom 15. August 2013 - 4 Ws 108/13, juris Rn. 13 mwN).
  • BGH, 06.10.2016 - AK 52/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der Mitgliedschaft in einer

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - AK 16/20
    d) Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts folgt unbeschadet der Vorschrift des § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 1 und 4 StGB (zum Strafanwendungsrecht im Einzelnen s. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.) schon daraus, dass der Angeschuldigte die Tat in Deutschland beging.
  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - AK 16/20
    Dadurch soll dem Anspruch des in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten auf beschleunigte Durchführung des Verfahrens (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EMRK) sowie dem aus Art. 2 Abs. 2 GG herzuleitenden verfassungsmäßigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 1966 - 1 BvR 58/66, NJW 1966, 1259) Rechnung getragen werden.
  • BGH, 23.04.2010 - AK 2/10

    Strafbarer Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz: Strafbarkeit des

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - AK 16/20
    Das Bereitstellungsverbot des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 bezieht sich auf den tatsächlichen Vorgang des Zur-Verfügung-Stellens, der dazu führt, dass der gelisteten Person oder Einrichtung ein wirtschaftlicher Vorteil zu Gute kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2010 - AK 2/10, BGHSt 55, 94 Rn. 19).
  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - AK 16/20
    Dafür reicht allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 128).
  • BGH, 09.12.2014 - 3 StR 62/14

    Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ohne Genehmigung; Konkurrenzen

    Auszug aus BGH, 22.07.2020 - AK 16/20
    Ziel des Bereitstellungsverbots ist es, den gelisteten Personen oder Einrichtungen in tatsächlicher Hinsicht die materiellen Grundlagen ihrer Tätigkeit vorzuenthalten (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 3 StR 62/14, juris Rn. 27).
  • BGH, 22.03.2018 - StB 32/17

    Erlass eines Haftbefehls bei dringendem Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer

  • BGH, 14.07.2021 - AK 37/21

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

    Das Erfordernis einer einvernehmlichen Eingliederung des Täters in die Organisation führt dazu, dass die Frage, ob ein Täter, der in der Bundesrepublik Deutschland lebt und von Deutschland aus agiert, sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt, regelmäßig bereits deshalb besonderer Prüfung bedarf, weil er sich nicht im unmittelbaren Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation aufhält; dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Täter nie an einem Ort befunden hat, an dem die Vereinigungsstrukturen bestehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - AK 9/21, juris Rn. 19; vom 9. Dezember 2020 - AK 38/20, juris Rn. 17; vom 12. November 2020 - AK 34/20, juris Rn. 17; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 18; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 128).

    b) Dadurch, dass der Beschuldigte in vier Fällen in Deutschland gesammelte Gelder an IS-Mitglieder in Syrien beziehungsweise im Libanon transferierte, wo die Gelder vom IS im Interesse der Vereinigung verwendet wurden, ist der dringende Tatverdacht eines nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG strafbaren Verstoßes gegen das Bereitstellungsverbot des Art. 2 Abs. 2 der unmittelbar geltenden Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften Nr. 881/2002 (EG) vom 27. Mai 2002 begründet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 38; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 30 f.).

    In diesem Anhang I ist seit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 (ABl. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 85) auch der IS gelistet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 33, 38; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, 39 40 juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 31).

    Unerheblich ist insofern, dass der in Deutschland befindliche Beschuldigte nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen zum Zeitpunkt der Geldtransfers selbst IS-Mitglied war (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 30 ff.; s. auch EuGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - C-550/09, NJW 2010, 2413 Rn. 65 ff.).

    bb) Da sowohl die Geldtransfers als auch die versuchte Ausreise des Beschuldigten zum IS im Interesse der Vereinigung und für diese förderlich, mithin Beteiligungsakte waren, sind sie für sich jeweils in Tateinheit im Sinne des § 52 StGB zur Mitgliedschaft verwirklicht (BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, juris Rn. 5).

    Damit kommt dem Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot auch dann ein eigener Unrechtsgehalt zu, wenn die Überweisung durch ein Mitglied der Vereinigung selbst erfolgt (BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 32).

    cc) In Tatmehrheit (§ 53 StGB) dazu treten alle übrigen, keinen weiteren Straftatbestand erfüllenden mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 30; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 30, 33; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, juris Rn. 5).

  • BGH, 11.08.2021 - 3 StR 268/20

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Errichtung von Social

    In diesem Anhang I ist seit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 (ABl. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 85) auch der IS gelistet (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20; Beschlüsse vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 40; vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 33, 38; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 31).

    Entsprechend dem Ziel der Verordnung, zu verhindern, dass terroristische Vereinigungen Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen erlangen, die für terroristische Aktivitäten Verwendung finden können (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20; Beschlüsse vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 32), genügt es daher für ein unmittelbares "Zur-Verfügung-Stellen", wenn - wie hier - Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen irgendeinem im IS-Herrschaftsgebiet vereinigungsbezogen tätigen und in die dortigen Strukturen des IS eingebundenen IS-Mitglied zur Verwendung für die Ziele und Zwecke der Vereinigung zufließen.

    ff) Die Strafbarkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG steht in Tateinheit mit der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB (vgl. insofern BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20; Beschlüsse vom 14. Juli 24 25 2021 - AK 37/21, juris Rn. 46; vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 33; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 32 f.).

    Ziel des Bereitstellungsverbots des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 ist es, den gelisteten Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen in tatsächlicher Hinsicht die materiellen Grundlagen ihrer Tätigkeit vorzuenthalten (BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 46; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 32; siehe auch BGH, Beschluss vom 23. April 2010 - AK 2/10, BGHSt 55, 94 Rn. 20).

  • BGH, 07.02.2023 - 3 StR 483/21

    Antrag auf Aussetzung des Revisionsverfahrens (ausreichende Verteidigung);

    Damit übten sie eine Tätigkeit aus, die das - weit auszulegende - Bereitstellungsverbot gerade unterbinden will (vgl. insofern und zu der aus einer solchen Tätigkeit resultierenden Strafbarkeit von IS-Mitgliedern gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 EU-Verordnung 881/2002 BGH, Beschlüsse vom 18. November 2021 - AK 47/21, wistra 2022, 207 Rn. 20; vom 11. August 2021 - 3 StR 173/21, BGHR AWG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Bereitstellungsverbot 2 Rn. 10 f.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 40; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 30 ff.; s. ferner EuGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - C-550/09, NJW 2010, 2413 Rn. 63 ff. mwN).
  • BGH, 18.11.2021 - AK 47/21

    Haftbefehlssache wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

    Dadurch, dass der Angeschuldigte in jedenfalls vier Fällen in Deutschland gesammelte Gelder mittels "Hawala-Banking" an IS-Mitglieder in Syrien beziehungsweise im Libanon transferierte, wo die Gelder - wie vom Angeschuldigten beabsichtigt - von diesen im Interesse der Vereinigung verwendet wurden, ist der dringende Tatverdacht eines nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG strafbaren Verstoßes gegen das Bereitstellungsverbot des Art. 2 Abs. 2 der unmittelbar geltenden Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften Nr. 881/2002 (EG) vom 27. Mai 2002 begründet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 15 ff.; vom 11. August 2021 - 3 StR 173/21, juris Rn. 5 ff.; Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, juris Rn. 7 ff.; Beschlüsse vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 40; vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 38; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 30 f.).

    Entsprechend dem Ziel des Bereitstellungsverbots des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002, zu verhindern, dass terroristische Vereinigungen Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen erlangen, die für terroristische Aktivitäten Verwendung finden können (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, juris Rn. 14 f.; Beschlüsse vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 32), genügt es daher für ein unmittelbares "Zur-Verfügung-Stellen", wenn Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen irgendeinem im IS-Herrschaftsgebiet vereinigungsbezogen tätigen und in die dortigen Strukturen des IS eingebundenen IS-Mitglied zur Verwendung für die Ziele und Zwecke der Vereinigung zufließen.

    Vielmehr kommt eine Strafbarkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG auch dann in Betracht, wenn - wie hochwahrscheinlich der Angeschuldigte - der in Deutschland agierende Täter zum Zeitpunkt des Geldtransfers selbst IS-Mitglied und von der Vereinigung damit betraut war, als solches in der Bundesrepublik Gelder für den IS zu sammeln und in das Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation zu transferieren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. August 2021 - 3 StR 173/21, juris Rn. 8 ff.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 40; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 30 ff.; s. auch EuGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - C-550/09, NJW 2010, 2413 Rn. 63 ff.).

    Damit kommt dem Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot auch dann ein eigener Unrechtsgehalt zu, wenn die Überweisung durch ein Mitglied der Vereinigung selbst erfolgt (BGH, Beschlüsse vom 11. August 2021 - 3 StR 173/21, juris Rn. 15; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 46; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 32).

  • BGH, 29.07.2021 - 3 StR 156/20

    Strafbarer Verstoß gegen außenwirtschaftsrechtliches Bereitstellungsverbot durch

    (2) Folglich kamen die übersandten Finanzmittel dem IS zugute (vgl. zu ähnlichen Fallgestaltungen BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 31; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 38; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, Rn. 40).

    Weil die Angeklagten die beiden Tatbestände - die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland und den Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot - jeweils durch dieselben Handlungen verwirklichten und sich der Unrechtsgehalt des einen Delikts nicht in demjenigen des anderen vollständig erschöpft, besteht Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 33; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 32; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29).

    Ziel des Bereitstellungsverbots des Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 881/2002 - ähnlich wie vorgehend der Resolution 1390 (2002) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 16. Januar 2002 (UN doc. S/RES/1390 (2002)) und weiterer Resolutionen - ist es, den gelisteten Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen in tatsächlicher Hinsicht die materiellen Grundlagen ihrer Tätigkeit vorzuenthalten (s. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 32; siehe auch BGH, Beschluss vom 23. April 2010 - AK 2/10, BGHSt 55, 94 Rn. 20).

  • BGH, 19.10.2023 - StB 63/23

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: Vereinigung

    Sie hielt sich zu keinem Zeitpunkt an Orten auf, von denen aus die Vereinigung maßgeblich gesteuert wurde, sondern agierte ausschließlich von ihrem bayerischen Wohnort aus (vgl. zur Problematik der "Distanzmitgliedschaft" BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 36; vom 24. Februar 2021 - AK 9/21, juris Rn. 19; vom 9. Dezember 2020 - AK 38/20, juris Rn. 17; vom 12. November 2020 - AK 34/20, juris Rn. 17; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 18; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 128).
  • BGH, 12.11.2020 - AK 35/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen eines dringenden

    Tragen dagegen die erst im Laufe der Ermittlungen bekannt gewordenen Tatvorwürfe für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls und ergeht deswegen ein neuer oder erweiterter Haftbefehl, so wird dadurch ohne Anrechnung der bisherigen Haftdauer eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt (BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 7; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 27 mwN).

    Der dringende Tatverdacht hinsichtlich des mit Haftbefehl vom 9. April 2020 neu hinzugetretenen Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung am IS hat sich zudem erst nach Erlass des ursprünglichen Haftbefehls und erst zu einem Zeitpunkt ergeben, zu dem sich der Beschuldigte bereits wieder auf freiem Fuß befunden hat (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 32 ff.).

  • BGH, 19.10.2023 - StB 64/23
    Sie hielt sich zu keinem Zeitpunkt an Orten auf, von denen aus die Vereinigung maßgeblich gesteuert wurde, sondern agierte ausschließlich von ihrem bayerischen Wohnort aus (vgl. zur Problematik der "Distanzmitgliedschaft" BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 36; vom 24. Februar 2021 - AK 9/21, juris Rn. 19; vom 9. Dezember 2020 - AK 38/20, juris Rn. 17; vom 12. November 2020 - AK 34/20, juris Rn. 17; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 18; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 128).
  • BGH, 11.08.2021 - 3 StR 173/21

    Verstoß gegen Bereitstellungsverbot (Zur-Verfügung-Stellen von Geldern und

    Dieser Fall ist vom Bereitstellungsverbot erfasst (EuGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - C-550/09, NJW 2010, 2413 Rn. 65 ff. mwN; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 32; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 40).
  • BGH, 14.01.2021 - StB 49/20

    Verwerfung der Beschwerde gegen den Haftbefehl (dringender Tatverdacht;

    Gleiches gilt für die sechs Geldtransfers (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 31; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29).
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