Weitere Entscheidungen unten: BVerfG, 22.03.2004 | EuGH, 05.02.2004

Rechtsprechung
   BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,38
BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 (https://dejure.org/2004,38)
BVerfG, Entscheidung vom 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 (https://dejure.org/2004,38)
BVerfG, Entscheidung vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 (https://dejure.org/2004,38)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,38) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 14 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG; Art. 72 Abs. 2 GG; § 143 Abs. 1 StGB; Art. 234 EGV
    Eigentumsgarantie; Einfuhr- und Verbringungsverbot; Berufsfreiheit (Züchten von Hunden mit erblich bedingten Aggressionssteigerungen; strafrechtliche Sanktionierung landesrechtlicher Verbote einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben; dynamische ...

  • lexetius.com
  • DFR

    Kampfhunde

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde teilweise erfolgreich

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde eines Hundezüchters gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde; Verfassungsmäßigkeit des Einfuhrverbots und Verbringungsverbots des § 2 Abs. 1 Satz 1 Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG); Verbot des ...

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Wertes des Gegenstandes einer anwaltlichen Tätigkeit

  • Judicialis

    Tierschutz-HundeVO § 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 20; BeefHundG
    Verfassungsmäßigkeit des Bundesgesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde teilweise erfolgreich

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde teilweise erfolgreich

  • nomos.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde teilweise erfolgreich

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Hunde

  • 123recht.net (Pressebericht, 16.3.2004)

    Importverbot für gefährliche Kampfhunde // Erlass von Zuchtverboten ist jedoch Ländersache

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 110, 141
  • NJW 2004, 2008 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 597
  • DVBl 2004, 698
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (429)Neu Zitiert selbst (61)

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01
    Dabei steht dem Gesetzgeber nicht nur bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele, sondern auch bei der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung dieser Ziele für geeignet und erforderlich halten darf, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 61, 291 ; 88, 203 ), der vom Bundesverfassungsgericht je nach der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 90, 145 ).

    Das reicht für die Annahme der Eignung der Regelung aus (vgl. BVerfGE 30, 292 ; 90, 145 ; stRspr).

    Ein gleich wirksames, die Berufsausübungsfreiheit nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel (vgl. BVerfGE 30, 292 ; 90, 145 ) hat dem Gesetzgeber dafür nicht zur Verfügung gestanden.

    Eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffs und dem Gewicht des zu schützenden Rechtsguts ergibt auch angesichts der Unsicherheiten über die Wahrscheinlichkeit einer Schadensverwirklichung durch die betroffenen Hunde, dass das Verbot eine angemessene, den Betroffenen auch zumutbare Belastung darstellt (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 104, 337 ).

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01
    Bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollen, ist der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers erst überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfGE 30, 292 ; 37, 1 ; 77, 84 ).

    Das reicht für die Annahme der Eignung der Regelung aus (vgl. BVerfGE 30, 292 ; 90, 145 ; stRspr).

    Ein gleich wirksames, die Berufsausübungsfreiheit nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel (vgl. BVerfGE 30, 292 ; 90, 145 ) hat dem Gesetzgeber dafür nicht zur Verfügung gestanden.

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01
    Insoweit kommt dem Einfuhr- und Verbringungsverbot berufsregelnde Tendenz zu (vgl. dazu BVerfGE 95, 267 ; 98, 218 ).

    Allerdings kann es, wenn der Gesetzgeber sich über die tatsächlichen Voraussetzungen oder die Auswirkungen einer Regelung im Zeitpunkt ihres Erlasses ein ausreichend zuverlässiges Urteil noch nicht hat machen können, geboten sein, dass er die weitere Entwicklung beobachtet und die Norm überprüft und revidiert, falls sich erweist, dass die ihr zugrunde liegenden Annahmen nicht mehr zutreffen (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 49, 89 ; 95, 267 ).

    Dabei kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maße sich die Ungleich- oder Gleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 95, 267 ; 105, 73 ).

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05

    Luftsicherheitsgesetz

    (2) § 14 Abs. 3 LuftSiG ist zur Erreichung dieses Schutzzwecks nicht schlechthin ungeeignet, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser im Einzelfall durch eine Maßnahme nach § 14 Abs. 3 LuftSiG gefördert wird (vgl. BVerfGE 30, 292 ; 90, 145 ; 110, 141 ).

    (3) Auch die Erforderlichkeit der Regelung zur Zielerreichung ist in einem solchen Fall gegeben, weil ein gleich wirksames, das Recht auf Leben der Straftäter nicht oder weniger beeinträchtigendes Mittel nicht ersichtlich ist (vgl. BVerfGE 30, 292 ; 90, 145 ; 110, 141 ).

    Der Abschuss eines solchen Luftfahrzeugs stellt nach dem Ergebnis der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffs und dem Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter (vgl. dazu BVerfGE 90, 145 ; 104, 337 ; 110, 141 ) eine angemessene, den Betroffenen zumutbare Abwehrmaßnahme dar, wenn Gewissheit über die tatbestandlichen Voraussetzungen besteht.

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    228 (1) Vom Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst ist das zivilrechtliche Sacheigentum, dessen Besitz und die Möglichkeit, es zu nutzen (vgl. BVerfGE 97, 350 ; 101, 54 ; 105, 17 ; 110, 141 ).

    Für die Begrenzung der Enteignung auf Güterbeschaffungsvorgänge spricht insbesondere, dass ein praktischer Bedarf für den bloßen Eigentumsentzug, der nicht zugleich mit einem Übergang des Eigentums auf den Staat oder einen Drittbegünstigten verbunden ist, gerade dann besteht, wenn das Eigentumsrecht im weitesten Sinne bemakelt ist oder in sonstiger Weise als Gemeinwohllast wahrgenommen wird, der Staat also kein originäres Interesse an der Beschaffung des betroffenen Gegenstands aus Gründen des Gemeinwohls hat (so z.B. die Entziehung deliktisch erlangten Eigentums als Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung - BVerfGE 110, 1 ; das Einfuhr- und Verbringungsverbot bestimmter Hunderassen - BVerfGE 110, 141 ; die Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken - BVerfGK 17, 550 ).

    Sie sind deshalb auch an Art. 12 GG zu messen (zur gemeinsamen Anwendbarkeit von Eigentums- und Berufsfreiheit vgl. BVerfGE 50, 290 ; 110, 141 ; 128, 1 ).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Ergibt sich, dass sie unvollständig oder ungeeignet sind, hat er insoweit nachzubessern und erforderlichenfalls seine Entscheidung für die Zulässigkeit strafprozessualer Absprachen zu revidieren (vgl. BVerfGE 110, 141 m.w.N.).

    Sollte sich die gerichtliche Praxis weiterhin in erheblichem Umfang über die gesetzlichen Regelungen hinwegsetzen und sollten die materiellen und prozeduralen Vorkehrungen des Verständigungsgesetzes nicht ausreichen, um das festgestellte Vollzugsdefizit zu beseitigen und dadurch die an eine Verständigung im Strafverfahren zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen, muss der Gesetzgeber der Fehlentwicklung durch geeignete Maßnahmen entgegenwirken (vgl. zu Beobachtungs- und Nachbesserungspflichten des Gesetzgebers BVerfGE 25, 1 ; 49, 89 ; 95, 267 ; 110, 141 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2009 - 1 BvR 213/08 -, GRUR 2010, S. 332 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 2011 - 1 BvR 3222/09 -, NJW 2011, S. 1578 ).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,813
BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01 (https://dejure.org/2004,813)
BVerfG, Entscheidung vom 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01 (https://dejure.org/2004,813)
BVerfG, Entscheidung vom 22. März 2004 - 1 BvR 2248/01 (https://dejure.org/2004,813)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,813) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Eheschließungsfreiheit und Ebenbürtigkeitsklausel - verfassungsrechtliche Anforderungen an eine umfassende Abwägung der Testierfähigkeit einerseits und der Eheschließungsfreiheit andererseits unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls

  • Prof. Dr. Lorenz

    Grundrechte und Privatrecht: Testierfreiheit und Sittenwidrigkeit von Verfügungen von Todes wegen bei Beeinträchtigung der Eheschließungsfreiheit (Erbausschluß bei nicht ebenbürtiger Ehe oder Abstammung - Fall Preußen); Prüfungsdichte des BVerfG bei Grundrechtsverstößen

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer Ebenbürtigkeitsklausel im Erbvertrag; Verfassungskonforme Auslegung zivilrechtlicher Generalklauseln; Bedeutung und Reichweite des Grundrechts auf Eheschließungsfreiheit; Testierfreiheit des Erblassers als bestimmendes Element der Erbrechtsgarantie; ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 3; ; GG Art. 6 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    GG Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3; BGB § 138
    Wirksamkeit der Ebenbürtigkeitsklausel in einem zwischen dem Kronprinzen Wilhelm von Preußen und seinem zweitältesten Sohn unter Beteiligung Wilhelms II. geschlossenen Erbvertrag

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Ebenbürtigkeitsklausel und Eheschließungsfreiheit

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Ebenbürtigkeitsklausel und Eheschließungsfreiheit

  • 123recht.net (Pressemeldung, 2.4.2004)

    Urenkel von Kaiser Wilhelm II. hofft wieder auf Hohenzollern-Erbe //abschlägige Urteile aufgehoben

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Inhaltskontrolle von Testamenten

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 3, 112
  • NJW 2004, 2008
  • DNotZ 2004, 798
  • FamRZ 2004, 765
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01
    Indem § 138 und § 242 BGB ganz allgemein auf die guten Sitten, die Verkehrssitte sowie Treu und Glauben verweisen, verlangen sie von den Gerichten eine Konkretisierung am Maßstab von Wertvorstellungen, die in erster Linie von den Grundsatzentscheidungen der Verfassung bestimmt werden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 42, 143 ; 89, 214 f.).

    Daher kann es einer zivilgerichtlichen Entscheidung nicht schon dann entgegentreten, wenn es selbst bei der Beurteilung widerstreitender Grundrechtspositionen die Akzente anders gesetzt und daher anders entschieden hätte (vgl. BVerfGE 89, 214 ).

  • BGH, 02.12.1998 - IV ZB 19/97

    "Erbunfähigkeit" im Hause Preußen

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01
    c) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1998 - IV ZB 19/97 -.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. November 2001 - 8 W 643/00 -, der Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 7. Dezember 2000 - 3 T 15/96 - und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1998 - IV ZB 19/97 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Eheschließungsfreiheit aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvR 513/78

    Verfassungsmäßigkeit von Abfindungs- und Ausgleichsansprüchen weichender Miterben

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01
    Sie ist als Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Tod hinaus eng mit der Garantie des Eigentums verknüpft und genießt wie diese als Element der Sicherung der persönlichen Freiheit besonders ausgeprägten Schutz (vgl. BVerfGE 67, 329 ; 91, 346 ).

    Insbesondere ist der Erblasser von Verfassungs wegen nicht zu einer Gleichbehandlung seiner Abkömmlinge gezwungen (vgl. BVerfGE 67, 329 ).

  • BVerfG, 21.02.2000 - 1 BvR 1937/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Erbfolge in einem

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01
    Die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts bei der Anwendung der Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB beschränkt sich auf die Frage, ob die Gerichte Bedeutung und Reichweite des Grundrechts auf Eheschließungsfreiheit richtig erkannt und im Wege einer umfassenden Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls gegen die Testierfreiheit des Erblassers abgewogen haben (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 2000 - 1 BvR 1937/97 -, FamRZ 2000, S. 945 ).

    Die Testierfreiheit umfasst auch die Freiheit, die Vermögensnachfolge nicht an den allgemeinen gesellschaftlichen Überzeugungen oder den Anschauungen der Mehrheit ausrichten zu müssen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 2000 - 1 BvR 1937/97 -, FamRZ 2000, S. 945 ).

  • OLG Stuttgart, 21.11.2001 - 8 W 643/00

    Gültigkeit einer Erbunfähigkeitsklausel

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01
    gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. November 2001 - 8 W 643/00 -,.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. November 2001 - 8 W 643/00 -, der Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 7. Dezember 2000 - 3 T 15/96 - und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1998 - IV ZB 19/97 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Eheschließungsfreiheit aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • LG Hechingen, 07.12.2000 - 3 T 15/96
    Auszug aus BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01
    b) den Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 7. Dezember 2000 - 3 T 15/96 -,.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. November 2001 - 8 W 643/00 -, der Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 7. Dezember 2000 - 3 T 15/96 - und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1998 - IV ZB 19/97 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Eheschließungsfreiheit aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01
    Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen (vgl. BVerfGE 31, 58 ).
  • BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1264 RVO

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01
    Da die Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG als grundsätzlich unauflösliche Lebensgemeinschaft geschützt ist (vgl. BVerfGE 62, 323 ), liegt in der Ebenbürtigkeitsklausel ein mittelbar wirkender und fortdauernder Eingriff.
  • BayObLG, 04.08.1999 - 1Z BR 187/97

    Erbrecht und fürstliches Hausgesetz

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01
    Ebenfalls wurde im Rahmen der Abwägung nicht erörtert, ob der Ebenbürtigkeitsklausel im Gegensatz zu einer Heiratsklausel, wie sie der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4. August 1999 - 1Z BR 187/97 - (vgl. FamRZ 2000, S. 380) zu Grunde lag, eine stärker beeinträchtigende Wirkung in Bezug auf die Eheschließungsfreiheit zukam.
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01
    Indem § 138 und § 242 BGB ganz allgemein auf die guten Sitten, die Verkehrssitte sowie Treu und Glauben verweisen, verlangen sie von den Gerichten eine Konkretisierung am Maßstab von Wertvorstellungen, die in erster Linie von den Grundsatzentscheidungen der Verfassung bestimmt werden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 42, 143 ; 89, 214 f.).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

  • BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90

    Verfassungsmäßigkeit der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

  • BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvL 11/77

    Verfassungsmäßigkeit des vorzeitigen Erbausgleichsanspruchs des nichtehelichen

  • BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 41/95

    Einfluß der landes- und reichsrechtlichen Fideikommissauflösungsgesetze auf einen

  • OLG Saarbrücken, 15.10.2014 - 5 U 19/13

    Vermächtnisanspruch aus Erbvertrag: Unwirksamkeit einer

    Bei ihrer Auslegung und Anwendung können - im Wege der mittelbaren Drittwirkung - insbesondere die verfassungsrechtlich geschützten Werte der Grundrechte auf das Privatrecht Einfluss nehmen (BVerfG, Beschl. v. 22.3.2004 - 1 BvR 2248/01 - FamRZ 2004, 765; Ellenberger in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 138 Rdn. 2-4).

    Die Entscheidung über erbrechtliche Zuwendungen ist eine höchstpersönliche und muss weder rational begründbar noch nach mehrheitlicher Einschätzung "gerecht" sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.3.2004 - 1 BvR 2248/01 - FamRZ 2004, 765; Horsch, Rpfleger 2005, 286, 289).

    Der Widerstreit zwischen der verfassungsmäßig durch Art. 14 GG geschützten Testierfreiheit einerseits, den Gewährleistungen des Art. 6 GG andererseits und den Auswirkungen der Letzteren auf die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts war Gegenstand der sog. Hohenzollern-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 22.3.2004 - 1 BvR 2248/01 - FamRZ 2004, 765).

    Ob ein unzumutbarer, die Eheschließungsfreiheit "nachhaltig" im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu beeinflussen geeigneter Druck anzunehmen ist, bestimmt sich "unter Berücksichtigung der Lebensführung und der sonstigen Vermögensverhältnisse" des Bedachten (BVerfG, Beschl. v. 22.3.2004 - 1 BvR 2248/01 - FamRZ 2004, 765).

  • BVerfG, 19.12.2006 - 1 BvR 2723/06

    Keine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (§ 580 Nr 6

    Nach der Hausverfassung musste der angeheiratete Ehepartner aus einer dem Hause Preußen ebenbürtigen Familie stammen (vgl. zu den Einzelheiten BVerfGK 3, 112 ).

    Auf die Verfassungsbeschwerde des ältesten Bruders des Beschwerdeführers gegen die im Erbscheinsverfahren ergangenen Entscheidungen hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22. März 2004 (- 1 BvR 2248/01 - BVerfGK 3, 112) unter anderem den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1998 auf.

    Deshalb hatte das Bundesverfassungsgericht auch keine Veranlassung, mit der aufhebenden Entscheidung (BVerfGK 3, 112) der bei ihrem Erlass ebenfalls vorliegenden Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Versagung des auf das Hausvermögen bezogenen Pflichtteils im Vorprozess stattzugeben.

    Im Gegenteil: Die Kammer hat explizit darauf hingewiesen, dass die Frage, ob bei Annahme einer Sittenwidrigkeit der Ebenbürtigkeitsklausel auch die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft unwirksam wäre, allein auf der Ebene des einfachen Rechts liegt und für die verfassungsrechtliche Prüfung irrelevant ist (vgl. BVerfGK 3, 112 ).

  • BGH, 26.04.2006 - IV ZR 26/05

    Pflichtteilsansprüche am Hausvermögen des ehemaligen preußischen Königshauses

    Aufgrund der Verfassungsbeschwerde eines anderen Sohnes des Erblassers hatte das Bundesverfassungsgericht allerdings zuvor den Senatsbeschluss BGHZ 140, 118 ff. durch Kammerbeschluss vom 22. März 2004 aufgehoben (NJW 2004, 2008).

    c) Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2004 (NJW 2004, 2008, 2009 ff.) werden zwar über den Einzelfall hinaus allgemeine Maßstäbe zur Anwendung der zivilrechtlichen Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB auf solche letztwilligen Verfügungen gesetzt, die die Eheschließungsfreiheit der als Erben eingesetzten Abkömmlinge beeinflussen (Gaier, ZEV 2006, 2, 5).

  • OLG Celle, 09.01.2024 - 6 W 175/23

    Umstandssittenwidrigkeit; Sittenwidrigkeit eines notariellen Testaments zugunsten

    Die Testierfreiheit schützt das Recht des Erblassers, die Erbfolge selbst durch Verfügung von Todes wegen weitgehend nach seinen persönlichen Wünschen und Vorstellungen zu regeln (BVerfG, 1 BvR 2248/01, Beschluss vom 22. März 2004, juris).

    Diese Grundsätze finden Anwendung auch im Erbrecht (1 BvR 2248/01, Beschluss vom 22. März 2004, juris: "Hohenzollern": die "Ebenbürtigkeitsklausel" darf keinen unzumutbaren Druck bei Eingehung einer Ehe erzeugen).

  • OLG München, 12.05.2015 - 31 Wx 81/15

    Formwirksamkeit eines Nottestaments

    Diese ist das bestimmende Element der Erbrechtsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG; vgl. BVerfG NJW 2004, 2008, 2010).
  • OLG Hamm, 28.02.2005 - 15 W 117/04

    Erbfolge nach einem Erblasser muslimischen Glaubens mit ägyptischer

    Da die Vorschrift als wesentliches Element die Testierfreiheit des Erblassers (BVerfG NJW 2004, 2008, 2010), also die Befugnis seinen Nachlass durch eigene Willensentschließung zu regeln, schützt, ist sie hier nur berührt, wenn es tatsächlich zu einer Willensentschließung des Erblassers gekommen ist, die inhaltlich den Rechtsfolgen des ausländischen Rechts entspricht.

    Die Grenze der Gestaltungsfreiheit des Erblassers wird allenfalls dann überschritten, wenn durch die Gestaltung des Erblasserwillens in gänzlich unzumutbarer Weise in den Kernbereich von Grundrechten potentieller Erben eingegriffen wird (BVerfG NJW 2004, 2008ff).

  • OLG Stuttgart, 21.04.2005 - 8 W 10/05

    Beschwerde gegen Erbscheinsvorbescheid; ergänzende Vertragsauslegung bei

    Entgegen der Auffassung des Beteiligten 7 ist der Erbschein 27.2.2002 nicht schon aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.3.2004 (NJW 2004, 2008) einzuziehen.
  • BVerfG, 26.04.2004 - 1 BvR 795/03

    Verletzung des Kernbereichs der Eheschließungsfreiheit durch

    Nähere Ausführungen zu den konkreten, aus der Ebenbürtigkeitsklausel resultierenden Einflussfaktoren, die auf seine Entschließungsfreiheit bei der Eingehung einer Ehe eingewirkt und einen unzumutbaren Druck auf ihn ausgeübt haben (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2004 - 1 BvR 2248/01 -, Umdruck S. 13 f.), enthält die Beschwerdebegründung nicht.
  • BVerfG, 26.04.2004 - 1 BvR 819/03

    Verletzung des Kernbereichs der Eheschließungsfreiheit durch

    Nähere Ausführungen zu den konkreten, aus der Ebenbürtigkeitsklausel resultierenden Einflussfaktoren, die auf seine Entschließungsfreiheit bei der Eingehung einer Ehe eingewirkt und einen unzumutbaren Druck auf ihn ausgeübt haben (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2004 - 1 BvR 2248/01 -, Umdruck S. 13 f.), enthält die Beschwerdebegründung nicht.
  • OLG Zweibrücken, 14.03.2011 - 3 W 150/10

    Grundbucheintragung: Testamentsauslegung durch das Grundbuchamt

    Im Anschluss an die Hohenzollern-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2004, 2008 = ZEV 2004, 241) ist hier die Frage aufzuwerfen, unter welchen Voraussetzungen Wiederverheiratungsklauseln nach § 138 BGB unter der Prämisse, dass der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Testierfreiheit des erstversterbenden Ehegatten das Grundrecht des überlebenden Ehegatten aus Art. 6 Abs. 1 GG gegenübersteht, noch als wirksam erachtet werden können (vgl. auch Adam, MDR 2007, 68 bis 70; Scheuren_Brandes, ZEV 2005, 185 bis 188).
  • OLG Bremen, 10.12.2004 - 5 U 29/04

    Prozessrechtliche und materielle Voraussetzungen einer erfolgreichen

  • OLG Hamm, 05.06.2012 - 10 U 109/11

    Auslegung eines Stiftungsgeschäfts hinsichtlich der Personen der

  • LG Flensburg, 22.11.2019 - 3 O 18/19

    Heimfall des Erbbaurechts: Sittenwidrigkeit einer kirchengemeindlichen

  • AG Bad Berleburg, 18.04.2019 - 2 Lw 3/17

    Testamentsauslegung - Vorliegen einer adeligen Ehe als Sukzessionsvoraussetzung

  • LG Berlin, 11.08.2009 - 27 O 560/09

    Zeitungsartikel über Auseinandersetzung um Erbfolge verletzt Privatsphäre

  • AG Hamburg, 25.05.2005 - 46 C 126/04

    Wohnraummiete: Keine fristlose Kündigung trotz nicht fristgerechter Erfüllung

  • VG Stuttgart, 19.02.2013 - A 11 K 1230/12
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 05.02.2004 - C-157/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1365
EuGH, 05.02.2004 - C-157/02 (https://dejure.org/2004,1365)
EuGH, Entscheidung vom 05.02.2004 - C-157/02 (https://dejure.org/2004,1365)
EuGH, Entscheidung vom 05. Februar 2004 - C-157/02 (https://dejure.org/2004,1365)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,1365) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Güterkraftverkehr - Maut - Brennerautobahn - Diskriminierungsverbot - Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Verkehrsunternehmers oder des Ausgangs- oder Zielpunktes des Verkehrs

  • Europäischer Gerichtshof

    Rieser Internationale Transporte

  • EU-Kommission PDF

    Rieser Internationale Transporte GmbH gegen Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs- AG (Asfinag).

    1. Handlungen der Organe - Richtlinien - Unmittelbare Wirkung - Möglichkeit, sich gegenüber einer vom Staat kontrollierten juristischen Person des Privatrechts, die mit der Erhebung von Mautgebühren für die Benutzung öffentlicher Verkehrswege betraut ist, auf eine ...

  • EU-Kommission

    Rieser Internationale Transporte GmbH gegen Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs- AG (

    Verkehr , Abgaben , Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen eines Rechtsstreits über die Rückerstattung von Mautgebühren ; Auslegung von Art. 7 der Richtlinien 93/89/EWG über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte ...

  • Judicialis

    Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für best... immte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten Art. 7; ; Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten Art. 13; ; Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge Art. 7 Abs. 4; ; Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge Art. 7 Abs. 9; ; Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge Art. 12

  • rechtsportal.de

    Güterkraftverkehr - Maut - Brennerautobahn - Diskriminierungsverbot - Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Verkehrsunternehmers oder des Ausgangs- oder Zielpunktes des Verkehrs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    EU-Richtlinien können auch für Private gelten!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 89/93 Art 7 Buchst b, EWGRL 89/93 Art 7 Buchst h, EWGRL 62/99 Art 7 Abs 4, EWGRL 62/99 Art 7 Abs 9, Richtlinie 93/89/EWG Art 7 Buchst b, Richtlinie 93/89/EWG Art 7 Buchst h, ... Richtlinie 99/62/EWG Art 7 Abs 4, Richtlinie 99/62/EWG Art Art 7 Abs 9
    Güterbeförderung; Kraftfahrzeug; LKW; Maut; Nutzfahrzeug; Österreich; Straßenbenutzungsgebühr

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) - Auslegung der Richtlinien 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2008 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 715
  • EuZW 2004, 279
  • DVBl 2004, 842 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 05.07.1995 - C-21/94

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-157/02
    6 Mit Urteil vom 5. Juli 1995 in der Rechtssache C-21/94 (Parlament/Rat, Slg. 1995, I-1827) erklärte der Gerichtshof die Richtlinie 93/89 mit der Begründung für nichtig, dass sie ohne ordnungsgemäße Anhörung des Europäischen Parlaments erlassen worden war; ihre Wirkungen wurden jedoch bis zum Erlass einer neuen Richtlinie durch den Rat der Europäischen Union aufrechterhalten.

    a) Ist das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Juli 1995, C-21/94, mit dem ausgesprochen wurde, dass die Wirkungen der dort für nichtig erklärten Richtlinie 93/89/EWG vom 25. Oktober 1993 aufrechterhalten werden, bis der Rat eine neue Richtlinie erlassen haben wird, dahin auszulegen, dass die Wirkungen so lange aufrecht bleiben, bis die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der neuen Richtlinie umgesetzt haben werden bzw. bis die Umsetzungsfrist abgelaufen sein wird?.

    55 Mit seinem Urteil Parlament/Rat erklärte der Gerichtshof die Richtlinie 93/89 für nichtig, weil sie ohne ordnungsgemäße Anhörung des Europäischen Parlaments ergangen war.

    57 Die Asfinag und die österreichische Regierung tragen vor, die Aufrechterhaltung der Wirkungen der für nichtig erklärten Richtlinie 93/89 gemäß dem Urteil Parlament/Rat gelte bis zum Erlass der Richtlinie 1999/62, d. h. bis zum 17. Juni 1999.

    Da die Richtlinie 1999/62 erst ab ihrem Inkrafttreten Wirkungen entfaltete, ist das Urteil Parlament/Rat dahin zu verstehen, dass die Wirkungen der Richtlinie 93/89 bis zum Inkrafttreten der Richtlinie 1999/62, d. h. nach ihrem Artikel 13 bis zum 20. Juli 1999, aufrecht blieben.

    61 Auf Teil a der vierten Frage ist daher zu antworten, dass das Urteil Parlament/Rat dahin auszulegen ist, dass die Wirkungen der Richtlinie 93/89 bis zum 20. Juli 1999, dem Tag des Inkrafttretens der Richtlinie 1999/62, aufrecht blieben.

    Das Urteil vom 5. Juli 1995 in der Rechtssache C-21/94 (Parlament/Rat) ist dahin auszulegen, dass die Wirkungen der Richtlinie 93/89 bis zum 20. Juli 1999, dem Tag des Inkrafttretens der Richtlinie 1999/62, aufrecht blieben.

  • EuGH, 26.09.2000 - C-205/98

    Kommission / Österreich

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-157/02
    11 Mit Urteil vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-205/98 (Kommission/Österreich, Slg. 2000, I-7367) entschied der Gerichtshof:.

    14 Rieser berief sich auf das Urteil Kommission/Österreich.

    Nach der Rechtsprechung besteht eine Ungleichbehandlung in der Anwendung unterschiedlicher Vorschriften auf vergleichbare Sachverhalte oder in der Anwendung derselben Vorschrift auf unterschiedliche Sachverhalte (vgl. u. a. Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 70).

    Dieses Kriterium reicht aus, um anhand eines Vergleichs der Mautgebühren für die verschiedenen in Betracht kommenden Strecken festzustellen, ob das in den genannten Bestimmungen aufgestellte Verbot der Ungleichbehandlung im Ausgangsfall verletzt wurde (in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Österreich, Randnrn.

    51 Zur Verhinderung jeglicher Wettbewerbsverzerrung zwischen Verkehrsunternehmen aus den Mitgliedstaaten verbietet Artikel 7 Buchstabe b der Richtlinie 93/89 bei der Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren mittelbare und unmittelbare unterschiedliche Behandlungen nicht nur aufgrund der Staatsangehörigkeit der Verkehrsunternehmer, sondern auch aufgrund des Ausgangs- oder Zielpunktes des Verkehrs (Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 109).

  • EuGH, 12.07.1990 - C-188/89

    Foster u.a. / British Gas

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-157/02
    23 bis 25, und vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-188/89, Foster u. a., Slg. 1990, I-3313, Randnr. 16) würde in den Fällen, in denen die Gemeinschaftsbehörden die Mitgliedstaaten durch eine Richtlinie zu einem bestimmten Verhalten verpflichten, die praktische Wirksamkeit einer solchen Maßnahme beeinträchtigt, wenn sich der Einzelne vor Gericht nicht auf sie berufen könnte und die staatlichen Gerichte sie nicht als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts berücksichtigen könnten.

    23 Ferner hat der Gerichtshof entschieden (Urteile vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall I, Slg. 1986, 723, Randnr. 49, und Foster u. a., Randnr. 17), dass der Einzelne, wenn er sich gegenüber dem Staat auf eine Richtlinie berufen kann, dies unabhängig davon tun kann, in welcher Eigenschaft - als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger - der Staat handelt.

    24 Eine Einrichtung, die unabhängig von ihrer Rechtsform kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen hat und die hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgehen, gehört zu den Rechtssubjekten, denen die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden können (Urteil Foster u. a., Randnr. 20, und Urteil vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-343/98, Collino und Chiappero, Slg. 2000, I-6659, Randnr. 23).

  • EuGH, 18.12.1997 - C-129/96

    DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN WÄHREND DER FRIST FÜR DIE UMSETZUNG EINER RICHTLINIE

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-157/02
    66 Wie sich aus Artikel 10 Absatz 2 EG in Verbindung mit Artikel 249 Absatz 3 EG und aus der Richtlinie 1999/62 selbst ergibt, muss der Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, während der in dieser Richtlinie festgelegten Frist für ihre Umsetzung in nationales Recht den Erlass von Vorschriften unterlassen, die geeignet sind, die Verwirklichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich in Frage zu stellen (Urteil vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-129/96, Inter-Environnement Wallonie, Slg. 1997, I-7411, Randnr. 45).

    68 Da diese Frist den Mitgliedstaaten insbesondere die für den Erlass der Umsetzungsmaßnahmen erforderliche Zeit geben soll, kann ihnen kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie die Richtlinie nicht vor Ablauf der Frist in ihre Rechtsordnung umsetzen (Urteil Inter-Environnement Wallonie, Randnr. 43).

  • EuGH, 10.11.1992 - C-156/91

    Hansa Fleisch / Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-157/02
    67 Gleichwohl sind die nationalen Gerichte in Verfahren, in denen sich ein Einzelner auf die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie beruft, erst nach Ablauf ihrer Umsetzungsfrist gehalten, bestehende nationale Vorschriften, die gegen diese Richtlinie verstoßen, nicht mehr anzuwenden (in diesem Sinne auch, allerdings nicht im Kontext einer Richtlinie, sondern einer Entscheidung, Urteil vom 10. November 1992 in der Rechtssache C-156/91, Hansa Fleisch Ernst Mundt, Slg. 1992, I-5567, Randnr. 20).
  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-157/02
    34 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich ein Einzelner in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 11, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-62/00, Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 25).
  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-157/02
    22 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteile vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, Randnrn.
  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-157/02
    23 Ferner hat der Gerichtshof entschieden (Urteile vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall I, Slg. 1986, 723, Randnr. 49, und Foster u. a., Randnr. 17), dass der Einzelne, wenn er sich gegenüber dem Staat auf eine Richtlinie berufen kann, dies unabhängig davon tun kann, in welcher Eigenschaft - als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger - der Staat handelt.
  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-157/02
    34 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich ein Einzelner in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 11, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-62/00, Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 25).
  • EuGH, 14.09.2000 - C-343/98

    Collino und Chiappero

    Auszug aus EuGH, 05.02.2004 - C-157/02
    24 Eine Einrichtung, die unabhängig von ihrer Rechtsform kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen hat und die hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgehen, gehört zu den Rechtssubjekten, denen die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden können (Urteil Foster u. a., Randnr. 20, und Urteil vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-343/98, Collino und Chiappero, Slg. 2000, I-6659, Randnr. 23).
  • EuGH, 28.10.2020 - C-321/19

    Die Kosten der Verkehrspolizei dürfen bei der Berechnung der Mautgebühren für die

    Insoweit weist das vorlegende Gericht als Erstes darauf hin, dass der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 5. Februar 2004, Rieser Internationale Transporte (C-157/02, EU:C:2004:76), ergangen sei, entschieden habe, dass sich der Einzelne gegenüber einer Behörde nicht auf Art. 7 Abs. 9 der Richtlinie 1999/62 berufen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt worden sei.

    In Rn. 42 des Urteils vom 5. Februar 2004, Rieser Internationale Transporte (C-157/02, EU:C:2004:76), hat der Gerichtshof entschieden, dass sich der Einzelne bei unterbliebener oder unvollständiger Umsetzung der Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten (ABl. 1993, L 279, S. 32) und der Richtlinie 1999/62 gegenüber einer staatlichen Stelle weder auf Art. 7 Buchst. h der Richtlinie 93/89 noch auf Art. 7 Abs. 9 der Richtlinie 1999/62 berufen kann.

    Zu Art. 7 Buchst. h der Richtlinie 93/89, wonach "[sich] [d]ie Mautgebühren ... an den Kosten für Bau, Betrieb und weiteren Ausbau des betreffenden Straßennetzes [orientieren]", hat der Gerichtshof in den Rn. 40 und 41 des Urteils vom 5. Februar 2004, Rieser Internationale Transporte (C-157/02, EU:C:2004:76), ausgeführt, dass diese Bestimmung nicht als unbedingt oder hinreichend genau angesehen werden kann, so dass sich der Einzelne gegenüber einer staatlichen Stelle nicht auf sie berufen kann, weil in der Bestimmung die Natur des Zusammenhangs, der zwischen den Mautgebühren und den Kosten für Bau, Betrieb und weiteren Ausbau des betreffenden Straßennetzes bestehen muss, nicht konkretisiert wird, weil in der Bestimmung diese drei Kostenkategorien nicht definiert werden und weil die Bestimmung, auch wenn sie den Mitgliedstaaten eine allgemeine Leitlinie für die Berechnung der Mautgebühren vorgibt, keine konkrete Berechnungsmethode enthält und den Mitgliedstaaten insoweit einen sehr weiten Spielraum belässt.

    In Rn. 41 des Urteils vom 5. Februar 2004, Rieser Internationale Transporte (C-157/02, EU:C:2004:76), hat der Gerichtshof entschieden, dass das Gleiche erst recht für Art. 7 Abs. 9 der Richtlinie 1999/62 gilt, der abgesehen von der Verwendung des Begriffes "gewogene durchschnittliche Mautgebühren" anstelle von "Mautgebühren" ebenso formuliert ist wie Art. 7 Buchst. h der Richtlinie 93/89, ohne dass der Begriff "gewogene durchschnittliche Mautgebühren" definiert wird.

    Wie der Generalanwalt in Nr. 83 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sind somit die Hauptgründe, die einer unmittelbaren Wirkung von Art. 7 Abs. 9 der Richtlinie 1999/62 nach dem Urteil Rieser Internationale Transporte (C-157/02, EU:C:2004:76) entgegenstanden, durch die Änderungen, die der Unionsgesetzgeber mit der Richtlinie 2006/38 an der Richtlinie 1999/62 vorgenommen hat, weggefallen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - 9 A 118/16

    Vorlage an den Europäischen Gerichtshof: Fragen zur Berechnung der LKW-Maut

    Der Gerichtshof hat eine solche unmittelbare Wirkung für Art. 7 Abs. 9 der Richtlinie 1999/62/EG in ihrer Ursprungsfassung, wonach sich die Mautgebühren an den Kosten für Bau, Betrieb und weiteren Ausbau des betreffenden Straßennetzes zu orientieren hatten, allerdings noch ausdrücklich verneint und zur Begründung insbesondere darauf hingewiesen, dass in jener Richtlinie weder die drei genannten Kostenkategorien Bau, Betrieb und weiterer Ausbau noch der Begriff des betreffenden Straßennetzes definiert wurden und dass auch die Natur des Zusammenhangs zwischen den Kosten und den Mautsätzen nicht konkretisiert war (EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - C-157/02 -, Nr. 40 ff.).

    Insoweit ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass auch nach Maßgabe der Änderungsrichtlinie 2006/38/EG den Mitgliedstaaten ein weiter Spielraum bei der Wahl der Kostenermittlungsmethodik zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - C-157/02 -, Nr. 40).

    Der Generalanwalt hat dies in seinem Schlussantrag im Verfahren C-157/02 (Nr. 92) dahingehend gedeutet, dass eine solche "Orientierung" nicht gleichbedeutend mit einer strikten Beachtung sei.

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

    Nach der Rechtsprechung kann die Aufrechterhaltung der Wirkungen einer für nichtig oder für ungültig erklärten Handlung der Union, mit der bezweckt wird, keinen regelungsfreien Zustand entstehen zu lassen, bis eine neue Handlung an die Stelle der für nichtig oder für ungültig erklärten getreten ist (vgl. u. a. Urteil vom 5. Februar 2004, Rieser Internationale Transporte, C-157/02, Slg. 2004, I-1477, Randnr. 60), durch zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit, die mit allen betroffenen öffentlichen wie privaten Interessen zusammenhängen, gerechtfertigt sein (vgl. u. a. Urteil Régie Networks, Randnr. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zwar für den Zeitraum, der erforderlich ist, um es zu ermöglichen, die Rechtswidrigkeit zu beheben (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, Randnr. 375, und Régie Networks, Randnr. 126).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-321/19

    Bundesrepublik Deutschland (Détermination des taux des péages pour l'utilisation

    Insoweit weist dieses Gericht erstens darauf hin, dass der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil Rieser Internationale Transporte(7) ergangen sei, entschieden habe, dass sich ein Einzelner bei unterbliebener oder unvollständiger Umsetzung dieser Richtlinie gegenüber einer staatlichen Stelle nicht auf die ursprüngliche Fassung von Art. 7 Abs. 9 der Richtlinie 1999/62(8) berufen könne.

    Was die Richtlinie 1999/62 anlangt, so hat der Gerichtshof im Urteil Rieser Internationale Transporte festgestellt, dass Art. 7 Abs. 9 dieser Richtlinie nicht als unbedingt oder hinreichend genau angesehen werden kann, so dass sich der Einzelne gegenüber einer staatlichen Stelle auf ihn berufen könnte, weil diese Vorschrift noch ungenauer als Art. 7 Buchst. h der Richtlinie 93/89 ist.

    Daraus folgt meiner Ansicht nach, dass die Hauptmängel, die der Gerichtshof im Urteil Rieser Internationale Transporte aufgezeigt hat und die einer unmittelbaren Wirkung von Art. 7 Abs. 9 der Richtlinie 1999/62 entgegenstanden, vom Gesetzgeber in der geänderten Richtlinie 1999/62 behoben wurden.

    7 Urteil vom 5. Februar 2004 (C-157/02, im Folgenden: Urteil Rieser Internationale Transporte, EU:C:2004:76, Rn. 41 und 42).

    49 Vgl. Urteil Rieser Internationale Transporte (Rn. 40 ff.).

    50 Vgl. Urteil Rieser Internationale Transporte (Rn. 41).

    51 Vgl. Urteil Rieser Internationale Transporte (Rn. 40).

  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 80/18

    Erdgaslieferungsvertrag: Unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der

    So kann sich der Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzten Richtlinie auch gegenüber solchen Organisationen und Einrichtungen berufen, die sich von Privatpersonen unterscheiden und dem Staat gleichzustellen sind, entweder weil sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, die zum Staat im weiteren Sinne gehören, oder weil sie - unabhängig von ihrer Rechtsform - dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (st. Rspr. seit EuGH, C-188/89, Slg. 1990, I-3313 Rn. 18 ff.- Foster; siehe nachfolgend unter anderem EuGH, C-253/96 bis C-258/96, Slg. 1997, I-6907 Rn. 46 - Kampelmann; C-343/98, Slg. 2000, I-6659 Rn. 23- Collino; C-157/02, Slg. 2004, I-1477 Rn. 24 - Rieser; C-297/03, Slg. 2005, I-4305 Rn. 27 - Sozialhilfeverband Rohrbach; C-180/04, Slg. 2006, I-7251 Rn. 26 - Vassallo; C-356/05, Slg. 2007, I-3067 Rn. 40 - Farrell I; C-282/10, aaO Rn. 39 - Dominguez; C-614/11, RIW 2013, 788 Rn. 32 - Kuso; C-361/12, NZA 2014, 79 Rn. 29 - Carratù; C-425/12, EuZW 2014, 189 Rn. 24 - Portgás; C-413/15, aaO Rn. 33 - Farrell II; C-122/17, aaO Rn. 45 - Smith; C-17/17, NZA 2019, 97 Rn. 54 f. - Hampshire; C-684/16, aaO Rn. 64 - Max-Planck-Gesellschaft; C-688/15 und C-109/16, ZIP 2018, 920 Rn. 109 - Anisimoviene; vgl. zudem Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 63, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 65; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 21; BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 39; jeweils mwN).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof das Vorliegen "staatlicher Aufsicht" in seiner bisherigen Rechtsprechung nur bei solchen Organisationen und Einrichtungen angenommen, denen gegenüber der Staat über besondere hoheitliche Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse verfügte (vgl. etwa EuGH, C-188/89, aaO Rn. 4 f., 20 - Foster [ministerielle Weisungen und Richtlinien, Berichtspflichten gegenüber Minister und Parlament]; C-157/02, aaO Rn. 25 f.- Rieser [staatliche Zielvorgaben, Auskunfts- und Prüfrechte]; C-361/12, aaO Rn. 30 - Carratù [Aufsicht durch Staat und Rechnungshof]).

    Im Fall einer mit Bau, Planung, Betrieb, Unterhaltung und Finanzierung der österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen betrauten Aktiengesellschaft, deren Alleingesellschafter der österreichische Staat war, hat er sich vielmehr ausführlich mit den ihr gegenüber bestehenden besonderen hoheitlichen Weisungs- und Aufsichtsbefugnissen auseinandergesetzt und sogar noch zusätzlich darauf abgestellt, dass die Gesellschaft zur Erfüllung der von ihr im öffentlichen Interesse erbrachten Dienstleistungen außerdem mit besonderen Rechten (unter anderem mit dem Recht zur Erhebung von Mautgebühren) ausgestattet war (siehe EuGH, C-157/02, aaO Rn. 25 ff. - Rieser).

  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 385/18

    Anforderungen an das Bestreiten des Vortrags eines Energieversorgungsunternehmens

    Der Europäische Gerichtshof habe jedoch einerseits zwar betont, der Einzelne könne, wenn er sich dem Staat gegenüber auf eine Richtlinie berufen könne, dies unabhängig davon tun, in welcher Eigenschaft der Staat handele, dies andererseits aber durch die Formulierung ergänzt, eine Einrichtung, die unabhängig von ihrer Rechtsform kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen habe und die hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sei, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgingen, gehöre zu den Rechtssubjekten, denen die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden könnten (EuGH, C-282/10 - Dominguez; C-157/02 - Rieser).

    So kann sich der Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzten Richtlinie auch gegenüber solchen Organisationen und Einrichtungen berufen, die sich von Privatpersonen unterscheiden und dem Staat gleichzustellen sind, entweder weil sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, die zum Staat im weiteren Sinne gehören, oder weil sie- unabhängig von ihrer Rechtsform - dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (st. Rspr. seit EuGH, C-188/89, Slg. 1990, I-3313 Rn. 18 ff.- Foster; siehe nachfolgend unter anderem EuGH, C-253/96 bis C-258/96,Slg. 1997, I-6907 Rn. 46 - Kampelmann; C-343/98, Slg. 2000, I-6659 Rn. 23- Collino; C-157/02, Slg. 2004, I-1477 Rn. 24 - Rieser; C-297/03, Slg. 2005, I-4305 Rn. 27 - Sozialhilfeverband Rohrbach; C-180/04, Slg. 2006, I-7251 Rn. 26 - Vassallo; C-356/05, Slg. 2007, I-3067 Rn. 40 - Farrell I; C-282/10, aaO Rn. 39 - Dominguez; C-614/11, RIW 2013, 788 Rn. 32 - Kuso; C-361/12, NZA 2014, 79 Rn. 29 - Carratù; C-425/12, EuZW 2014, 189 Rn. 24 - Portgás; C-413/15, aaO Rn. 33 - Farrell II; C-122/17, aaO Rn. 45 - Smith; C-17/17, NZA 2019, 97 Rn. 54 f. - Hampshire; C-684/16, aaO Rn. 64 - Max-Planck-Gesellschaft; C-688/15 und C-109/16, ZIP 2018, 920 Rn. 109 - Anisimoviene; vgl. zudem Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 63, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 65; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 21; BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 39; jeweils mwN).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof das Vorliegen "staatlicher Aufsicht" in seiner bisherigen Rechtsprechung nur bei solchen Organisationen und Einrichtungen angenommen, denen gegenüber der Staat über besondere hoheitliche Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse verfügte (vgl. etwa EuGH,C-188/89, aaO Rn. 4 f., 20 - Foster [ministerielle Weisungen und Richtlinien, Berichtspflichten gegenüber Minister und Parlament]; C-157/02, aaO Rn. 25 f.- Rieser [staatliche Zielvorgaben, Auskunfts- und Prüfrechte]; C-361/12, aaO Rn. 30 - Carratù [Aufsicht durch Staat und Rechnungshof]).

    Im Fall einer mit Bau, Planung, Betrieb, Unterhaltung und Finanzierung der österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen betrauten Aktiengesellschaft, deren Alleingesellschafter der österreichische Staat war, hat er sich vielmehr ausführlich mit den ihr gegenüber bestehenden besonderen hoheitlichen Weisungs- und Aufsichtsbefugnissen auseinandergesetzt und sogar noch zusätzlich darauf abgestellt, dass die Gesellschaft zur Erfüllung der von ihr im öffentlichen Interesse erbrachten Dienstleistungen außerdem mit besonderen Rechten (unter anderem mit dem Recht zur Erhebung von Mautgebühren) ausgestattet war (siehe EuGH, C-157/02, aaO Rn. 25 ff. - Rieser).

  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 75/19

    Rückforderung von Beiträgen für die Grundversorgung mit leitungsgebundem Erdgas

    Der Europäische Gerichtshof habe jedoch einerseits zwar betont, der Einzelne könne, wenn er sich dem Staat gegenüber auf eine Richtlinie berufen könne, dies unabhängig davon tun, in welcher Eigenschaft der Staat handele, dies andererseits aber durch die Formulierung ergänzt, eine Einrichtung, die unabhängig von ihrer Rechtsform kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen habe und die hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sei, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgingen, gehöre zu den Rechtssubjekten, denen die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden könnten (EuGH, C-282/10 - Dominguez; C-157/02 - Rieser).

    So kann sich der Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzten Richtlinie auch gegenüber solchen Organisationen und Einrichtungen berufen, die sich von Privatpersonen unterscheiden und dem Staat gleichzustellen sind, entweder weil sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, die zum Staat im weiteren Sinne gehören, oder weil sie- unabhängig von ihrer Rechtsform - dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (st. Rspr. seit EuGH, C-188/89, Slg. 1990, I-3313 Rn. 18 ff. - Foster; siehe nachfolgend unter anderem EuGH, C-253/96 bis C-258/96, Slg. 1997, I-6907 Rn. 46 - Kampelmann; C-343/98, Slg. 2000, I-6659 Rn. 23 - Collino; C-157/02, Slg. 2004, I-1477 Rn. 24 - Rieser; C-297/03, Slg. 2005, I-4305 Rn. 27 - Sozialhilfeverband Rohrbach; C-180/04, Slg. 2006, I-7251 Rn. 26 - Vassallo; C-356/05, Slg. 2007, I-3067 Rn. 40 - Farrell I; C-282/10, aaO Rn. 39 - Dominguez; C-614/11, RIW 2013, 788 Rn. 32 - Kuso; C-361/12, NZA 2014, 79 Rn. 29 - Carratù; C-425/12, EuZW 2014, 189 Rn. 24 - Portgás; C-413/15, aaO Rn. 33 - Farrell II; C-122/17, aaO Rn. 45 - Smith; C-17/17, NZA 2019, 97 Rn. 54 f. - Hampshire; C-684/16, aaO Rn. 64 - Max-Planck-Gesellschaft; C-688/15 und C-109/16, ZIP 2018, 920 Rn. 109 - Anisimoviene; vgl. zudem Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 63, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 65; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 21; BVerfG, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 39; jeweils mwN).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof das Vorliegen "staatlicher Aufsicht" in seiner bisherigen Rechtsprechung nur bei solchen Organisationen und Einrichtungen angenommen, denen gegenüber der Staat über besondere hoheitliche Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse verfügte (vgl. etwa EuGH,C-188/89, aaO Rn. 4 f., 20 - Foster [ministerielle Weisungen und Richtlinien, Berichtspflichten gegenüber Minister und Parlament]; C-157/02, aaO Rn. 25 f.- Rieser [staatliche Zielvorgaben, Auskunfts- und Prüfrechte]; C-361/12, aaO Rn. 30 - Carratù [Aufsicht durch Staat und Rechnungshof]).

    Im Fall einer mit Bau, Planung, Betrieb, Unterhaltung und Finanzierung der österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen betrauten Aktiengesellschaft, deren Alleingesellschafter der österreichische Staat war, hat er sich vielmehr ausführlich mit den ihr gegenüber bestehenden besonderen hoheitlichen Weisungs- und Aufsichtsbefugnissen auseinandergesetzt und sogar noch zusätzlich darauf abgestellt, dass die Gesellschaft zur Erfüllung der von ihr im öffentlichen Interesse erbrachten Dienstleistungen außerdem mit besonderen Rechten (unter anderem mit dem Recht zur Erhebung von Mautgebühren) ausgestattet war (siehe EuGH, C-157/02, aaO Rn. 25 ff. - Rieser).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-425/12

    Portgás - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-,

    Nach ständiger Rechtsprechung gehört somit eine Einrichtung, die unabhängig von ihrer Rechtsform kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen hat und die hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgehen, zu den Rechtssubjekten, denen die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden können (Urteile Foster u. a., Randnr. 20, vom 14. September 2000, Collino und Chiappero, C-343/98, Slg. 2000, I-6659, Randnr. 23, vom 5. Februar 2004, Rieser Internationale Transporte, C-157/02, Slg. 2004, I-1477, Randnr. 24, vom 19. April 2007, Farrell, C-356/05, Slg. 2007, I-3067, Randnr. 40, und Dominguez, Randnr. 39).

    Die genannte im öffentlichen Interesse liegende Dienstleistung muss nämlich unter staatlicher Aufsicht erbracht worden und das fragliche Unternehmen mit besonderen Rechten ausgestattet sein, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Rieser Internationale Transporte, Randnrn.

  • EuGH, 18.11.2010 - C-250/09

    Georgiev - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann der Einzelne, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass er sich vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf die Bestimmungen einer Richtlinie berufen kann, dies unabhängig davon tun, in welcher Eigenschaft - als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger - der Staat handelt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 12. Juli 1990, Foster u. a., C-188/89, Slg. 1990, I-3313, Randnr. 17, und vom 5. Februar 2004, Rieser Internationale Transporte, C-157/02, Slg. 2004, I-1477, Randnr. 23).
  • BGH, 09.12.2015 - VIII ZR 208/12

    Preisänderungsrecht des Gasversorgers: Voraussetzungen wirksamer Ausübung

    Ungeachtet der Frage, ob die Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie die für eine unmittelbare Anwendung erforderliche inhaltliche Unbedingtheit und hinreichende Genauigkeit aufweisen, ist jedoch weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass es sich bei der Klägerin um eine in der dafür erforderlichen Weise dem Staat zuzurechnende Organisation oder Einrichtung handelt, insbesondere dass die Klägerin bei der Erbringung ihrer Versorgungsleistungen mit (besonderen) Rechten und Pflichten versehen sein sollte, die über diejenigen hinausgehen, welche sich aus den ansonsten auf diesem Gebiet für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften ergeben (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 1990 - C-188/89, Slg. 1990, I-3313 Rn. 17 ff. - Foster u.a.; vom 4. Dezember 1997 - C-253/96 bis C-258/96, Slg. 1997, I-6907 Rn. 46 f. - Kampelmann u.a.; vom 5. Februar 2004 - C-157/02, Slg. 2004, I-1515 Rn. 24  - Rieser Internationale Transporte; vom 24. Januar 2012 - C-282/10, NJW 2012, 509 Rn. 39 - Dominguez; jeweils mwN).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2013 - C-425/12

    Portgás

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2005 - C-212/04

    Adeneler u.a. - Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts

  • EuGH, 07.09.2006 - C-53/04

    Marrosu und Sardino - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2005 - C-144/04

    Mangold - Richtlinie 1999/70/EG - Befristete Arbeitsverträge- Einschränkungen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2017 - C-413/15

    Generalanwältin Sharpston präzisiert die Kriterien zur Bestimmung einer "dem

  • EuGH, 19.04.2007 - C-356/05

    Farrell - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG,

  • VG Aachen, 26.04.2006 - 8 K 2043/04

    Sexueller Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit Missbrauch eines

  • EuGH, 07.06.2012 - C-132/11

    Die Nichtberücksichtigung der Berufserfahrung, die bei einem anderen Unternehmen

  • BGH, 09.12.2015 - VIII ZR 236/12

    Gasgrundversorgungsvertrag: Herleitung eines Preisänderungsrechts eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2007 - C-267/06

    Maruko - Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2004 - C-387/02

    NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT MUSS EIN NACH DER tAT ERGANGENES

  • EuGH, 07.09.2006 - C-180/04

    Vassallo - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der

  • VG Aachen, 30.04.2008 - 8 K 766/06

    D (A), Untätigkeitsklage, Niederlassungserlaubnis, Anwendbarkeit,

  • LAG Hessen, 04.03.2008 - 13 Sa 1364/07

    Versetzung nach Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub - Arbeitsplatzgarantie -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2004 - C-397/01

    Pfeiffer

  • EuGH, 03.09.2014 - C-589/12

    GMAC UK - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-301/14

    Pfotenhilfe-Ungarn - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - Schutz von

  • VGH Bayern, 12.01.2010 - 21 ZB 09.1171

    Widerruf waffen- und jagdrechtlicher Erlaubnisse bestätigt

  • EuGH, 23.04.2002 - C-62/01

    Campogrande / Kommission

  • EuGH, 02.09.2021 - C-350/20

    Drittstaatsangehörige im Besitz einer kombinierten Arbeitserlaubnis, die gemäß

  • VG Wiesbaden, 22.06.2006 - 5 G 809/06

    Sofortige Schließung eines Wettbüros in Wiesbaden vorläufig gestoppt

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2007 - C-7/06

    Salvador García / Kommission - Rechtsmittel - Dienstbezüge - Auslandszulage -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2021 - C-83/20

    BPC Lux 2 u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-361/12

    Carratù - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-463/04

    Federconsumatori u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2006 - C-142/05

    Mickelsson und Roos - Angleichung der Rechtsvorschriften - Sportboote -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-117/03

    Dragaggi u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-282/04

    Kommission / Niederlande - Freier Kapitalverkehr - Vom niederländischen Staat

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-62/01

    Campogrande / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2007 - C-422/05

    Kommission / Belgien - Luftverkehr - Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf

  • EuG, 30.11.1993 - T-549/93
  • LAG Hessen, 04.03.2008 - 13 Sa 1494/07

    Befristetes Arbeitsverhältnis - Sachgrund der Vertretung - Kettenarbeitsvertrag -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-15/11

    Sommer - Beitritt neuer Mitgliedstaaten - Protokoll über die Bedingungen und

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht