Weitere Entscheidung unten: KG, 18.12.2003

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   KG, 27.09.2004 - 2 U 191/02   

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KG, 27.09.2004 - 2 U 191/02 (https://dejure.org/2004,2726)
KG, Entscheidung vom 27.09.2004 - 2 U 191/02 (https://dejure.org/2004,2726)
KG, Entscheidung vom 27. September 2004 - 2 U 191/02 (https://dejure.org/2004,2726)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fristlose Kündigung des Dienstvertrages eines Vorstandsmitglieds einer AG; Nichtigkeit wegen Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Kündigungsformalien; Zulässigkeit von Einschränkungen des Rechts zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund; Fehlende Anhörung des zu ...

  • Judicialis

    AktG § 91 Abs. 2; ; AktG § ... 84 Abs. 3 Satz 5; ; AktG § 112; ; AktG § 108; ; AktG § 107 Abs. 3; ; AktG § 107 Abs. 3 Satz 2; ; AktG § 249 Abs. 1 Satz 2; ; AktG § 108 Abs. 2 Satz 2; ; BGB § 626 Abs. 2; ; BGB § 134; ; ZPO § 172

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur individualvertraglichen Vereinbarung einer Anhörung die einer fristlosen Kündigung eines Dienstvertrages entgegensteht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 561
  • NZG 2004, 1165
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 18.06.1984 - II ZR 221/83

    Frist für die fristlose Kündigung des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft;

    Auszug aus KG, 27.09.2004 - 2 U 191/02
    Denn bei der Nachprüfung, ob die Kündigung gerechtfertigt war, können nur diejenigen Gründe berücksichtigt werden, die für den Kündigungsbeschluss des Kredit- und Arbeitsausschusses maßgebend gewesen sind (vgl. für die Genossenschaft: BGH NJW 1984, 2689; BGHZ 60, 333; für die GmbH: BGH NJW-RR 1992, 292).

    Unterbleibt dies, so muss sich die Beklagte nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als wäre der Kredit- und Arbeitsausschuss mit der billigerweise zumutbaren Beschleunigung einberufen und unterrichtet worden (vgl. BGH NJW 1998, 3274; 1984, 2689).

    Das Ziel der Ausschlussfrist, nach Bekanntwerden des Kündigungssachverhalts den Beteiligten rasch Klarheit darüber zu schaffen, ob daraus Konsequenzen gezogen werden, und ein "Aufsparen" des Kündigungsgrundes auszuschließen (vgl. BGH NJW 1984, 2689), hat die Beklagte - respektive der Kredit- und Arbeitsausschuss ihres Aufsichtsrates - indes verfehlt.

  • BGH, 16.01.1995 - II ZR 26/94

    Rechte der Gesellschaft bei außerordentlicher Kündigung des Anstellungsvertrages

    Auszug aus KG, 27.09.2004 - 2 U 191/02
    In der Rechtsprechung und Literatur werden deshalb als unzulässige Kündigungserschwernisse u.a. die Modifizierung von Kündigungsfolgen, die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindungssumme oder die Rückzahlung von Urlaubsgeld im Zuge einer Kündigung diskutiert (vgl. BGH NJW-RR 1995, 416; BAG DB 1962, 275; ErfK/Müller-Glöge, a.a.O., Rd. 241).

    Demgemäß hat die Rechtsprechung und Lehre - vor der Neufassung des § 623 BGB - auch in der einzelvertraglich vereinbarten Schriftform keine unzumutbare Erschwerung der fristlosen Kündigungsmöglichkeit gesehen (BAG, Urteil vom 6. August 1981, 2 AZR 351/79, www.juris.de; Schaub/ Linck, Arbeitsrechts-Handbuch, 10. Aufl., § 123 Rd.62, 63); auch die einzelvertragliche Verpflichtung zur Angabe des Kündigungsgrundes - wie auch hier im Dienstvertrag der Parteien geschehen - begegnet danach keinen Bedenken (BGH NJW-RR 1995, 416; Schaub/Linck, a.a.O., Rd.65; Palandt/Putzo, a.a.O., § 626 Rd.32).

    Schließlich steht auch die vertragliche Vereinbarung, wonach "Nur die schriftlich mitgeteilten Gründe ... zur Rechtfertigung der Kündigung dienen" können, einem Nachschieben von - dem Dienstberechtigten jedenfalls zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung noch unbekannten - Gründen nicht entgegen, da dies eine unabänderliche Festlegung auf den Kündigungsgrund zurzeit der Kündigungserklärung erfordern würde, was eine unzumutbare und damit unzulässige Einschränkung des Rechts zur Kündigung zur Folge hätte (vgl. BGH NJW-RR 1995, 416).

  • BAG, 10.06.1988 - 2 AZR 25/88

    Fristlose Kündigung - Ausschlußfrist - Berufung - Unechtes Versäumnisurteil

    Auszug aus KG, 27.09.2004 - 2 U 191/02
    Denn die Anhörung dient nicht vornehmlich der Geltendmachung von Einwendung im Interesse des Dienstverpflichteten - zumal sich vorprozessual ohnehin keine Fragen zur Darlegungs- und Beweislast stellen -, sondern der Erfassung aller für und gegen den Dienstverpflichteten sprechenden Gesichtspunkte im (gemeinsamen) Interesse einer vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes (vgl. BAG NJW 1989, 733-735; ZTR 2003, 410-412).

    Vielmehr geht es allenfalls um eine - bei der Verdachtskündigung von der Rechtsprechung und Lehre ohne weiteres akzeptierte - kurzfristige Verzögerung des Ausspruchs der Kündigung, die zudem keinen nachteiligen Einfluss auf den Fristablauf des § 626 Abs. 2 BGB hat (vgl. BAG NJW 1994, 3117-3119; NJW 1989, 733; Palandt/Putzo, a.a.O., § 626 Rd.23).

    Der Beginn der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB darf jedoch nicht länger als unbedingt nötig hinausgeschoben werden; denn auch außerhalb der Grundsätze zur Verdachtskündigung ist für eine Hemmung der Ausschlussfrist nur dann Raum, wenn der Dienstberechtigte aus verständlichen Gründen mit der gebotenen Eile weitere Ermittlungen anstellt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhaltes verschaffen sollen (vgl. BAG NJW 1989, 733).

  • BGH, 10.09.2001 - II ZR 14/00

    Voraussetzungen der Kündigung des Dienstvertrages eines GmbH-Geschäftsführers;

    Auszug aus KG, 27.09.2004 - 2 U 191/02
    Bei juristischen Personen ist grundsätzlich die Kenntnis des zur Kündigung berechtigten Organs entscheidend, hier also des Kredit- und Arbeitsausschusses; da dieser ein Kollegialorgan ist, das seinen Willen durch eine Beschlussfassung bilden muss (s.o.), liegt eine Kenntnis daher nicht schon allein bei einer Kenntnis der Mitglieder oder des Vorsitzenden an sich, sondern erst dann vor, wenn dem Kredit- und Arbeitsausschuss der für die Tatsachenkenntnis maßgebliche Sachverhalt als Plenum unterbreitet wird (vgl. BGH NJW-RR 2002, 173).

    Die zur Verfristung führende zögerliche Aufklärungsarbeit des Kredit- und Arbeitsausschusses der Beklagten ist auch nicht deshalb unerheblich, weil dieser Themenkomplex in einem inneren Zusammenhang mit dem Risikomanagement- und Risikofrüherkennungssystem steht und der Kläger deshalb damit rechnen musste, dass die Kündigung auch auf diese Gründe gestützt wird (vgl. dazu BAG NJW 1980, 2486); eine über die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB hinausgehende Vorkenntnis des Kündigungsberechtigten von den nachgeschobenen Kündigungsgründen ist nur dann unbeachtlich, wenn der bei der Kündigung genannte Grund noch nicht verfristet ist (vgl. BGH NJW-RR 2002, 173).

  • BGH, 10.06.1991 - II ZR 234/89

    Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund

    Auszug aus KG, 27.09.2004 - 2 U 191/02
    Dieser war zumindest hinsichtlich des Komplexes Mnnnnn nicht entbehrlich; denn hierbei handelt es sich nicht nur um einen Umstand, der mit der Rüge des Risikomanagement- und Risikofrüherkennungssystems eng zusammenhängt und insoweit lediglich den Tatbestand abrundet (s.o. und: BGH NJW-RR 1991, 1249).

    Eine erneute Beschlussfassung wäre hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil es sich lediglich um ein Abrundung der bisher vorgetragenen Pflichtverletzungen gehandelt haben könnte (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1249); denn hier geht es insbesondere beim Vorwurf der nicht kostendeckenden Verzinsung um eine andere Art von Pflichtverletzungen, die insbesondere mit dem Risikomanagement- und Risikofrüherkennungssystem in keinem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen.

  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03

    Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren;

    Auszug aus KG, 27.09.2004 - 2 U 191/02
    Anhaltspunkte, die eine Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhaltes unterlaufen sind; dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Beweiswürdigung nicht den zu § 286 ZPO entwickelten Anforderungen des Bundesgerichtshofes entspricht, insbesondere unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze und Erfahrungen verstößt (vgl. BGH NJW 2004, 1876).

    Der Senat ist an die Feststellungen des Landgerichts nicht gebunden, da konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen und deshalb neue Feststellungen gebieten; denn das Landgericht hat insoweit Parteivortrag übergangen, worin ein - vom Kläger ohnedies gerügter - Verfahrensfehler in Gestalt der Versagung rechtlichen Gehörs zu sehen ist (vgl. BGH NJW 2004, 1876).

  • BGH, 01.12.2003 - II ZR 161/02

    Verfahrensrecht - GmbH verschmilzt auf eine AG: Unterbrechung des Prozesses?

    Auszug aus KG, 27.09.2004 - 2 U 191/02
    Vorauszuschicken ist zunächst, dass weitere Gründe auch noch im Rechtsstreit nachgeschoben werden können, soweit sie bei Ausspruch der Kündigung objektiv vorlagen und dem kündigenden Gesellschaftsorgan nicht länger als zwei Wochen zuvor bekannt waren; dabei ist ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem ursprünglichen und dem nachgeschobenen Kündigungsgrund - der beim Mnnnnn -Engagement fehlen dürfte, da hier nicht das Risikomanagement- und Risikofrüherkennungssystems in Rede steht - indes nicht erforderlich (vgl. BGH DB 2004, 125 - gegen OLG Naumburg DB 2002, 2316).
  • BAG, 27.01.1994 - 2 AZR 484/93

    Anforderungen an den Klageantrag auf Feststellung des Fortbestandes des

    Auszug aus KG, 27.09.2004 - 2 U 191/02
    Der folglich überflüssigen Ergänzung kommt als unselbständiges Anhängsel deshalb keine prozessuale Bedeutung zu (vgl. BAG NJW 1994, 2780).
  • BGH, 15.06.1998 - II ZR 318/96

    Beginn der Frist für die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers einer

    Auszug aus KG, 27.09.2004 - 2 U 191/02
    Unterbleibt dies, so muss sich die Beklagte nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als wäre der Kredit- und Arbeitsausschuss mit der billigerweise zumutbaren Beschleunigung einberufen und unterrichtet worden (vgl. BGH NJW 1998, 3274; 1984, 2689).
  • BAG, 21.01.1988 - 2 AZR 581/86

    Erweiterter Streitgegenstand einer mit der Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG )

    Auszug aus KG, 27.09.2004 - 2 U 191/02
    "Schleppnetzantrag" deshalb, weil der Streitgegenstand damit alle möglichen Beendigungsgründe umfassen und erweiternd neben das bisherige, an § 4 KSchG orientierte und auf die Prüfung der Beendigung des Dienstvertrages durch die Kündigungserklärung vom 27. Juni 2001 beschränkte (vgl. BAG NJW 1988, 2691) Feststellungsbegehren treten würde - hatte hier keine selbstständige, klageerweiternde Bedeutung.
  • BAG, 29.07.1993 - 2 AZR 90/93

    Außerordentliche Kündigung, Zeitpunkt der Kenntnis von den Kündigungsgründen

  • BGH, 14.10.1991 - II ZR 239/90

    Verwirkung von Gründen zur Abberufung des GmbH-Geschäftsführers - Nachschieben

  • BAG, 18.01.1980 - 7 AZR 260/78

    Nachgeschobene Kündigungsgründe - Ausspruch einer Kündigung -

  • BGH, 02.06.1997 - II ZR 101/96

    Fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers einer GmbH

  • BGH, 26.02.1996 - II ZR 114/95

    Beginn der Zwei-Wochen-Frist

  • OLG Naumburg, 16.04.2002 - 9 U 206/01

    Verstoß gegen Treu und Glauben bei Nachschieben von Kündigungsgründen

  • BGH, 29.03.1973 - II ZR 20/71

    Fristlose Entlassung eines Genossenschaftsvorstands

  • BGH, 29.01.1976 - II ZR 3/74

    Unwirksamkeit einer im Zusammenhang mit der Abberufung als Geschäftsführer

  • BGH, 19.05.1980 - II ZR 169/79

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung - Umdeutung einer außerordentlichen

  • BAG, 06.08.1981 - 2 AZR 351/79
  • BGH, 17.05.1993 - II ZR 89/92

    Nichtigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen - Diskriminierung der

  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 424/01

    Verdachtskündigung nach Anhörung des Arbeitnehmers

  • BAG, 11.04.1985 - 2 AZR 239/84

    Nachschieben von Kündigungsgründen - Anhörung bei Verdachtskündigung

  • BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 283/86

    Beteiligung an einem schweren Diebstahl in einem Mineralöllager als wichtiger

  • BAG, 07.10.1993 - 2 AZR 226/93

    Fristlose Kündigung; fristgerechte verhaltensbedingte Kündigung; Abmahnung

  • BAG, 14.09.1994 - 2 AZR 182/94

    Klagefrist bei mündlicher und anschließender schriftlicher Kündigung am

  • BGH, 27.05.1991 - II ZR 87/90

    Zusammensetzung und Aufgaben eines Ausschusses für Vorstandsangelegenheiten;

  • BAG, 08.08.1963 - 5 AZR 395/62

    Erschwerung des fristlosen Kündigungsrechts

  • BAG, 23.03.1972 - 2 AZR 226/71

    Außerordentliche Kündigung - Anhörungspflicht

  • BAG, 18.12.1961 - 5 AZR 104/61

    Zustimmung des Betriebsrates - Außerordentliche Kündigung -

  • BSG, 02.06.2003 - B 2 U 80/03 B

    Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei

    Die in § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG geregelte Beschränkung von Verfahrensrügen kann auch nicht über den Umweg der Vorschriften zum rechtlichen Gehör erweitert werden (vgl Beschlüsse des Senats vom 28. Juli 1992 - 2 BU 37/97 = HV-Info 1993, 1406 und vom 28. August 2002 - B 2 U 191/02 B -, jeweils mwN).
  • BSG, 03.05.2007 - B 2 U 102/07 B

    Antrag nach § 109 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren kein Antrag nach § 103 SGG

    Denn ebenso wenig wie eine bei nicht gestelltem Beweisantrag unzulässige Amtsermittlungsrüge über den Umweg der Verletzung von Hinweispflichten (§§ 106 Abs. 1 und 111 Abs. 2 SGG ) zulässig wird (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 13), kann die in § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG geregelte Beschränkung von Verfahrensrügen über den Umweg über die Vorschriften zum rechtlichen Gehör erweitert werden (vgl Beschlüsse des Senats vom 28. Juli 1992 - 2 BU 37/97 = HV-Info 1993, 1406 und vom 28. August 2002 - B 2 U 191/02 B -, jeweils mwN); dieser Vortrag kann auch als Rüge einer Verletzung des § 109 SGG nicht zur Revisionszulassung führen, weil der Ausschluss in § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs 2 SGG nach der eindeutigen Fassung des Gesetzes uneingeschränkt gilt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 34; BVerfG SozR 1500 § 160 Nr. 69).
  • LG München I, 15.10.2010 - 5 HKO 2122/09

    Urkundenprozess: Vergütungsansprüche aus einem Vorstandsdienstvertrag;

    134 Bei einer Aktiengesellschaft, in der die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand aufgrund von § 112 AktG durch den Aufsichtsrat vertreten wird, ist für den Beginn der Frist auf die Kenntnis des Aufsichtsrats als Kollegialorgan, nicht auf die Kenntnis einzelner Mitglieder oder des Aufsichtsratsvorsitzenden abzustellen (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 139, 98, 92 für die vergleichbare Situation der GmbH; BGH NZG 2002, 46, 47 für den Aufsichtsrat einer GmbH; KG NZG 2004, 1165, 1167; ebenso Hüffer, AktG, 9. Aufl., Rdn. 42 zu § 84; Fleischer in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., Rdn. 159 zu § 84; Spindler in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 160 zu § 84).
  • LG München I, 15.09.2017 - 5 HKO 21026/16

    Wirksamkeit der Kündigung des Vorstandsdienstvertrages

    Bei einer Aktiengesellschaft, in der die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand aufgrund von § 112 AktG durch den Aufsichtsrat vertreten wird, ist für den Beginn der Frist auf die Kenntnis des Aufsichtsrats als Kollegialorgan, nicht auf die Kenntnis einzelner Mitglieder oder des Aufsichtsratsvorsitzenden abzustellen (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 139, 98, 92 für die vergleichbare Situation der GmbH; BGH NZG 2002, 46, 47 für den Aufsichtsrat einer GmbH; KG NZG 2004, 1165, 1167; LG München I AG 2011, 258, 261 = ZIP 2011, 2451, 2455; ebenso Hüffer, AktG, a.a.O., § 84 Rdn. 54; Fleischer in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., § 84 Rdn. 159; Spindler in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., § 84 Rdn. 171; Bürgers in: Bürgers/Körber, AktG, 4. Aufl., § 84 Rdn. 39; Seyfarth, Vorstandsrecht, § 20 Rdn. 36).
  • LG München I, 15.10.2010 - 5 HKO 1762/09

    HRE Vergütung unter Vorbehalt

    Bei einer Aktiengesellschaft, in der die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand aufgrund von § 112 AktG durch den Aufsichtsrat vertreten wird, ist für den Beginn der Frist auf die Kenntnis des Aufsichtsrats als Kollegialorgan, nicht auf die Kenntnis einzelner Mitglieder oder des Aufsichtsratsvorsitzenden abzustellen (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 139, 98, 92 für die vergleichbare Situation der GmbH; BGH NZG 2002, 46, 47 f [BGH 10.09.2001 - II ZR 14/00] ür den Aufsichtsrat einer GmbH; KG NZG 2004, 1165, 1167; ebenso Hüffer, AktG, 9. Aufl., Rdn. 42 zu § 84; Fleischer in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., Rdn. 159 zu § 84; Spindler in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 160 zu § 84).
  • BSG, 18.09.2007 - B 2 U 250/07 B
    Denn ebenso wenig wie eine bei nicht gestelltem Beweisantrag unzulässige Amtsermittlungsrüge über den Umweg der Verletzung von Hinweispflichten (§§ 106 Abs. 1 und 111 Abs. 2 SGG) zulässig wird (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 13), kann die in § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG geregelte Beschränkung von Verfahrensrügen über den Umweg über die Vorschriften zum rechtlichen Gehör unterlaufen werden (vgl Beschlüsse des Senats vom 28. Juli 1992 - 2 BU 37/97 = HV-Info 1993, 1406 und vom 28. August 2002 - B 2 U 191/02 B -, jeweils mwN).
  • BSG - B 2 U 238/05 B (anhängig)
    Ebenso wenig kann die in § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG geregelte Beschränkung von Verfahrensrügen über den Umweg über die Vorschriften zum rechtlichen Gehör erweitert werden (vgl Beschlüsse des Senats vom 28. Juli 1992 - 2 BU 37/97 = HV-Info 1993, 1406 und vom 28. August 2002 - B 2 U 191/02 B -, jeweils mwN).
  • BSG, 09.07.2007 - B 2 U 161/07 B
    Denn ebenso wenig wie eine bei nicht gestelltem Beweisantrag unzulässige Amtsermittlungsrüge über den Umweg der Verletzung von Hinweispflichten (§§ 106 Abs. 1 und 111 Abs. 2 SGG) zulässig wird (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 13), kann die in § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG geregelte Beschränkung von Verfahrensrügen über den Umweg über die Vorschriften zum rechtlichen Gehör erweitert werden (vgl Beschlüsse des Senats vom 28. Juli 1992 - 2 BU 37/92 = HV-Info 1993, 1406 und vom 28. August 2002 - B 2 U 191/02 B -, jeweils mwN); dieser Vortrag kann auch als Rüge einer Verletzung des § 109 SGG nicht zur Revisionszulassung führen, weil der Ausschluss in § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs 2 SGG nach der eindeutigen Fassung des Gesetzes uneingeschränkt gilt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 34; BVerfG SozR 1500 § 160 Nr. 69).
  • LG München I, 15.06.2018 - 5 HKO 1427/17

    Vergütungsansprüchen aus einem Vorstandsdienstvertrag

    (a) Bei einer Aktiengesellschaft, in der die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand aufgrund von § 112 AktG durch den Aufsichtsrat vertreten wird, ist für den Beginn der Frist auf die Kenntnis des Aufsichtsrats als Kollegialorgan, nicht auf die Kenntnis einzelner Mitglieder oder des Aufsichtsratsvorsitzenden abzustellen (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 139, 98, 92 für die vergleichbare Situation der GmbH; BGH NZG 2002, 46, 47 für den Aufsichtsrat einer GmbH; KG NZG 2004, 1165, 1167; LG München I AG 2011, 258, 261 = ZIP 2011, 2451, 2455; ebenso Hüffer, AktG, a.a.O., § 84 Rdn. 54; Fleischer in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., § 84 Rdn. 159; Spindler in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., § 84 Rdn. 171; Bürgers in: Bürgers/Körber, AktG, 4. Aufl., § 84 Rdn. 39; Seyfarth, Vorstandsrecht, § 20 Rdn. 36).
  • LG München I, 15.06.2018 - 5 HKO 1426/17

    Vorstandsdienstvertrag

    (a) Bei einer Aktiengesellschaft, in der die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand aufgrund von § 112 AktG durch den Aufsichtsrat vertreten wird, ist für den Beginn der Frist auf die Kenntnis des Aufsichtsrats als Kollegialorgan, nicht auf die Kenntnis einzelner Mitglieder oder des Aufsichtsratsvorsitzenden abzustellen (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 139, 98, 92 für die vergleichbare Situation der GmbH; BGH NZG 2002, 46, 47 für den Aufsichtsrat einer GmbH; KG NZG 2004, 1165, 1167; LG München I AG 2011, 258, 261 = ZIP 2011, 2451, 2455; ebenso Hüffer, AktG, a.a.O., § 84 Rdn. 54; Fleischer in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., § 84 Rdn. 159; Spindler in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., § 84 Rdn. 171; Bürgers in: Bürgers/Körber, AktG, 4. Aufl., § 84 Rdn. 39; Seyfarth, Vorstandsrecht, § 20 Rdn. 36).
  • BSG, 29.08.2007 - B 2 U 222/07 B
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Rechtsprechung
   KG, 18.12.2003 - 12 U 54/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5673
KG, 18.12.2003 - 12 U 54/02 (https://dejure.org/2003,5673)
KG, Entscheidung vom 18.12.2003 - 12 U 54/02 (https://dejure.org/2003,5673)
KG, Entscheidung vom 18. Dezember 2003 - 12 U 54/02 (https://dejure.org/2003,5673)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Darlegungsanforderungen hinsichtlich eines streitigen Rechtsverhältnisses; Anwendungsvoraussetzungen der Grundsätze der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen krasser finanzieller Überforderung im Falle der Übernahme der Bürgschaft auf Grund emotionaler Verbundenheit; ...

  • Judicialis

    BGB § 765 Abs. 1; ; BGB § 767 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 776; ; BGB § 117

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bürgschaft - Krasse finanzielle Überforderung?

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 138 § 765 § 767; HGB § 355
    Darlegungs- und Beweislast bei Behauptung eines Erlass- oder Aufhebungsvertrages; Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen krasser Überforderung; Rechtsnatur eines Saldoanerkenntnisses im Kontokorrent

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 28.05.2002 - XI ZR 199/01

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung oder Bürgschaft des Kommanditisten für

    Auszug aus KG, 18.12.2003 - 12 U 54/02
    Das ist etwa der Fall, wenn das Kreditinstitut die geschäftliche Unerfahrenheit des Bürgen ausnutzt oder die Willensbildung und Entschließungsfreiheit durch Irreführung, Schaffung einer seelischen Zwangslage oder die Ausübung unzulässigen Drucks beeinträchtigt hat (vgl. BGH NJW 2002, 2634: BGHZ 125, 206, 210; 128, 230, 232; 132, 328, 329 f.; 137, 329, 333; BGH, WM 1996, 588, 592; BGH, WM 1997, 511, 512; BGH, WM 2002, 436, 437).

    b) Eine Bürgschaft oder Mithaftungsvereinbarung kann auch ohne Hinzutreten besonders belastender und dem Gläubiger zurechenbarer Umstände gegen die guten Sitten verstoßen und daher nichtig sein, wenn ein Fall krasser finanzieller Überforderung vorliegt und der Mithaftende seine Verpflichtung ohne eigenes wirtschaftliches Interesse nur aus persönlicher, enger emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner oder der wirtschaftlich hinter diesem stehenden Person eingeht (vgl. BGH, NJW 2002, 2634; BGH, WM 2002, 436).

  • BGH, 15.01.2002 - XI ZR 98/01

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung gilt nicht für GmbH-Gesellschafter

    Auszug aus KG, 18.12.2003 - 12 U 54/02
    Das ist etwa der Fall, wenn das Kreditinstitut die geschäftliche Unerfahrenheit des Bürgen ausnutzt oder die Willensbildung und Entschließungsfreiheit durch Irreführung, Schaffung einer seelischen Zwangslage oder die Ausübung unzulässigen Drucks beeinträchtigt hat (vgl. BGH NJW 2002, 2634: BGHZ 125, 206, 210; 128, 230, 232; 132, 328, 329 f.; 137, 329, 333; BGH, WM 1996, 588, 592; BGH, WM 1997, 511, 512; BGH, WM 2002, 436, 437).

    b) Eine Bürgschaft oder Mithaftungsvereinbarung kann auch ohne Hinzutreten besonders belastender und dem Gläubiger zurechenbarer Umstände gegen die guten Sitten verstoßen und daher nichtig sein, wenn ein Fall krasser finanzieller Überforderung vorliegt und der Mithaftende seine Verpflichtung ohne eigenes wirtschaftliches Interesse nur aus persönlicher, enger emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner oder der wirtschaftlich hinter diesem stehenden Person eingeht (vgl. BGH, NJW 2002, 2634; BGH, WM 2002, 436).

  • BGH, 18.05.1995 - IX ZR 108/94

    Formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung über das verbürgte Kreditlimit hinaus

    Auszug aus KG, 18.12.2003 - 12 U 54/02
    Damit soll verhindert werden, dass Hauptschuldner und Gläubiger eigenmächtig den Umfang der Bürgschaft ausweiten (BGHZ 130, 19, 27).
  • BGH, 05.01.1995 - IX ZR 85/94

    Wirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft

    Auszug aus KG, 18.12.2003 - 12 U 54/02
    Das ist etwa der Fall, wenn das Kreditinstitut die geschäftliche Unerfahrenheit des Bürgen ausnutzt oder die Willensbildung und Entschließungsfreiheit durch Irreführung, Schaffung einer seelischen Zwangslage oder die Ausübung unzulässigen Drucks beeinträchtigt hat (vgl. BGH NJW 2002, 2634: BGHZ 125, 206, 210; 128, 230, 232; 132, 328, 329 f.; 137, 329, 333; BGH, WM 1996, 588, 592; BGH, WM 1997, 511, 512; BGH, WM 2002, 436, 437).
  • BGH, 24.02.1994 - IX ZR 93/93

    Wirksamkeit einer von Kindern zu Gunsten der Eltern geleisteten Bürgschaft

    Auszug aus KG, 18.12.2003 - 12 U 54/02
    Das ist etwa der Fall, wenn das Kreditinstitut die geschäftliche Unerfahrenheit des Bürgen ausnutzt oder die Willensbildung und Entschließungsfreiheit durch Irreführung, Schaffung einer seelischen Zwangslage oder die Ausübung unzulässigen Drucks beeinträchtigt hat (vgl. BGH NJW 2002, 2634: BGHZ 125, 206, 210; 128, 230, 232; 132, 328, 329 f.; 137, 329, 333; BGH, WM 1996, 588, 592; BGH, WM 1997, 511, 512; BGH, WM 2002, 436, 437).
  • BGH, 18.12.1997 - IX ZR 271/96

    Sittenwidrigkeit von Bürgschaften für Kreditverbindlichkeiten einer GmbH

    Auszug aus KG, 18.12.2003 - 12 U 54/02
    Das ist etwa der Fall, wenn das Kreditinstitut die geschäftliche Unerfahrenheit des Bürgen ausnutzt oder die Willensbildung und Entschließungsfreiheit durch Irreführung, Schaffung einer seelischen Zwangslage oder die Ausübung unzulässigen Drucks beeinträchtigt hat (vgl. BGH NJW 2002, 2634: BGHZ 125, 206, 210; 128, 230, 232; 132, 328, 329 f.; 137, 329, 333; BGH, WM 1996, 588, 592; BGH, WM 1997, 511, 512; BGH, WM 2002, 436, 437).
  • BGH, 28.05.1991 - XI ZR 214/90

    Darlegungspflicht bei Geltendmachung eines Kontokorrentsaldos ohne Anerkenntnis;

    Auszug aus KG, 18.12.2003 - 12 U 54/02
    Die Partei, zu deren Gunsten sich aus dem Abschlusssaldo ein Überschuss ergibt, braucht nicht die Einzelpositionen des Kontokorrents darzulegen und zu beweisen, sondern kann sich auf das abstrakte Saldoanerkenntnis berufen (BGH, NJW 1991, 2908).
  • BGH, 13.07.1998 - II ZR 131/97

    Anforderungen an die Substantiierung des Parteivorbringens

    Auszug aus KG, 18.12.2003 - 12 U 54/02
    a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die i.V.m. einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen; genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist Sache des Tatrichters bei der Beweisaufnahme, die Zeugen nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (so BGH v. 13.7.1998 - II ZR 131/97, NJW-RR 1998, 1409 m.w.N.).
  • BGH, 16.01.1997 - IX ZR 250/95

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen Überrumpelung

    Auszug aus KG, 18.12.2003 - 12 U 54/02
    Das ist etwa der Fall, wenn das Kreditinstitut die geschäftliche Unerfahrenheit des Bürgen ausnutzt oder die Willensbildung und Entschließungsfreiheit durch Irreführung, Schaffung einer seelischen Zwangslage oder die Ausübung unzulässigen Drucks beeinträchtigt hat (vgl. BGH NJW 2002, 2634: BGHZ 125, 206, 210; 128, 230, 232; 132, 328, 329 f.; 137, 329, 333; BGH, WM 1996, 588, 592; BGH, WM 1997, 511, 512; BGH, WM 2002, 436, 437).
  • BGH, 04.07.1985 - IX ZR 135/84

    Rechtsfolgen der Kündigung einer unbefristeten Kreditbürgschaft

    Auszug aus KG, 18.12.2003 - 12 U 54/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat sich anschließt, gilt diese Beweislastumkehr, falls die Forderungen der Bank aus dem Kontokorrentkonto durch einen Dritten verbürgt worden sind, auch im Verhältnis zwischen Bank und Bürge (BGH, NJW-RR 1999, 1223; BGH, NJW 1985, 3007, 3009).
  • BGH, 25.04.1996 - IX ZR 177/95

    Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft eines finanziell nicht

  • BGH, 11.06.1992 - IX ZR 161/91

    Entlassung eines Mitbürgen aus seiner Bürgschaftsverpflichtung

  • BGH, 18.05.1995 - IX ZR 129/94

    Umfang und Entstehung des Rückgewähranspruchs; Zulässigkeit der Aufrechnung mit

  • BGH, 15.02.1996 - IX ZR 245/94

    Sicherungszweck der Bürgschaft für ein Gesellschafterdarlehen

  • BGH, 11.05.1999 - IX ZR 423/97

    Schadensersatzpflicht wegen Vollstreckung aus einem inhaltlich unbestimmten

  • BGH, 07.12.1995 - IX ZR 110/95

    Beweis der Erfüllung der Hauptschuld durch den Bürgen

  • BGH, 10.12.1987 - IX ZR 269/86

    Darlegungs- und Beweislast des Bürgen für Leistungen des Hauptschuldners

  • BGH, 17.04.1997 - IX ZR 135/96

    Voraussetzungen für die Nichtigkeit von Bürgschaften erwachsener Kinder für ihre

  • KG, 26.04.2007 - 12 U 193/05

    Zulässigkeit der außerordentliche Kündigung einer Mietbürgschaft bei einem

    Zur schlüssigen Darlegung einer vertraglichen Schuldübernahme gehört der Vortrag der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärungen der am Vertrag beteiligten Personen (vgl. Senat, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 12 U 54/02 - KGR 2005, 29).
  • KG, 27.11.2006 - 12 U 182/04

    Gewerberaummietvertrag: Nebenkostenzahlungspflicht ohne Erhebung von

    Da jeder Vertrag die Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen voraussetzt, ist zur substantiierten Darlegung eines Vertragsschlusses zumindest erforderlich, dass vorgetragen wird, welche Personen welche Willenserklärungen - ausdrücklich oder konkludent - abgegeben haben; wird dies dem Gericht nicht mitgeteilt, so fehlt eine Grundlage für die Prüfung der Frage, ob Tatsachen behauptet werden, die geeignet sind, einen Vertrag als abgeschlossen erscheinen zu lassen (Senat, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 12 U 54/02 - Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen durch Beschluss vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 23/04).
  • KG, 26.11.2009 - 12 U 123/09

    Erlass: Auslegung einer Vereinbarung betreffend eines Verzichts auf eine für eine

    28 Da jeder Vertrag die Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen voraussetzt, ist zur substantiierten Darlegung eines bestrittenen Vertragsschlusses zumindest erforderlich, dass vorgetragen wird, welche Person welche Willenserklärung - ausdrücklich oder konkludent - abgegeben hat; wird dies dem Gericht nicht mitgeteilt, so fehlt dem Gericht jede Grundlage für die Prüfung, ob Tatsachen behauptet werden, die geeignet sind, den behaupteten Erlassvertrag als abgeschlossen erscheinen zu lassen (Senat, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 12 U 54/02 - KGR 2005, 29 - Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch Beschluss des BGH vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 23/04 -).
  • KG, 26.10.2006 - 12 U 25/06

    Mietvertrag: Erfolgsaussicht einer Berufung im Zusammenhang mit der behaupteten

    Da ein jeder Vertrag die Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen voraussetzt, ist zur Feststellung eines Vertragsschlusses zumindest erforderlich, dass vorgetragen oder vom Zeugen erklärt wird, welche Personen welche Willenserklärungen ausdrücklich oder konkludent abgegeben haben; ist dies nicht der Fall, so fehlt dem Gericht die Grundlage für die Prüfung der Frage, ob Tatsachen vorliegen, aus denen auf Willenserklärungen im Sinne des Abschlusses eines Änderungsvertrages geschlossen werden kann (vgl. Senat, urteil vom 18. Dezember 2003 - 12 U 54/02 - KGR 2005, 29; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 23/04 -).
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