Weitere Entscheidung unten: OLG Zweibrücken, 23.05.2000

Rechtsprechung
   BGH, 26.10.2000 - 3 StR 6/00   

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BGH, 26.10.2000 - 3 StR 6/00 (https://dejure.org/2000,280)
BGH, Entscheidung vom 26.10.2000 - 3 StR 6/00 (https://dejure.org/2000,280)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2000 - 3 StR 6/00 (https://dejure.org/2000,280)
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Dolmetscher für Wahlverteidiger

Art. 6 Abs. 3 c), d) MRK, §§ 140, 141 StPO, Anspruch auf Erstattung von Dolmetscherkosten auch für die Verständigung mit dem Wahlverteidiger, ein Pflichtverteidiger braucht bei Erforderlichkeit eines Dolmetschers nicht bestellt zu werden

Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO; Art. 6 Abs. 3 lit. c und e EMRK
    Anspruch auf unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers besteht für das gesamte Verfahren, auch, wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt; Keine Beiordnung eines Pflichtverteidigers allein wegen Mittellosigkeit eines sprachunkundigen Angeklagten

  • lexetius.com

    StPO § 140 Abs. 2 Satz 1, EMRK Art. 6 Abs. 3 lit. c und e

  • DFR

    Unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Gerichtssprache - Strafverfahren - Dolmetscher - Verteidiger - Anspruch - Unentgeltlich - Pflichtverteidiger - Mittellosigkeit

  • opinioiuris.de

    Unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers

  • Judicialis

    StPO § 140 Abs. 2 Satz 1; ; EMRK Art. 6 Abs. 3 lit. c; ; EMRK Art. 6 Abs. 3 lit. e

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflichtverteidigerbestellung für sprachunkundigen Ausländer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Kostenloser Dolmetscher und Pflichtverteidigung für nicht Deutsch sprechende Beschuldigte ?

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Kostenloser Dolmetscher und Pflichtverteidigung für nicht Deutsch sprechende Beschuldigte?

  • nomos.de PDF, S. 23 (Kurzinformation)

    Kostenloser Dolmetscher und Pflichtverteidigung für nicht Deutsch sprechende Beschuldigte

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 140 StPO

  • zaoerv.de PDF, S. 40 (Zusammenfassung)

    Art. 6 Abs. 3 EMRK
    Die Verfahrensgarantien des Art. 6 Abs. 3 EMRK

Besprechungen u.ä.

  • archive.org (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rezeption der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durch die Strafsenate des Bundesgerichtshofs (RA Ulrich Sommer)

Papierfundstellen

  • BGHSt 46, 178
  • NJW 2001, 309
  • NStZ 2001, 107
  • NJ 2001, 18
  • StV 2001, 1
  • AnwBl 2002, 607
  • JR 2002, 121
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (20)

  • KG, 12.01.1990 - 4 Ws 122/89
    Auszug aus BGH, 26.10.2000 - 3 StR 6/00
    Denn soweit dort nicht die finanzielle Unfähigkeit des Angeklagten, einen für die Verständigung mit einem (Wahl-)Verteidiger außerhalb der Hauptverhandlung notwendigen Dolmetscher zu entlohnen, als allein entscheidender Umstand für die Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers angesehen wurde (vgl. KG StV 1985, 184, 185; 1986, 239; anders aber KG NStZ 1990, 402 ff.; OLG Zweibrücken StV 1988, 379; BayObLG StV 1990, 103), waren stets weitere Umstände neben den Verständigungsschwierigkeiten des Angeklagten maßgeblich dafür, daß im Einzelfall die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO als geboten angesehen wurde.

    Aus den Gründen des Beschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. Dezember 1989 (StV 1990, 103) und insbesondere der dort als Beleg zitierten Entscheidung des Kammergerichts in StV 1985, 184 f. (aufgegeben durch KG NStZ 1990, 402) ergibt sich vielmehr, daß das Bayerische Oberste Landesgericht unabhängig von den in § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO umschriebenen Voraussetzungen die Bestellung eines Pflichtverteidigers in analoger Anwendung dieser Vorschrift für geboten erachtete, um dem dortigen Angeklagten ein faires, rechtsstaatliches Verfahren zu gewährleisten.

    In Betracht kommt etwa die entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 4 GKG (so KG NStZ 1990, 402, 404), der §§ 3, 17 ZSEG (vgl. OLG Köln StraFo 1999, 69, 70), aber auch des § 126 BRAGO, um die Kostenfreistellung bzw. -erstattung auf die erforderlichen Kosten zu beschränken.

  • BayObLG, 20.12.1989 - RReg. 4 St 245/89

    Notwendige Verteidigung; Beiordnung; Angeklagter; Dolmetscher; Mittellos;

    Auszug aus BGH, 26.10.2000 - 3 StR 6/00
    Hieran sieht sich das Oberlandesgericht Oldenburg jedoch durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. Dezember 1989 (RReg 4 St 245/89 = StV 1990, 103) gehindert.

    Denn soweit dort nicht die finanzielle Unfähigkeit des Angeklagten, einen für die Verständigung mit einem (Wahl-)Verteidiger außerhalb der Hauptverhandlung notwendigen Dolmetscher zu entlohnen, als allein entscheidender Umstand für die Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers angesehen wurde (vgl. KG StV 1985, 184, 185; 1986, 239; anders aber KG NStZ 1990, 402 ff.; OLG Zweibrücken StV 1988, 379; BayObLG StV 1990, 103), waren stets weitere Umstände neben den Verständigungsschwierigkeiten des Angeklagten maßgeblich dafür, daß im Einzelfall die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO als geboten angesehen wurde.

    Aus den Gründen des Beschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. Dezember 1989 (StV 1990, 103) und insbesondere der dort als Beleg zitierten Entscheidung des Kammergerichts in StV 1985, 184 f. (aufgegeben durch KG NStZ 1990, 402) ergibt sich vielmehr, daß das Bayerische Oberste Landesgericht unabhängig von den in § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO umschriebenen Voraussetzungen die Bestellung eines Pflichtverteidigers in analoger Anwendung dieser Vorschrift für geboten erachtete, um dem dortigen Angeklagten ein faires, rechtsstaatliches Verfahren zu gewährleisten.

  • KG, 14.02.1985 - 1 Ss 269/84
    Auszug aus BGH, 26.10.2000 - 3 StR 6/00
    Denn soweit dort nicht die finanzielle Unfähigkeit des Angeklagten, einen für die Verständigung mit einem (Wahl-)Verteidiger außerhalb der Hauptverhandlung notwendigen Dolmetscher zu entlohnen, als allein entscheidender Umstand für die Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers angesehen wurde (vgl. KG StV 1985, 184, 185; 1986, 239; anders aber KG NStZ 1990, 402 ff.; OLG Zweibrücken StV 1988, 379; BayObLG StV 1990, 103), waren stets weitere Umstände neben den Verständigungsschwierigkeiten des Angeklagten maßgeblich dafür, daß im Einzelfall die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO als geboten angesehen wurde.

    Aus den Gründen des Beschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. Dezember 1989 (StV 1990, 103) und insbesondere der dort als Beleg zitierten Entscheidung des Kammergerichts in StV 1985, 184 f. (aufgegeben durch KG NStZ 1990, 402) ergibt sich vielmehr, daß das Bayerische Oberste Landesgericht unabhängig von den in § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO umschriebenen Voraussetzungen die Bestellung eines Pflichtverteidigers in analoger Anwendung dieser Vorschrift für geboten erachtete, um dem dortigen Angeklagten ein faires, rechtsstaatliches Verfahren zu gewährleisten.

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus BGH, 26.10.2000 - 3 StR 6/00
    Denn es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet hat, von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland abweichen oder die Verletzung solcher Verpflichtungen ermöglichen will (BVerfGE 74, 358, 370).
  • BGH, 14.07.1981 - 1 StR 815/80

    Strafbarkeit wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln; Wahrung einer

    Auszug aus BGH, 26.10.2000 - 3 StR 6/00
    Danach hat der sprachunkundige Angeklagte gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK Anspruch darauf, daß alle seine schriftlichen und mündlichen Verfahrenserklärungen, die strafprozessual vorgesehen sind, für ihn unentgeltlich in die Gerichtssprache übersetzt werden, insbesondere wenn das nationale Recht, wie etwa § 184 GVG, die Wirksamkeit der Erklärung davon abhängig macht, daß sie in der Gerichtssprache abgegeben wird (vgl. dazu BGHSt 30, 182).
  • OLG Köln, 08.12.1998 - 2 Ws 661/98

    Erstattung von Dolmetscherkosten

    Auszug aus BGH, 26.10.2000 - 3 StR 6/00
    In Betracht kommt etwa die entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 4 GKG (so KG NStZ 1990, 402, 404), der §§ 3, 17 ZSEG (vgl. OLG Köln StraFo 1999, 69, 70), aber auch des § 126 BRAGO, um die Kostenfreistellung bzw. -erstattung auf die erforderlichen Kosten zu beschränken.
  • OLG Düsseldorf, 11.11.1985 - 4 Ws 311/85
    Auszug aus BGH, 26.10.2000 - 3 StR 6/00
    Soweit demgegenüber die Ansicht vertreten wird, Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK beschränke die Unentgeltlichkeit der Dolmetscherleistung auf "Prozeßhandlungen des Beschuldigten oder gegenüber dem Beschuldigten" (Wolf StV 1992, 364, 367) oder auf die (durch Ermittlungsbehörden oder Gerichte) angeordnete Anwesenheit eines Dolmetschers (etwa OLG Düsseldorf NJW 1980, 2655; NStZ 1986, 128; LG Berlin AnwBl 1980, 30), wird dies weder der Stellung des Angeklagten als Verfahrenssubjekt noch der des mit der Verteidigung beauftragten Rechtsanwaltes als unabhängigem Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) gerecht.
  • OLG Düsseldorf, 10.01.1980 - 1 Ws 831/79
    Auszug aus BGH, 26.10.2000 - 3 StR 6/00
    Soweit demgegenüber die Ansicht vertreten wird, Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK beschränke die Unentgeltlichkeit der Dolmetscherleistung auf "Prozeßhandlungen des Beschuldigten oder gegenüber dem Beschuldigten" (Wolf StV 1992, 364, 367) oder auf die (durch Ermittlungsbehörden oder Gerichte) angeordnete Anwesenheit eines Dolmetschers (etwa OLG Düsseldorf NJW 1980, 2655; NStZ 1986, 128; LG Berlin AnwBl 1980, 30), wird dies weder der Stellung des Angeklagten als Verfahrenssubjekt noch der des mit der Verteidigung beauftragten Rechtsanwaltes als unabhängigem Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) gerecht.
  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

    Auszug aus BGH, 26.10.2000 - 3 StR 6/00
    Bestehen beim Angeklagten sprachbedingte Verständigungsschwierigkeiten, so kann dies zwar dazu führen, daß die Bestellung eines Verteidigers unter dem Gesichtspunkt der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage eher geboten sein kann, als dies sonst der Fall ist (BVerfGE 64, 135, 150 m.w.Nachw.).
  • BGH, 19.04.1985 - 2 StR 317/84

    Rüge der unterbliebenen Zustellung des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus BGH, 26.10.2000 - 3 StR 6/00
    Sie ist daher bei der Prüfung der Vorlegungsvoraussetzungen durch den Senat zugrunde zu legen (vgl. BGHSt 22, 94, 100; 33, 183, 186; 34, 101, 103 ff.).
  • EGMR, 28.11.1978 - 6210/73

    Luedicke, Belkacem und Koç ./. Deutschland

  • BGH, 19.06.1986 - 4 StR 622/85

    Inlandsbezug eines Verstoßes gegen Lenk- und Ruhezeiten

  • OLG Hamm, 23.11.1989 - 2 Ws 626/89

    Entscheidung des Vorsitzenden; Hauptverhandlung; Bestellung oder Abberufung eines

  • OLG Düsseldorf, 06.12.1988 - 1 Ws 1142/88
  • OLG Köln, 05.02.1991 - 2 Ws 67/91

    Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung; Vorliegen

  • OLG Koblenz, 26.04.1994 - 1 Ws 281/94

    Notwendige Verteidigung; Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage

  • OLG Düsseldorf, 02.12.1985 - 2 Ws 652/85
  • BGH, 21.02.1968 - 2 StR 360/67

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen der Frage der Zulässigkeit einer

  • OLG Hamm, 16.11.1993 - 3 Ss 1032/93

    Bestellung und Abberufung von Pflichtverteidigern; Entscheidung des

  • OLG Zweibrücken, 05.02.1988 - 1 Ws 71/88

    Pflichtverteidigers; Angeklagten; Verteidiger; Deutsch;

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    aa) Die MRK ist durch das Zustimmungsgesetz (Art. 59 Abs. 2 GG) vom 7. August 1952 (BGBl II 685; ber. 953) unmittelbar geltendes nationales Recht im Range eines einfachen Bundesgesetzes geworden (vgl. etwa BVerfGE 74, 358, 370; 111, 307, 323 f.; BGHSt 45, 321, 329; 46, 178, 186).
  • BVerfG, 27.08.2003 - 2 BvR 2032/01

    Zur Verpflichtung der Staatskasse, im Rahmen von Gesprächen zwischen dem

    Diese Belastung würde nicht nur zu einer Ungleichbehandlung bei der staatlichen Rechtsgewährung führen, sondern wäre auch geeignet, das Verteidigungsverhalten des sprachunkundigen Beschuldigten im Hinblick auf eventuelle Kostenfolgen nachteilig zu beeinträchtigen (vgl. BGHSt 46, 178 ).

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 2000 (BGHSt 46, 178 ff.) ist es zudem herrschende Auffassung in Rechtsprechung und juristischer Literatur, dass die Dolmetscherkosten nicht nur dem Pflichtverteidiger, sondern auch dem Wahlverteidiger für die erforderlichen Mandantengespräche zu ersetzen sind (vgl. Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 464 a Rn. 8 m.w.N.).

    Die unentgeltliche Beistandsleistung eines Dolmetschers auch für die die Verteidigung vorbereitenden Gespräche mit seinem Wahl- oder Pflichtverteidiger ist unabdingbar, da eine wirksame Verteidigung und damit ein faires Verfahren ohne vorbereitende Verteidigergespräche kaum denkbar sind (vgl. BGHSt 46, 178 ; Peukert, in: Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, Art. 6 Rn. 205; Villiger, Handbuch der EMRK, 2. Auflage, Art. 6 Rn. 530).

    a) Der Bundesgerichtshof (BGHSt 46, 178 ) hat ausdrücklich offen gelassen, wie die durch die unmittelbare Anwendung von Art. 6 Abs. 3 e MRK als Anspruchsgrundlage für den Ersatz von Dolmetscherkosten entstandenen Lücken des Kostenrechts bis zu einem Tätigwerden des Gesetzgebers im Einzelnen auszufüllen sind.

  • BGH, 05.04.2022 - 3 StR 16/22

    Verurteilungen wegen Kriegsverbrechens in Syrien rechtskräftig

    Allerdings begründen fehlende Sprachkenntnisse für sich genommen nicht die Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung, weil ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Beschuldigter gemäß § 187 Abs. 1 Satz 2 GVG für das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2000 - 3 StR 6/00, BGHSt 46, 178 - noch zur früheren Rechtslage - OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. März 2014 - 2 Ws 17 18 63/14, juris Rn. 30 ff.; s. auch zur Ausländereigenschaft KG, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 2 Ws 194/12 u.a., juris Rn. 15).
  • OLG Nürnberg, 03.03.2014 - 2 Ws 63/14

    Strafverfahren gegen einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer:

    34 b. Demzufolge können sprachbedingte Verständigungsschwierigkeiten dazu führen, dass die Voraussetzungen, unter denen wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Bestellung eines Verteidigers notwendig wird, eher als erfüllt angesehen werden müssen, als dies sonst der Fall wäre (vgl. BVerfGE 64, 135, Rdn. 45 nach juris m.w.N.; BGHSt 46, 178 = NJW 2001, 309 Rdn. 8 nach juris; Laufhütte, aaO., § 140 Rdn. 24 m.w.N.).

    Zur umfassenden Gewährleistung des Anspruchs des der Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten aus Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK ist es nämlich nicht grundsätzlich erforderlich, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, da dieser einen aus Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK herzuleitenden und nunmehr auch in § 187 GVG gesetzlich statuierten Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers für das gesamte Strafverfahren hat, auch wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist (BGHSt 46, 178 = NJW 2001, 309 Rdn. 23 und 18 ff. nach juris).

  • OLG Hamm, 18.02.2014 - 5 RVs 7/14

    Strafbarkeit nach § 281 StGB nur bei Echtheit der gebrauchten oder überlassenen

    Der Sachverhalt ist einfach gelagert; außerdem ist einem Angeklagten nicht allein deswegen ein Pflichtverteidiger beizuordnen, weil er die deutsche Sprache nicht beherrscht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2000 3 StR 6/00 -).
  • BGH, 09.10.2018 - 4 StR 652/17

    Vorlage zum BGH bei abweichender Entscheidung eines Oberlandesgerichtes

    Ob die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters, von denen die rechtliche Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts im Revisionsverfahren ausgeht, eine ausreichende Grundlage für die beabsichtigte Entscheidung bilden, hat der Bundesgerichtshof nicht im Einzelnen nachzuprüfen; es genügt, dass die diesbezügliche Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts jedenfalls vertretbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 - 3 StR 6/00, BGHSt 46, 178, 179; vom 23. Mai 1969 - 4 StR 585/68, BGHSt 22, 385, 386; KK-StPO/Hannich, 7. Aufl., § 121 GVG Rn. 43; LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 121 GVG Rn. 77; SSW-StPO/Quentin, 3. Aufl., § 121 GVG Rn. 21).
  • BGH, 07.11.2001 - 5 StR 116/01

    Rüge einer Verletzung von Art. 36 Abs. 1 lit. b) des Wiener Übereinkommens über

    Insoweit gewährt das WÜK keinen über § 136 StPO hinausgehenden Schutz; mögliche sprachliche Defizite eines ausländischen Beschuldigten werden durch die unentgeltliche Unterstützung eines Dolmetschers nach Art. 6 Abs. 3 lit. e) EMRK ausgeglichen (vgl. dazu BGHSt 46, 178).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2010 - 1 Ws 271/10

    Vergütungsanspruch des durch den Pflichtverteidiger hinzugezogenen Dolmetschers

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung räumt Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK dem der Gerichtssprache unkundigen Beschuldigten unabhängig von seiner finanziellen Lage für das gesamte Strafverfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche mit einem Verteidiger einen Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers ein (BGHSt 46, 178), ohne dass es zuvor eines förmlichen Antragsverfahrens bedarf (BVerfG NJW 2004, 50).
  • OLG Brandenburg, 27.07.2005 - 1 Ws 83/05

    Strafverfahren: Anspruch des Beschuldigten auf unentgeltliche Inanspruchnahme

    Nach innerstaatlichem Verfassungsrecht folgt der vorstehend skizzierte Anspruch eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten auf kostenfreie Zuziehung eines Dolmetschers aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG: Allein wegen mangelnder Sprachkenntnisse darf niemand schlechter gestellt werden als andere, mit solchen Kosten nicht belastete Beschuldigte (vgl. BVerfG NJW 2004, 50; grundlegend auch BGHSt 46, 178 f, 184).

    Der Anspruch auf Freihaltung von den Dolmetscherkosten für den Verkehr mit dem Verteidiger besteht in diesem Rahmen uneingeschränkt, soweit die weiteren Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 Lit. e EMRK erfüllt sind, der Beschuldigte also der Gerichtssprache nicht hinreichend mächtig ist und das zu führende Mandatsgespräch für die Verteidigung erforderlich ist; von letzterem ist bei Fehlen abweichender Erkenntnisse im Übrigen stets auszugehen (vgl. BGHSt 46, 178 f).

  • OLG Stuttgart, 31.01.2005 - 4 Ss 589/04

    Beschleunigtes Verfahren gegen einen der deutschen Sprache nicht mächtigen

    Der Zweck des Art. 6 Abs. 3 MRK besteht unter anderem darin, zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK alle Nachteile auszuschließen, denen ein Angeklagter, der die Gerichtssprache nicht versteht oder sich nicht in ihr ausdrücken kann, im Vergleich zu einem dieser Sprache kundigen Angeklagten ausgesetzt ist (BGHSt 46, 178).
  • KG, 10.05.2012 - 2 Ws 194/12

    Pflichtverteidigung: Verurteilung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je

  • KG, 14.10.2020 - 3 Ws 226/20

    Schwierige Sach- und Rechtslage nach § 140 Abs. 2 StPO

  • OLG Düsseldorf, 14.05.2007 - 1 Ws 500/06

    Anspruch eines strafrechtlich verurteilten Ausländers auf Erstattung der ihm

  • OLG Hamburg, 27.10.2004 - 2 BJs 85/01

    Anspruch des der deutschen Sprache nicht mächtigen Nebenklägers auf Beiordnung

  • OLG Hamm, 25.03.2014 - 1 Ws 114/14

    Anspruch auf unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers für die Verständigung

  • OLG Bremen, 28.04.2005 - Ws 15/05

    Belehrung über die Folgen des Ausbleibens in der Hauptverhandlung in einer dem

  • OLG Jena, 16.02.2012 - 1 Ws 580/11

    Notwendige Auslagen des Angeklagten - Erstattungsfähigkeit von Dolmetscherkosten

  • OLG Saarbrücken, 13.11.2009 - 1 Ws 207/09

    Erlass eines Sicherungshaftbefehls gegen ein dauernd im Ausland lebenden

  • OLG Frankfurt, 10.01.2008 - 2 Ss 383/07

    Strafverfahren: Pflichtverteidigerbestellung für einen ausländischen Angeklagten

  • OLG Karlsruhe, 27.06.2005 - 1 Ss 184/04

    Unterlassene Übersetzung der Anklageschrift für einen ausländischen Angeklagten:

  • OLG Celle, 05.04.2005 - 22 W 12/05

    Kostentragung für die Beiziehung eines Dolmetschers während der Abschiebehaft

  • OLG Hamm, 11.10.2022 - 5 Ws 270/22

    Pflichtverteidiger; Bestellung; Vorsitzender; Kollegialgericht; Zuständigkeit

  • OLG Celle, 09.03.2011 - 1 Ws 102/11

    Der deutschen Sprache nicht mächtiger Beschuldigter hat Anspruch auf Beiordnung

  • OLG München, 08.02.2006 - 34 Wx 4/06

    Übernahme und Absicherung von Dolmetscherkosten bei Abschiebungshaft - weitere

  • OLG Dresden, 19.04.2011 - 2 Ws 96/11

    Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen für Dolmetscherleistungen

  • OLG Hamm, 25.03.2014 - 1 Ws 114/13

    Anspruch auf unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers für vorbereitende

  • LG Dortmund, 30.11.2017 - 35 Qs 24/17

    Erstattungsanspruch eines Rechtsanwalts von Dolmetscherkosten für ein

  • OLG Köln, 16.09.2013 - 2 Ws 502/13

    Unzulässigkeit eines Haftbefehls nach unentschuldigtem Ausbleiben im

  • OLG Oldenburg, 24.06.2011 - 1 Ws 241/11

    Anspruch auf Erstattung von Dolmetscherkosten für Gespräche mit einem zweiten

  • OLG Karlsruhe, 09.09.2009 - 2 Ws 305/09

    Freistellung von den Kosten für Dolmetscher bezüglich von Gesprächen zwischen

  • LG Bielefeld, 07.09.2016 - 8 Qs 379/16

    Pflichtverteidiger, Umbeiordnung, Mehrkosten, Belehrung

  • OLG Dresden, 14.11.2007 - 1 Ws 288/07

    Ladung eines der deutschen Schriftsprache nicht mächtigen Ausländers zur

  • LG Rottweil, 31.03.2005 - 3 Qs 34/05

    Jugendstrafverfahren: Pflichtverteidigerbestellung für allein in Deutschland

  • LG Köln, 05.07.2016 - 113 Qs 47/16

    Dolmetscherkosten, Erstattungsfähigkeit, TOA-Gespräche

  • OLG Stuttgart, 23.04.2003 - 4 Ss 117/03

    Strafverfahren: Unterlassene Übersetzung der Anklageschrift vor der

  • LG Tübingen, 04.08.2010 - 3 Qs 30/10

    Pflicht zur Beiordnung eines Verteidigers bei einem der deutschen Sprache nicht

  • LG Düsseldorf, 15.12.2015 - 12 KLs 31/15

    Übernahme der Dolmetscherkosten von der Staatskasse bei Bevollmächtigung und

  • LG Osnabrück, 07.09.2012 - 1 Qs 57/12

    Faires Verfahren

  • AG Rosenheim, 03.03.2011 - 8 Ds 280 Js 22311/10

    Dolmetscherkosten des Ausländers: Anspruch auf unentgeltliche Hinzuziehung eines

  • LG Osnabrück, 16.11.2010 - 10 Qs 92/10

    Strafverfahren: Anspruch des Wahlverteidigers auf unentgeltliche Zuziehung eines

  • LG Dortmund, 28.01.2008 - 36 Qs 6/08
  • OLG Köln, 09.11.2007 - 2 Ws 588/07
  • LG Detmold, 04.11.2020 - 23 Qs 126/20

    Dolmetscherkosten, Anbahnungsgespräch

  • KG, 03.05.2006 - 25 W 31/05

    D (A), Abschiebungshaft, Dolmetscher, Beschwerde, Haftbefehl

  • OLG Celle, 17.06.2005 - 22 W 20/05

    Abschiebungshaft, Sicherungshaft, Örtliche Zuständigkeit, Abgabebeschluss,

  • LG Kassel, 29.01.2013 - 3 StVK 62/12
  • LG Hof, 25.11.2015 - 4 Qs 153/15

    Pflichtverteidigerbestellung - notwendige Verteidigung bei

  • OLG Hamm, 03.04.2001 - 1 Ws 72/01

    Beiordnung eines Dolmetschers; eingebürgerter Deutscher; der deutschen Sprache

  • LG Itzehoe, 19.02.2001 - 9 Qs 22/01

    Notwendigkeit der Bestellung eines Verteidigers in einem Verfahren wegen Betruges

  • OLG Schleswig, 16.07.2020 - 1 Ws 129/20

    Dem Wahlverteidiger sind Dolmetscherkosten für Verteidiger- gespräche mit seinem

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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 23.05.2000 - 3 W 58/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1218
OLG Zweibrücken, 23.05.2000 - 3 W 58/00 (https://dejure.org/2000,1218)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 23.05.2000 - 3 W 58/00 (https://dejure.org/2000,1218)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 23. Mai 2000 - 3 W 58/00 (https://dejure.org/2000,1218)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung; Vorläufiger Insolvenzverwalter; Insolvenzverwalter; Absonderungsrecht; Verkehrswert; Insolvenzverfahren

  • Judicialis

    InsO § 6 Abs. 1; ; InsO § ... 7 Abs. 1; ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1; ; InsO § 60; ; InsO § 63; ; InsO § 64; ; InsO § 65; ; RPflG § 3 Nr. 2 lit. e; ; RPflG § 18 Abs. l Nr. 1; ; RPflG § 18 Abs. 2; ; InsVV § 1 Abs. 1; ; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1; ; InsVV § 8 Abs. 2; ; InsVV § 10; ; InsVV § 11 Abs. 1

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 309 (Ls.)
  • ZIP 2000, 1306
  • NZI 2000, 314
  • Rpfleger 2000, 414
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (22)

  • LG Köln, 09.01.1997 - 19 T 2/97
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.05.2000 - 3 W 58/00
    Zum Teil gehen Rechtsprechung und Schrifttum aber auch davon aus, die Entscheidung über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters sei immer vom Richter zu treffen (so etwa LG Köln RPfleger 1997, 273; LG Koblenz RPfleger 1997, 427; AG Köln ZIP 2000, 418, 419; Schmerbach in FK-InsO 2. Aufl. § 21 Rdn. 56, 56 a; Kirchhof aaO § 22 Rdn. 51; Kübler/Prütting/Pape InsO, § 54 Rdn. 30; Uhlenbruck ZIP 1996, 1889, 1890, jeweils m.w.N.).

    Nach der Eröffnung wird der Rechtspfleger zuständig, sofern der Richter das Verfahren nicht gemäß § 18 Abs. 2 RPflG weiterführt (so etwa LG Magdeburg RPfleger 1996, 38; LG Baden-Baden ZIP 1999, 1138, 1139; LG Frankfurt ZIP 1999, 1686; Kübler/Prütting/Lüke aaO § 64 Rdn. 9; Kübler/Prütting/Eickmann aaO § 11 InsVV Rdn. 39; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV § 8 Rdn. 14; Haarmeyer RPfleger 1997, 273; Arnold/Meyer-Stolte, RPflG 5. Aufl. § 18. Rdn. 39; Dallmeyer/Eickmann, RPflG § 18 Rdn. 6; Bassenge/Herbst, RPflG 8. Aufl. § 18 Rdn. 10, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 16.03.2000 - IX ZB 2/00

    Anfechtung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Prozeßkostenhilfeentscheidung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.05.2000 - 3 W 58/00
    Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 22. März 2000 - 3 W 50/00 (= ZInso 20000, 236) einen weitergehenden Standpunkt eingenommen und die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde unabhängig von der Anknüpfung an § 6 Abs. 1 InsO immer dann bejaht hat, wenn eine Entscheidung des Landgerichts als Insolvenz Bericht vorliegt, kann für den hier vorliegenden Fall dahinstehen, ob daran länger festzuhalten wäre (vgl. dazu BGH Beschluss vom 16. März 2000 - IX ZB 2/00).
  • OLG Köln, 29.12.1999 - 2 W 205/99

    Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.05.2000 - 3 W 58/00
    Vereinzelt wird die Ansicht vertreten, für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sei stets der Rechtspfleger zuständig (AG Düsseldorf ZInsO 2000, 54).
  • OLG Köln, 10.03.2000 - 2 W 274/99

    Anfechtung der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.05.2000 - 3 W 58/00
    Bereits aus diesem Grund ist gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO die sofortige weitere Beschwerde eröffnet (vgl. für die Vergütung des Insolvenzverwalters OLG Stuttgart ZInsO 2000, 158, 159; für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters OLG Braunschweig, Beschluss vom 22. März 2000 - 2 W 269/99; OLG Köln NZI 2000, 224; OLG Celle NZI 2000, 226, 227; Eickmann in, HK-InsO, § 64 Rdn. 14, jeweils m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 22.03.2000 - 3 W 50/00

    Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in Verfahren betreffend die

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.05.2000 - 3 W 58/00
    Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 22. März 2000 - 3 W 50/00 (= ZInso 20000, 236) einen weitergehenden Standpunkt eingenommen und die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde unabhängig von der Anknüpfung an § 6 Abs. 1 InsO immer dann bejaht hat, wenn eine Entscheidung des Landgerichts als Insolvenz Bericht vorliegt, kann für den hier vorliegenden Fall dahinstehen, ob daran länger festzuhalten wäre (vgl. dazu BGH Beschluss vom 16. März 2000 - IX ZB 2/00).
  • OLG Celle, 08.03.2000 - 2 W 23/00

    Tragung der Kosten des Verfahrens der vorläufigen Insolvenzverwaltung;

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.05.2000 - 3 W 58/00
    Bereits aus diesem Grund ist gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO die sofortige weitere Beschwerde eröffnet (vgl. für die Vergütung des Insolvenzverwalters OLG Stuttgart ZInsO 2000, 158, 159; für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters OLG Braunschweig, Beschluss vom 22. März 2000 - 2 W 269/99; OLG Köln NZI 2000, 224; OLG Celle NZI 2000, 226, 227; Eickmann in, HK-InsO, § 64 Rdn. 14, jeweils m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 14.01.2000 - 8 W 374/99

    Sofortige Beschwerde gegen Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.05.2000 - 3 W 58/00
    Bereits aus diesem Grund ist gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO die sofortige weitere Beschwerde eröffnet (vgl. für die Vergütung des Insolvenzverwalters OLG Stuttgart ZInsO 2000, 158, 159; für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters OLG Braunschweig, Beschluss vom 22. März 2000 - 2 W 269/99; OLG Köln NZI 2000, 224; OLG Celle NZI 2000, 226, 227; Eickmann in, HK-InsO, § 64 Rdn. 14, jeweils m.w.N.).
  • OLG Braunschweig, 22.03.2000 - 2 W 269/99

    Bemessung der Vergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter; Festsetzung der

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.05.2000 - 3 W 58/00
    Bereits aus diesem Grund ist gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO die sofortige weitere Beschwerde eröffnet (vgl. für die Vergütung des Insolvenzverwalters OLG Stuttgart ZInsO 2000, 158, 159; für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters OLG Braunschweig, Beschluss vom 22. März 2000 - 2 W 269/99; OLG Köln NZI 2000, 224; OLG Celle NZI 2000, 226, 227; Eickmann in, HK-InsO, § 64 Rdn. 14, jeweils m.w.N.).
  • AG Köln, 21.01.2000 - 72 IK 69/99

    Festsetzung der Vergütung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.05.2000 - 3 W 58/00
    Zum Teil gehen Rechtsprechung und Schrifttum aber auch davon aus, die Entscheidung über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters sei immer vom Richter zu treffen (so etwa LG Köln RPfleger 1997, 273; LG Koblenz RPfleger 1997, 427; AG Köln ZIP 2000, 418, 419; Schmerbach in FK-InsO 2. Aufl. § 21 Rdn. 56, 56 a; Kirchhof aaO § 22 Rdn. 51; Kübler/Prütting/Pape InsO, § 54 Rdn. 30; Uhlenbruck ZIP 1996, 1889, 1890, jeweils m.w.N.).
  • AG Göttingen, 02.07.1999 - 74 IN 49/99

    Vergütung des vorläufigen Verwalters

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.05.2000 - 3 W 58/00
    Vor diesem Hintergrund ist die in § 10 InSVV angeordnete entsprechende Geltung des § 1 Abs. 1 InsVV so zu verstehen, dass die Berechnungsgrundlage nach dem Wert des Vermögens bestimmt wird, das der vorläufige Insolvenzverwalter im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung verwaltet hat (vgl. LG Bonn ZIP 2000, 629 = ZInsO 2000; 239; LG Frankfurt ZIP 1999 aaO; AG Göttingen NZI 1999, 382; AG Bonn ZIP 1999, 2167; Kirchhof in HK-InsO § 22 Rdn. 49; Eickmann in HK-InsO § 63 Rdn. 17; Nerlich/Römermann/Mönning, InsO § 22 Rdn. 227; Schmerbach in FK-InsO aaO § 21 Rdn. 52; Kübler/Prütting/Eickmann aaO § 11 InsVV Rdn.; Hess, InsO § 11 InsVV Rdn. 11; Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO § 11 InsVV Rdn. 38; zur Sequestervergütung nach altem Recht vgl. auch LG Frankenthal RPfleger 1997, 38, 39; LG Baden-Baden aaO; LG Potsdam ZIP 1999, 1536, 1537; LG Magdeburg RPfleger 1996 aaO und ZInsO 1998, 91; Eickmann ZIP 1982, 21, 23; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 106 Rdn. 22 c; Uhlenbruck ZIP 1996, 1889, 1891; a.A. wohl LG Karlsruhe ZInsO 2000, 230, jeweils m.w.N.).
  • LG Bonn, 13.03.2000 - 2 T 8/00

    Berechnungsgrundlage für Vergütung des vorläufigen Verwalters

  • LG Frankfurt/Main, 21.06.1999 - 9 T 401/99

    Rechtspfleger als vorläufiger Insolvenzverwalters

  • LG Baden-Baden, 21.12.1998 - 3 T 43/97
  • LG Göttingen, 09.11.1999 - 10 T 45/99

    Anspruch auf Vergütung für eine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter ;

  • LG Münster, 02.04.1993 - 5 T 89/93
  • LG Potsdam, 21.06.1999 - 5 T 915/97

    Grundlage der Vergütung des Sequesters

  • BayObLG, 03.11.1999 - 4Z BR 3/99
  • LG Koblenz, 29.04.1997 - 2 T 114/97
  • LG Frankenthal, 10.06.1996 - 1 T 196/96
  • LG Magdeburg, 15.04.1998 - 3 T 20/98

    Umfang der Umsatzssteuerpflichtigkeit eines Sequesters; Grundsatz der Neutralität

  • AG Bonn, 09.07.1999 - 98 IN 23/99

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

  • LG Magdeburg, 20.09.1995 - 3 T 357/95
  • BGH, 14.12.2000 - IX ZB 105/00

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    An einer solchen Entscheidung sieht sich das vorlegende Gericht durch einen Beschluß des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Mai 2000 (abgedruckt in ZIP 2000, 1306 ff. = NZI 2000, 314 = ZInsO 2000, 398 ff.) gehindert.

    § 568 Abs. 3 ZPO wird insoweit jedenfalls durch diese Sonderregelung verdrängt (OLG Stuttgart NJW 2000, 1344 f.; OLG Celle NZI 2000, 226 f.; OLG Zweibrücken ZInsO 2000, 398, 399; OLG Naumburg ZInsO 2000, 349 Leitsatz; Keller ZIP 2000, 689 f.).

    Insoweit stimmt der Senat dem vorlegenden Oberlandesgericht zu (ebenso BayObLG ZIP 2000, 2122, 2123; a.M. OLG Zweibrücken ZInsO 2000, 398, 400 f).

    Folglich sind in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ungekürzt auch Gegenstände einzubeziehen, die mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind, soweit der Verwalter mit bezug auf diese Rechte tätig geworden ist (ebenso OLG Zweibrücken ZInsO 2000, 398, 400; BayObLG ZIP 2000, 2122, 2123; LG Chemnitz ZInsO 2000, 509, 510; vgl. LG Bonn NZI 2000, 550 f; a.M. LG Karlsruhe ZInsO 2000, 230).

  • BGH, 22.09.2010 - IX ZB 195/09

    Insolvenzverfahren: Funktionelle Zuständigkeit zur Festsetzung der Vergütung des

    Der Richtervorbehalt ist für das Eröffnungsverfahren in einem zeitlichen Sinne zu verstehen, so dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf den Rechtspfleger übergeht (OLG Zweibrücken ZIP 2000, 1306, 1307 f; OLG Köln ZIP 2000, 1993, 1995; OLG Stuttgart ZInsO 2001, 897, 898; LG Frankfurt a.M. ZIP 1999, 1686; Jaeger/Schilken, InsO § 64 Rn. 8; Prasser in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 11 InsVV Rn. 103; Uhlenbruck/Mock, InsO 13. Aufl. § 64 Rn. 8; HK-InsO/Eickmann, 5. Aufl. § 64 Rn. 2; Hess, Insolvenzrecht § 11 InsVV Rn. 141; BK-InsO/Blersch, § 64 Rn. 4; HmbKomm-InsO/Büttner, 3. Aufl. § 64 Rn. 3; Mönning in Nerlich/Römermann, InsO § 22 Rn. 266; Braun/Kind, InsO 4. Aufl. § 64 Rn. 4; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 4. Aufl. § 8 Rn. 19; Hintzen in Arnold/Meyer-Stolte, RPflG 7. Aufl. § 18 Rn. 11; Bassenge/Roth, RPflG 12. Aufl. § 18 Rn. 11; Franke/Burger, NZI 2001, 403, 406; aA LG Rostock ZInsO 2001, 96 [LS]; AG Göttingen NZI 1999, 469; Jaeger/Gerhardt, InsO § 22 Rn. 239; MünchKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl. § 64 Rn. 7; Uhlenbruck/Pape, aaO § 2 Rn. 3; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 22 Rn. 234; HK-InsO/Keller, aaO § 8 InsVV Rn. 4; Graf-Schlicker/Kalkmann, InsO 2. Aufl. § 64 Rn. 2; Stephan/Riedel, InsVV § 11 Rn. 66).
  • BGH, 08.07.2004 - IX ZB 589/02

    Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Zugrunde zu legen ist der Verkehrswert (MünchKomm-InsO/Nowak, aaO § 11 InsVV Rn. 6; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 11 Rn. 62; OLG Zweibrücken ZIP 2000, 1306, 1308; OLG Jena ZIP 2000, 1839, 1840; LG Traunstein ZInsO 2000, 510).
  • BayObLG, 18.10.2000 - 4Z BR 18/00

    Vergütung des Insolvenzverwalters

    Die mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters heranzuziehen, wenn sich die Tätigkeit der vorläufigen Verwaltung auf diese Gegenstände erstreckte (im Anschluß an OLG Zweibrücken NZI 2000, 314 [316] und Thüringer OLG, Beschluss vom 18.9.2000, 6 W 291/00).

    Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft (§ 7 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO; OLG Zweibrücken NZI 2000, 314; OLG Köln Beschlüsse vom 10.3.2000 und vom 18.8.2000, 2 W 274/99, 2 W 97/00 und 2 W 109/00; OLG Braunschweig Rpfleger 2000, 416; OLG Celle MDR 2000, 1031 und OLG Stuttgart NZI 2000, 166); sie ist auch form- und fristgerecht eingereicht (§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, §§ 569, 577 Abs. 2 ZPO).

    Auch die mit Drittrechten belasteten Gegenstände sind für die Vergütungsberechnung heranzuziehen, wenn sich - wie hier zweifelsfrei festgestellt - die Tätigkeit der vorläufigen Verwaltung auf sie erstreckte (vgl. OLG Zweibrücken NZI 2000, 314 (3161; LG Chemnitz ZInsO 2000, 509).

    Der Senat hält es auch nicht für vertretbar, im Wege einer Prognose auf die Möglichkeit einer zukünftigen Verwertung und Überschußerzielung durch den endgültigen Insolvenzverwalter abzustellen (so OLG Zweibrücken NZI 2000, 314 (3171; a. A. Thüringer OLG, Beschluss vom 18.9.2000, 6 W 291/00).

  • AG Göttingen, 23.03.2001 - 74 IN 23/00

    Verpflichtung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Darlegung des Werts der

    Ergänzend hat das Landgericht angemerkt, dass nach der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Zweibrücken NZI 2000, 314, 315) mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Zuständigkeit für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf den Rechtspfleger übergehe.

    Nur bei Fortführung des Unternehmens im Zeitpunkt der Eröffnung kann der Fortführungswert zugrunde gelegt werden (AG Bielefeld ZInsO 2000, 350 [AG Bielefeld 18.05.2000 - 43 IN 466/99] ) ansonsten gilt der Liquidationswert (OLG Zweibrücken NZI 2000, 314, 316; HK-InsO/Kirchhoff § 22 Rz. 51).

    Abzulehnen ist die Auffassung, dass der Rechtspfleger generell oder jedenfalls dann zuständig ist, wenn der Vergütungsantrag nach Verfahrenseröffnung gestellt wird (OLG Zweibrücken NZI 2000, 314 m.b.N).

    Das Insolvenzgericht ist auch nicht an die Entscheidung des OLG Zweibrücken (NZI 2000, 314, 315) gebunden.

  • OLG Köln, 18.08.2000 - 2 W 97/00

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    § 568 Abs. 3 ZPO steht der Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde nicht entgegen (vgl. Senat, Rpfleger 2000, 293; OLG Braunschweig, NZI 2000, 321 = ZInsO 2000, 336; OLG Naumburg, ZInsO 2000, 349 [L.]; OLG Stuttgart, NZI 2000, 166 [167] = ZInsO 2000, 158 [159]; OLG Zweibrücken, NZI 2000, 314 = ZInsO 2000m 398 [399]).

    Die Frage, ob für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters der Rechtspfleger oder der Richter zuständig ist, wird allerdings nicht einheitlich beantwortet (vgl. die Nachw. bei OLG Zweibrücken, NZI 2000, 314 [315] = ZInsO 2000, 398 [399]).

    Die in § 10 InsVV angeordnete entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 1 InsVV ist daher so zu verstehen, daß die Berechnungsgrundlage hier nach dem Wert des Vermögens bestimmt wird, das der Insolvenzverwalter im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung verwaltet hat (vgl. OLG Zweibrücken, NZI 2000, 314 [316] = ZInsO 2000, 398 [400] mit weit. Nachw.; LG Düsseldorf, NZI 2000, 182; AG Regensburg, ZInsO 2000, 344; Haarmeyer, ZInsO 2000, 317 f).

  • LG Braunschweig, 29.01.2001 - 8 T 947/00

    Rechtmäßigkeit eines Beschlusses über die Vergütung eines vorläufigen

    Für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist jedoch allgemein anerkannt, dass nicht die Teilungsmasse maßgeblich ist, welche bei Beendigung seiner Tätigkeit noch nicht bekannt ist, sondern vielmehr das Vermögen, welches der Insolvenzverwalter im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung verwaltet hat (vgl. OLG Köln NZI 2000, 585; OLG Zweibrücken JurBüro 2000, 605; OLG Jena NZI 2000, 533).

    Die gegenteilige Ansicht, nach der auch für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit einem Absonderungsrecht belasteten Gegenstände nur unter den Voraussetzungen des analog anwendbaren § 1 InsVV zu berücksichtigen sind (OLG Zweibrücken JurBüro 2000, 605) führt darüber hinaus zu unpraktikablen Ergebnissen, weil sie eine Prognose hinsichtlich der Verwertungsmöglichkeiten durch den endgültigen Insolvenzverwalter verlangt.

  • OLG Jena, 18.09.2000 - 6 W 291/00

    Vorläufige Verwaltung; Verwaltervergütung

    Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich nach dem Wert des Vermögens, welches im Zeitpunkt des Endes der vorläufigen Verwaltung dieser unterlegen hat, auch soweit Aus- oder Absonderungsrechte einzelne Vermögensgegenstände belasten (Vorlage an BGH: a.A. Pfälzisches OLG NZI 2000, 314).

    An einer solchen Entscheidung sieht er sich durch den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23.05.2000,3 W 58/00 (NZI 2000, 314) gehindert.

  • LG Bielefeld, 15.07.2004 - 23 T 280/04

    Festsetzung der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters; Einbeziehung

    Es entspricht allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts, die Höhe der Vergütung am Wert des Vermögens auszurichten, auf den sich die zu vergütende Tätigkeit erstreckt hat (OLG Zweibrücken, ZInsO 2000, 398 (400) [OLG Zweibrücken 23.05.2000 - 3 W 58/00] ; LG Berlin, ZInsO 2001, 608 (610) [LG Berlin 15.05.2001 - 86 T 312/01] ).

    In die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sind auch ungekürzt Gegenstände einzubeziehen, die mit Aussonderungsrechten belastet sind, soweit der Verwalter mit Bezug auf diese Rechte in nennenswertem Umfang tätig geworden ist (BGH, ZInsO 2001, JL65 (168); OLG Zweibrücken, ZInsO 2000, 398 (400) [OLG Zweibrücken 23.05.2000 - 3 W 58/00] ; BayObLG, ZIP 2000, 2122 (2123); LG Chemnitz, ZInsO 2000, 509 (510) [LG Chemnitz 12.04.2000 - 11 T 5255/99] ).

  • OLG Köln, 28.12.2001 - 2 W 218/01

    Vergütung des vorläufigen Verwalters

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  • OLG Köln, 18.08.2000 - 2 W 109/00

    Insolvenzgerichtliche Festsetzung der Vergütung eines vorläufigen

  • AG Göttingen, 01.03.2001 - 74 IN 131/00
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  • LG Göttingen, 25.06.2001 - 10 T 41/01

    Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters;

  • BGH, 08.05.2001 - IX ZB 21/01

    Vorlage - BGH - Divergenz - Beschwerde - Insolvenzverwalter - Vergütungsverfahren

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