Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 06.10.2009

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   BGH, 17.09.2009 - 5 StR 521/08   

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https://dejure.org/2009,319
BGH, 17.09.2009 - 5 StR 521/08 (https://dejure.org/2009,319)
BGH, Entscheidung vom 17.09.2009 - 5 StR 521/08 (https://dejure.org/2009,319)
BGH, Entscheidung vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08 (https://dejure.org/2009,319)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 266 Abs. 1 StGB; § 119 Abs. 2 BetrVG; § 78 Satz 2 BetrVG; § 134 BGB; § 76 AktG; § 93 AktG; § 261 StPO; § 17 StGB; § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB
    Untreue (Treubruchstatbestand; Missbrauchstatbestand; Vermögensbetreuungspflicht des Aufsichtsrates); Betriebsrat (Ehrenamt; Unentgeltlichkeit; Vergütungsverbot); Vorsatz (Kenntnis der Pflichtwidrigkeit; Beweiswürdigung; Verschleierungshandlungen); Betriebsrat (VW; ...

  • lexetius.com

    StGB § 266 Abs. 1; BetrVG § 119 Abs. 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Veruntreuung von Zuwendungen an Betriebsräte bei der Volkswagen AG; Ausschluss der Vertretung einer Aktiengesellschaft durch den Prokuristen bei betriebsverfassungsrechtlicher Strafantragsberechtigung; Verstoß gegen die Vermögensbetreuungspflicht bei Einsatz des ...

  • Betriebs-Berater

    Untreue bei Zuwendung an Betriebsrat durch Vorstandsmitglied

  • hensche.de

    Betriebsratsmitglied, Strafverfahren

  • Judicialis

    BetrVG § 78; ; BetrVG § 119 Abs. 1; ; StGB § 266 Abs. 1; ; BGB § 134; ; StPO § 354 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veruntreuung von Zuwendungen an Betriebsräte bei der Volkswagen AG; Ausschluss der Vertretung einer Aktiengesellschaft durch den Prokuristen bei betriebsverfassungsrechtlicher Strafantragsberechtigung; Verstoß gegen die Vermögensbetreuungspflicht bei Einsatz des ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Verurteilungen des ehemaligen Gesamtbetriebsratsvorsitzenden und eines ehemaligen Abteilungsleiters der Volkswagen AG wegen Untreue rechtskräftig

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    StGB § 266 Abs. 1; BetrVG § 119 Abs. 2
    Untreue durch Zuwendungen an Betriebsräte ("VW")

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Zuwendung an Betriebsrat ist strafbare Untreue!

  • manager-magazin.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 15.09.2009)

    VW-Affäre: Das Schweigen der Lämmer

Besprechungen u.ä. (2)

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Strafverfahren gegen den VW-Betriebsratvorsitzenden Klaus Volkert

  • eckstein-leitner.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Unternehmensstrafrecht in der Revision (RA Werner Leitner; StraFo 2010, 323)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +2
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BGH, 17.09.2009 - 5 StR 521/08

    Verurteilungen des ehemaligen Gesamtbetriebsratsvorsitzenden und eines ehemaligen

    LG Braunschweig, 22.02.2008 - 6 KLs 20/07

    VW-Prozess gegen Volkert und Gebauer "Eigenbeleg, 300 Euro, eine Prostituierte

    LG Braunschweig, 25.01.2007 - 6 KLs 48/06

    Zwei Jahre Haft auf Bewährung für Peter Hartz

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Peter Hartz // Veruntreuung von Firmengeldern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 54, 148
  • NJW 2010, 92
  • ZIP 2009, 2110
  • NStZ 2009, 694
  • NStZ 2010, 621
  • NStZ 2010, 622
  • StV 2010, 77
  • WM 2009, 2141
  • BB 2010, 580
  • NJW-Spezial 2009, 744
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (40)

  • BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04

    Freisprüche im Mannesmann-Verfahren aufgehoben

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - 5 StR 521/08
    Ein von der Gesamtheit der Aktionäre durch einen Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns zur Sonderbonuszahlung an den Angeklagten V. getroffene Verfügung wäre als ebenso gegen § 78 Satz 2 BetrVG, § 134 BGB verstoßend nichtig gewesen wie die von H. getroffene Vereinbarung (vgl. BGHSt 50, 331, 342 m.w.N.; ferner BGHSt 52, 323, 335).

    Indes liegt ein pflichtwidriger Verstoß gegen die Vermögensbetreuungspflicht jedenfalls dann vor, wenn der verbotene Vermögensabfluss zur Erzielung eines nicht kompensationsbegründenden Vorteils eingesetzt wird (vgl. BGHSt 50, 331, 336, 337 f.; Fischer, StGB 56. Aufl. § 266 Rdn. 40).

    Soweit es das Landgericht unterlassen hat, die hingenommene Vorstellung des Angeklagten, er habe sich für berechtigt gehalten, die Sonderbonuszahlungen entgegenzunehmen, weil sie ihm von dem Vorstandsmitglied H. angeboten und zugewandt worden sind, unter dem Gesichtspunkt eines Tatbestandsirrtums zu erörtern (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vorsatz 5, insoweit in BGHSt 50, 331 nicht abgedruckt; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Pflichtwidrigkeit 4; Fischer aaO § 266 Rdn. 77a), offenbart auch dies keinen Rechtsfehler.

    Die Vorstellung des Angeklagten von der Berechtigung des H. implizierte - wie dargelegt - eine grundlegende Verkennung der zwingenden gesetzlich vorgegebenen betriebsverfassungsrechtlichen Struktur zur Entlohnung der Betriebsräte (vgl. Schweibert/Buse NZA 2007, 1080, 1082; Rüthers NJW 2007, 195, 196) und bedeutete lediglich die Inanspruchnahme eines nicht tatsachenfundierten irrigen Erlaubnissatzes, der nicht zur Annahme eines Tatbestandsirrtums berechtigt (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vorsatz 5 insoweit in BGHSt 50, 331 nicht abgedruckt; Fischer aaO § 266 Rdn. 77a).

    Die Vorschriften der §§ 25 ff. MitbestG lassen den aktienrechtlichen Grundsatz der individuell gleichen Berechtigung und Verpflichtung aller Aufsichtsratsmitglieder unberührt (vgl. BGHZ 83, 144, 147; Oetker in Erfurter Kommentar aaO MitbestG § 25 Rdn. 11 m.w.N. und § 26 Rdn. 4; vgl. auch BGHSt 50, 331, 336).

    Im Übrigen hat das Landgericht im Fall 29 eine Treupflicht des Angeklagten V. in eigenen Vergütungsangelegenheiten zutreffend abgelehnt (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 40, insoweit in BGHSt 50, 331 nicht abgedruckt).

  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - 5 StR 521/08
    a) Soweit der Angeklagte G. in den Fällen 4, 6, 8, 12 bis 14, 16, 19, 20 bis 22, 24 bis 26, 28, 30, 32 bis 35, 37 und 38 Reisen von Nichtbetriebsratsmitgliedern oder Privatreisen des Angeklagten V. bei der Firma A. G. (UA S. 14, 18) buchte und die Zahlung nach den Anweisungsvermerken des Angeklagten von der zuständigen Zahlstelle des Unternehmens durch Überweisung zugunsten der Firma A. erfolgte (UA S. 14), ist der Untreuetatbestand in der Alternative des Missbrauchstatbestandes verwirklicht (vgl. BGHSt 50, 299, 313 m.w.N.).

    Durch die Buchung von Reisen für Nichtbetriebsratsangehörige und für den Angeklagten V. - allesamt ohne jeden betrieblichen Anlass - hat der Angeklagte G. die ihm eingeräumte, auf betriebliche Reisen beschränkte Befugnis überschritten (vgl. BGHSt 5, 61, 63; 50, 299, 313), die VW AG gegenüber der Firma A. indes gleichwohl rechtlich wirksam verpflichtet.

    b) Soweit der Angeklagte G. im Übrigen in den Fällen 1 bis 40 die Erstattung von nicht betrieblich veranlassten Zuwendungen an Betriebsratsmitglieder und Dritte bewirkte, hat er auf gleicher Grundlage gegen die ihm insoweit obliegende Vermögensfürsorgepflicht (vgl. BGH NJW 2006, 453, 454) verstoßen und sich der Untreue im Sinne des Treubruchtatbestandes schuldig gemacht (vgl. BGHSt 50, 299, 314; 331, 342).

    Dies zieht den Schuldspruch aber nicht in Zweifel, da jedenfalls die Voraussetzungen des Treubruchtatbestandes vorliegen (vgl. BGHSt 50, 299, 314; 331, 342).

    Soweit sich das Landgericht nicht von einem Anstiftungsvorsatz des Angeklagten V. hinsichtlich der Vereinbarung der Sonderbonuszahlungen zu überzeugen vermochte, zeigt die Revision keinen sachlichrechtlich erheblichen Rechtsfehler auf (vgl. BGH NJW 2006, 925, 928, insoweit nicht in BGHSt 50, 299 abgedruckt).

  • BGH, 29.08.2008 - 2 StR 587/07

    Verurteilung wegen Untreue im Fall Siemens bestätigt

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - 5 StR 521/08
    Ein von der Gesamtheit der Aktionäre durch einen Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns zur Sonderbonuszahlung an den Angeklagten V. getroffene Verfügung wäre als ebenso gegen § 78 Satz 2 BetrVG, § 134 BGB verstoßend nichtig gewesen wie die von H. getroffene Vereinbarung (vgl. BGHSt 50, 331, 342 m.w.N.; ferner BGHSt 52, 323, 335).

    Die jeweiligen Vermögensabflüsse wurden durch keine kompensierenden Vermögenszuflüsse ausgeglichen (vgl. BGHSt 40, 287, 295; 43, 293, 298; 47, 295, 301 f.; 52, 323, 337 f.).

    Im Übrigen hätte insoweit auch kein nur annähernd konkretisierbarer Vermögenswert vorgelegen, der zur Saldierung geeignet gewesen wäre (vgl. BGHSt 52, 323, 338; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 52).

    Die von H. verfolgten "guten Absichten" betrafen bei dieser Sachlage keine Umstände, die seinen Vorsatz hätten in Frage stellen können (vgl. BGHSt 51, 100, 113; 52, 323, 339; Fischer aaO § 266 Rdn. 46e).

  • BGH, 16.11.2006 - 3 StR 139/06

    El Motassadeq auch der Beihilfe zum vielfachen Mord schuldig gesprochen

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - 5 StR 521/08
    Die Annahme des Landgerichts, H. sei nicht von einem kompensationsbegründenden Vermögensvorteil des von ihm erstrebten Wohlwollens des Angeklagten V. ausgegangen (UA S. 86), ist eine tatsachenfundierte nachvollziehbare Schlussfolgerung des Tatgerichts (vgl. BGHSt 36, 1, 14; BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt).

    b) Die beweiswürdigenden Erwägungen des Landgerichts (UA S. 52 f., 87 f.) tragen dessen Annahme, der Angeklagte V. habe die Haupttat des H. in ihren wesentlichen Merkmalen erkannt und in dem Bewusstsein gehandelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern (vgl. BGHSt 46, 107, 109 m.w.N.; BGH NJW 2007, 384, 388 insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt).

    Die Annahme, die Anstellung der Lebensgefährtin des Angeklagten G. sei auf dessen Betreiben von vornherein ohne Arbeitsleistung vereinbart worden, beruht auf einer fehlerfreien Auswertung belastender Beweisanzeichen (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit nicht in BGHSt 51, 144 abgedruckt: vollständige Abwesenheit vom Arbeitsplatz; Fertigung der Bewerbungsunterlagen und der Arbeitsnachweise durch Sekretärinnen des Angeklagten; volle Kostenübernahme durch Skoda AS Tschechien ohne konkreten Nutzen für dieses Unternehmen; UA S. 70 bis 75).

  • BGH, 01.04.2008 - 3 StR 493/07

    Urteile gegen Hauptangeklagte im "Heros-Verfahren" rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - 5 StR 521/08
    Der Angeklagte verfügte auch über die erforderliche tatsächliche Einwirkungsmacht auf das Vermögen des Arbeitgebers (vgl. BGH wistra 2008, 427, 428).

    Das Vorliegen der für eine Vermögensfürsorgepflicht maßgeblichen jedenfalls faktischen Einwirkungsmöglichkeiten desjenigen, der unter Ausnutzung fehlender Kontrollen betreutes Vermögen für sich und andere abzweigt, setzt nicht etwa voraus, dass die Kontrollen von einem Dritten beseitigt wurden (vgl. BGH wistra 2008, 427, 428; Fischer aaO § 266 Rdn. 29).

    Es genügte, dass der Angeklagte ungeachtet der von Ho. und We. im Gespräch vom 3. Juni 1997 geäußerten Bedenken nachfolgend unter Ausnutzung und im Bewusstsein fehlender Kontrollen handeln konnte (vgl. BGH wistra 2008, 427, 428; Fischer aaO § 266 Rdn. 29).

  • BGH, 29.08.2007 - 5 StR 103/07

    Landgericht muss den Untreuevorwurf gegen den Dresdener OB Roßberg neu prüfen

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - 5 StR 521/08
    cc) Das Landgericht hat in der Sache zutreffend den Vorsatz des Haupttäters H. auch bezüglich der Pflichtwidrigkeit und des Vermögensnachteils bejaht (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Pflichtwidrigkeit 4).

    Soweit es das Landgericht unterlassen hat, die hingenommene Vorstellung des Angeklagten, er habe sich für berechtigt gehalten, die Sonderbonuszahlungen entgegenzunehmen, weil sie ihm von dem Vorstandsmitglied H. angeboten und zugewandt worden sind, unter dem Gesichtspunkt eines Tatbestandsirrtums zu erörtern (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vorsatz 5, insoweit in BGHSt 50, 331 nicht abgedruckt; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Pflichtwidrigkeit 4; Fischer aaO § 266 Rdn. 77a), offenbart auch dies keinen Rechtsfehler.

    Diese dienten dem Schutz des Vermögens des Arbeitsgebers und waren so bedeutsam, dass sie zur Hauptpflicht des Angeklagten erhoben worden waren (vgl. BGH wistra 1991, 265, 266; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Missbrauch 3; vgl. auch BGHR StGB § 266 Abs. 1 Pflichtwidrigkeit 4).

  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - 5 StR 521/08
    Der Umstand weist nicht primär auf eine Überzeugung des H. von der Legalität seines Vorgehens hin, weil er selbst nichts über die Legalität der Zuwendungen an mögliche Dritte oder deren Begehrlichkeiten aussagt (vgl. BGH wistra 2002, 260, 262; Brause NStZ 2007, 505, 507); das heimliche Vorgehen durfte daher auch zur indiziellen Begründung des Vorsatzes herangezogen werden (vgl. BGHSt 36, 1, 14).

    Die Annahme des Landgerichts, H. sei nicht von einem kompensationsbegründenden Vermögensvorteil des von ihm erstrebten Wohlwollens des Angeklagten V. ausgegangen (UA S. 86), ist eine tatsachenfundierte nachvollziehbare Schlussfolgerung des Tatgerichts (vgl. BGHSt 36, 1, 14; BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt).

  • BGH, 17.10.2002 - 3 StR 153/02

    Abgrenzung von Anstiftung und Mittäterschaft (Wertung; Beurteilungsspielraum);

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - 5 StR 521/08
    Die tatrichterliche Bewertung über das Vorliegen von Täterschaft oder Teilnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle zugänglich (BGH NStZ 2003, 253, 254 m.w.N.).

    Die Frage nach der von der Revision geltend gemachten täterschaftlichen Mitwirkung des Angeklagten stellt sich allein wegen einer eigenen Treupflicht auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht (vgl. BGH NStZ 2003, 253, 254; Fischer aaO vor § 25 Rdn. 4a).

  • BGH, 08.04.1954 - 3 StR 836/53
    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - 5 StR 521/08
    Insoweit fehlt die Prozessvoraussetzung eines wirksamen Strafantrags (vgl. BGHSt 6, 155), was vom Revisionsgericht bei den hier umfassend erhobenen Sachrügen beider Angeklagter jedenfalls zu beachten ist (vgl. Meyer-Goßner NStZ 2003, 169, 171 f. und StPO 52. Aufl. Einl. Rdn. 143 und 150).

    c) Der hier vorliegende Rechtsmangel der Strafantragstellung lässt jedes Bedürfnis nach einer dem Revisionsgericht grundsätzlich möglichen freibeweislichen Aufklärung weiterer im Zusammenhang mit der Antragstellung stehender Umstände (vgl. BGHSt 16, 164, 166; 21, 81; 22, 90, 91) entfallen (vgl. BGHSt 6, 155, 157 f.).

  • BGH, 06.12.2001 - 1 StR 215/01

    Untreue durch Unternehmensspenden

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - 5 StR 521/08
    bb) Dem Zeugen H. oblag als Vorstandsmitglied eine sich aus §§ 76, 93 AktG ergebende Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der VW AG (vgl. BGHSt 47, 187, 192; Fischer, StGB 56. Aufl. § 266 Rdn. 36 sub Vorstandsmitglieder m.w.N.), die er durch Festsetzung und Auszahlung der nur für Markenvorstände vorgesehenen Sonderboni objektiv pflichtwidrig verletzte (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 33 und Missbrauch 3; vgl. auch Fischer aaO § 266 Rdn. 46c).

    Die im Rahmen der Strafzumessung - in Anlehnung an BGHSt 47, 187, 201 f. - angenommene eigene Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten als Aufsichtsrat (§ 111 Abs. 1 AktG) begegnet keinen Bedenken (vgl. auch Fischer aaO § 266 Rdn. 54a).

  • BGH, 23.05.2002 - 1 StR 372/01

    Vorteilsannahme durch Drittmitteleinwerbung

  • BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95

    Pflichten des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft konkretisiert

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur

  • BGH, 25.06.2008 - 5 StR 109/07

    Mehrere Tatbeteiligte derselben Straftat als Parteien im Sinne des Parteiverrats

  • BGH, 18.10.2006 - 2 StR 499/05

    Verurteilung von Manfred Kanther und Horst Weyrauch wegen Untreue im Zusammenhang

  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

  • BGH, 09.06.2005 - 3 StR 269/04

    Freispruch im Verfahren gegen Abdelghani Mzoudi rechtskräftig

  • BGH, 22.11.2005 - 1 StR 571/04

    Zusammenbruch der "Kinowelt": BGH bestätigt Verurteilung wegen Untreue und

  • BGH, 21.03.2002 - 5 StR 566/01

    Neue Hauptverhandlung gegen Grenzschutzpolizisten in Dresden angeordnet

  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 154/61

    Geständnis auf Grund verbotener Vernehmungsmittel - Unverwertbarkeit eines

  • BGH, 16.06.1953 - 1 StR 67/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 06.12.2007 - 3 StR 342/07

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Prüfungsdichte im Revisionsrechtszug)

  • BGH, 03.03.1953 - 1 StR 5/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 102/81

    Zur Zulässigkeit von Regelungen für Ausschüsse des Aufsichtsrats einer AG

  • BGH, 27.02.2007 - 5 StR 459/06

    Rechtliches Gehör bei eigener Sachentscheidung des Revisionsgerichts auf

  • BGH, 17.12.1953 - 4 StR 483/53
  • BGH, 04.11.1952 - 1 StR 441/52
  • BGH, 19.01.1993 - 1 StR 518/92

    Teilnahme an Gläubigerbegünstigung bei Annahme von freiwilliger Sicherung durch

  • BGH, 21.02.1968 - 2 StR 719/67

    Bindung des Revisionsrichters an Feststellungen des Tatrichters - Verbindlichkeit

  • BGH, 23.04.1991 - 1 StR 734/90

    Untreue des Treuhänders durch Nichtvorlage von für den geltend gemachten

  • BGH, 12.07.1966 - 1 StR 199/66

    Anspruch eines Angeklagten, in Deutschland stationierten Soldaten auf eine

  • BGH, 29.10.1991 - 1 StR 513/91

    Vertragswidrig vorgenommene Inkassotätigkeit als rechtsgeschäftliches Handeln des

  • BGH, 29.06.1994 - 2 StR 253/94

    Entführung wider Willen - Strafantrag - Strafschärfung - Vergewaltigung -

  • BGH, 10.02.1993 - 2 StR 608/92

    Änderung des Schuldspruchs

  • RG, 13.12.1886 - 2785/86

    Ist der Prokurist einer offenen Handelsgesellschaft als solcher berechtigt, in

  • BGH, 04.11.1997 - 1 StR 273/97

    BGH beanstandet Verurteilung eines Theaterintendanten wegen Untreue durch

  • BGH, 21.10.1994 - 2 StR 328/94

    Unzulässigkeit von Hilfsbeweisanträgen

  • BGH, 13.02.2007 - 5 StR 400/06

    Bestechlichkeit und Untreue bei der Ablösung von Stellplatzverpflichtungen

  • BGH, 17.04.2002 - 2 StR 531/01

    Untreue; Vermögensschaden (pflichtwidrige Verfügung über Haushaltsmittel;

  • BGH, 10.01.2023 - 6 StR 133/22

    Freisprüche im Prozess um die Vergütung von Betriebsräten der Volkswagen AG

    a) Die hierfür erforderliche Vermögensbetreuungspflicht ergibt sich im Hinblick auf das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft aus § 93 Abs. 1 AktG (vgl. BGH, Urteile vom 12. Oktober 2016 - 5 StR 134/15, NJW 2017, 578, 579; vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08, BGHSt 54, 148, Rn. 36; vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, Rn. 13; Achenbach/Ransiek/Rönnau/Seier/Lindemann, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl. 2019, § 266 StGB, S. 879 f.; Stam, JR 2022, 200; aA, aber nicht tragend, BGH, Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, BGHSt 55, 288, Rn. 38; Koch/Kudlich/Thüsing, ZIP 2022, 1, 4; Johnson, CCZ 2021, 75, 80).

    Eine strafrechtliche Ausfüllung dieser Vermögensbetreuungspflicht durch weitere - namentlich vermögensschützende - Vorschriften, Satzungsbestimmungen, vertragliche Verpflichtungen, den vom Landgericht herangezogenen Deutschen Corporate Governance Kodex oder hierzu abgegebene Entsprechenserklärungen ist aus Rechtsgründen nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 591/11, NJW 2013, 401, 403; vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08, aaO; vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, aaO).

    Eine solche begünstigende Verfügung führt zu einem verbotenen Vermögensabfluss und ist nichtig (§ 134 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08, aaO, Rn. 34; BAG, Urteile vom 21. März 2018 - 7 AZR 590/16, Rn. 16; vom 8. November 2017 - 5 AZR 11/17, Rn. 31; Beschluss vom 20. Januar 2010 - 7 ABR 68/08, Rn. 10; Fitting, BetrVG, 31. Aufl., § 37 Rn. 11).

    Auch das Einverständnis des Vermögensinhabers steht der Pflichtverletzung nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08, aaO, Rn. 37; Esser, Die Begünstigung von Mitgliedern des Betriebsrats, 2013, S. 185).

    Ein hierdurch verursachter Vermögensnachteil ist nicht kompensiert; dies gilt selbst dann, wenn durch die Zahlungen die vertrauensvolle Zusammenarbeit zum Wohle des Unternehmens gefördert worden sein sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 4 StR 561/17, NStZ-RR 2018, 349, 350; Urteil vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08, aaO, Rn. 38; Esser, aaO, S. 183; Rieble, CCZ 2008, 32, 35; Strauß, NZA 2018, 1372, 1377; aA Koch/Kudlich/Thüsing, aaO, S. 5; Zwiehoff in FS Puppe, 2022, S. 1337, 1343, 1350).

    Demnach schließt die gesetzliche Regelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG - wonach das einem Betriebsrat zu zahlende Arbeitsentgelt nach der Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung zu bemessen ist - eine Bewertung der Betriebsratstätigkeit für Vergütungszwecke aus (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08, aaO, Rn. 33; Dzida/Mehrens, NZA 2013, 753, 755; Rüthers, NJW 2007, 195, 196).

    Sofern auch das neue Tatgericht die objektiven Voraussetzungen einer Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB als gegeben erachtet, wird es Gelegenheit haben, eingehender als bislang geschehen zu prüfen, ob es sich bei einer etwaigen Fehlvorstellung der Angeklagten zur Rechtmäßigkeit ihres Handelns um einen Irrtum über tatsächliche Umstände (§ 16 StGB) oder einen Verbotsirrtum (§ 17 StGB) handelt (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juli 2021 - 6 StR 282/20, Rn. 40; vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08, aaO, Rn. 47; vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, Rn. 85).

  • BGH, 26.11.2015 - 3 StR 17/15

    Nürburgring-Urteil teilweise aufgehoben

    Selbst wenn N. eine Vermögensbetreuungspflicht oblegen haben sollte, führt dies weder allein (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2008 - 3 StR 493/07, wistra 2008, 427, 428; Urteil vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08, NJW 2010, 92, 97; Maurach/Schroeder/Maiwald, BT 1, 10. Aufl., § 45 Rn. 21; MüKo-StGB/Joecks, 2. Aufl., § 25 Rn. 186; SK-StGB/Hoyer, 32. EL, § 25 Rn. 21 ff.; aA Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, S. 355 ff.; LK/Schünemann, StGB, 12. Aufl., § 25 Rn. 39 ff., 43 f.; S/S/Heine/Weißer, StGB, 29. Aufl., Vor § 25 Rn. 82; SSW-StGB/Saliger, 2. Aufl., § 266 Rn. 107) noch in der Zusammenschau mit den weiteren seine Beteiligung kennzeichnenden Umstände zu einem anderen Ergebnis.
  • BGH, 13.09.2010 - 1 StR 220/09

    Revision des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation AUB

    (2) Bei einer Aktiengesellschaft bestimmen sich Umfang und Grenzen der Vermögensbetreuungspflichten der Organe grundsätzlich nach Maßgabe der §§ 76, 93, 116 AktG (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 335 f. für den Aufsichtsrat; BGH, Urteil vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08, BGHSt 54, 148 Rn. 36 für den Vorstand).
  • KG, 31.07.2015 - 161 Ss 131/15

    Antragsfrist - Behauptung der Protokollfälschung durch einen Richter

    Die von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08 - KG, Urteil vom 23. Juni 2008 - (2/5) 1 Ss 213/04 (6/05) - des für eine Verurteilung wegen Verleumdung gemäß § 194 StGB erforderlichen Strafantrages liegt entgegen der Ansicht der Revision vor.
  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17

    Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen

    Die tatgerichtliche Bewertung der Beteiligungsform ist nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle zugänglich (BGH, Urteil vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08, NJW 2010, 92, 97).
  • BGH, 20.06.2018 - 4 StR 561/17

    Untreue (Maßstab für die pflichtwidrige Verletzung des Sparsamkeitsgebotes;

    Indes war es dem Angeklagten sowohl gemäß § 4 Ziffer (1) der Geschäftsordnung der E. GmbH als auch nach Ziffer 3.4.2 des "Public Corporate Governance Kodex' untersagt, dem Betriebsratsvorsitzenden Zahlungen zu gewähren, die er nach den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes nicht beanspruchen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08, BGHSt 54, 148, 158 f.; Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, BGHSt 55, 288, 303).

    Die Erwägung des Angeklagten, dem Betriebsratsvorsitzenden mit den Zahlungen einen Anreiz zu bieten, die übrigen Betriebsräte "unter der Decke' zu halten, stellt keinen beachtlichen Belang des Unternehmenswohls dar (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08, BGHSt 54, 148, 159).

  • BGH, 11.12.2014 - 3 StR 265/14

    Verurteilung wegen gesetzeswidriger Wahlkampffinanzierung rechtskräftig

    Hinzu kommt, dass das Einverständnis der Fraktion gegen die eindeutigen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben verstoßen hätte und deshalb keine tatbestandsausschließende Wirkung hätte entfalten können (vgl. BGH, Urteile vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 342; vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08, BGHSt 54, 148, 158); selbst die Gesamtheit der Fraktionsmitglieder hätte ihre finanziellen Mittel mit Blick auf § 2 Abs. 1 Satz 2 FraktG RP nicht in rechtlich zulässiger Weise für Parteizwecke einsetzen können.
  • BGH, 14.07.2021 - 6 StR 282/20

    Freispruch des früheren Oberbürgermeisters von Hannover und Verurteilung dessen

    Zwar ist durch den Bundesgerichtshof noch nicht abschließend entschieden, wie Irrtümer im Rahmen von § 266 StGB zu behandeln sind, wobei das Pflichtwidrigkeitsmerkmal eher als normatives Tatbestandsmerkmal verstanden wird (vgl. BGH, Urteile vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08, BGHSt 54, 148, 161 f.; vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, NJW 2006, 522, 531 (insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 50, 331)).
  • LG Hamburg, 09.07.2014 - 608 KLs 12/11

    HSH Nordbank AG - Untreue und unrichtige Darstellung durch Vorstandsmitglieder

    Die Angeklagten traf in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder der HSH Nordbank AG eine Vermögenspflicht, deren Umfang und Grenzen sich grundsätzlich nach Maßgabe der §§ 76, 93 AktG bestimmt (vgl. BGHSt 54, 148 Rn. 36; BGHSt 55, 288 Rn. 37).
  • OLG Hamm, 08.03.2023 - 8 U 198/20

    Haftungsmaßstab für Pflichtverletzungen des Geschäftsführers einer GmbH mit einer

    Dem tritt das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG entgegen, das ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstellt (BGH, Urteil vom 17.09.2009, 5 StR 521/08, juris, Rn. 32, 34).

    Die Erwägung des Beklagten, dem Betriebsratsvorsitzenden mit den Zahlungen einen Anreiz zu bieten, die übrigen Betriebsräte "unter der Decke" zu halten, stellt keinen beachtlichen Belang des Unternehmenswohls dar (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2009, 5 StR 521/08, juris; Beschluss vom 20.06.2018, 4 StR 561/17, juris, Rn. 21), sondern belegt im Gegenteil die Unzulässigkeit der Höherstufung, da mit ihr die Amtsführung des Betriebsratsvorsitzenden beeinflusst werden sollte.

    Die mögliche Erwägung des Beklagen, er könne sich durch die Gewährung von Vorteilen die Betriebsräte gewogen halten, orientiert sich nicht am Unternehmenswohl (BGH, Urteil vom 17.09.2009, 5 StR 521/08, juris; Beschluss vom 20.06.2018, 4 StR 561/17, juris, Rn. 21).

  • BGH, 24.11.2020 - 5 StR 553/19

    Vorwurf der Untreue gegen Verantwortliche der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin

  • OLG Braunschweig, 14.06.2012 - Ws 44/12

    Umfang der Vermögensbetreuungspflicht in eigenen Vergütungsangelegenheiten eines

  • LG Essen, 08.06.2017 - 32 KLs 6/16
  • BGH, 01.06.2010 - VI ZR 346/08

    Schadensersatzanspruch des Auftraggebers eines Auftrags zur Ermittlung der Kosten

  • BGH, 10.02.2022 - 3 StR 329/21

    Untreue (Pflichtwidrigkeit bei Vorstandshandeln; Ermessensspielraum; Business

  • BGH, 12.12.2013 - 3 StR 146/13

    Prozess um Geschäftsgebaren beim Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverband muss

  • LAG Hessen, 20.02.2017 - 7 Sa 513/16

    Betriebsverfassungsrechtliches Begünstigungs- und Benachteiligungsverbot

  • BGH, 18.05.2010 - 5 StR 143/10

    Täterschaft (sukzessive Mittäterschaft); Beihilfe; Umfang der

  • BGH, 28.10.2009 - 5 StR 443/09

    Beweiswürdigung; Überzeugungsbildung; Strafzumessung (Unerlaubtes Handeltreiben

  • LG Düsseldorf, 19.05.2022 - 17 KLs 2/21
  • LG Braunschweig, 28.12.2011 - 6 KLs 54/11

    Verurteilung der Mitglieder eines Aufsichtsrates wegen täterschaftlicher Untreue

  • LG Aurich, 25.04.2017 - 15 KLs 3/14

    Betrugstauglichkeit von unzutreffenden Ausführungen zur

  • BGH, 23.06.2022 - 2 StR 134/22

    Antragsfrist (minderjährige Geschädigte: Kenntnis des Vaters oder der Mutter von

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2012 - 6 U 205/11

    Inanspruchnahme des Vorstandes einer Aktiengesellschaft wegen unter Missachtung

  • BGH, 21.06.2016 - 5 StR 183/16

    Rechtskraft des Schuldspruchs nach Ablauf der Revisionsfrist bei der auf den

  • BGH, 10.12.2013 - 5 StR 387/13

    Würdigung des Beweisergebnisses hinsichtlich Bewertung der Beteiligungsform eines

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Rechtsprechung
   BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvR 2580/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2031
BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvR 2580/08 (https://dejure.org/2009,2031)
BVerfG, Entscheidung vom 06.10.2009 - 2 BvR 2580/08 (https://dejure.org/2009,2031)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Oktober 2009 - 2 BvR 2580/08 (https://dejure.org/2009,2031)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 EMRK; § 244 Abs. 2 StPO; § 244 Abs. 3 StPO; § 244 Abs. 6; § 246 Abs. 1 StPO
    Fristsetzung zur Stellung von Beweisanträgen im Strafverfahren; Ablehnung vom Hilfsbeweisanträgen erst im Urteil; Verschleppungsabsicht; richterliche Rechtsfortbildung; faires Verfahren; Beschleunigungsgrundsatz; Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege; Opferschutz

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung von Grundrechten eines Angeklagten im Strafprozess bei einzelfallbezogener Ablehnung von Beweisanträgen, die nach Ablauf einer gerichtlich gesetzten Frist gestellt wurden, wegen Verschleppungsabsicht - jedoch keine generelle Präklusion von Beweisanträgen

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Folgen einer Fristsetzung zur Stellung von Beweisanträgen im Strafverfahren; Umgehung des § 246 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) durch eine Fristsetzung für die Stellung von Hilfsbeweisanträgen; Möglichkeit der Ablehnung eines Beweisantrages einzig ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3; ; GG Art. 20 Abs. 2; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; StPO § 244 Abs. 2; ; StPO § 244 Abs. 3; ; StPO § 244 Abs. 6; ; StPO § 246 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Setzung einer Frist zur Stellung von Beweisanträgen und der Ablehnung im Schlussvortrag gestellter Hilfsbeweisanträge wegen Verschleppungsabsicht

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    "Wir übernehmen jeden Fall!" (Prof. Dr. Gunnar Duttge / Wiss. Mitarb. Stephanie Neumann; HRRS 1/2010, S. 34 ff.)

  • Burhoff online Blog (Kurzanmerkung)

    Strafverfahren quo vadis? - Das deutsche Strafverfahren auf dem Weg in den Parteiprozess?

  • strafverteidiger-stv.de PDF, S. 6 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    »Konfliktverteidigung«, Mißbrauch von Verteidigungsrechten und das Beweisantragsrecht (RA Dr. Sven Thomas; StV 2010, 428)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 16, 253
  • NJW 2010, 592
  • NStZ 2010, 155
  • StV 2010, 113
  • JR 2011, 354
  • NJW-Spezial 2009, 744
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvR 2580/08
    Der in den Vordergrund gestellten Sicherung der Gerechtigkeit durch Aufklärung des wahren Sachverhalts entspricht das Recht des Angeklagten, sich durch die Stellung von Beweisanträgen, die nur unter engen Voraussetzungen abgelehnt werden können, an der Aufklärung des Sachverhalts aktiv zu beteiligen (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. August 1996 - 2 BvR 1304/96 -, NJW 1997, S. 999 ).

    Demnach kann der Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren auch durch verfahrensrechtliche Gestaltungen berührt werden, die der Ermittlung der Wahrheit und somit einem gerechten Urteil entgegenstehen (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 118, 212 ).

    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt allerdings erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 64, 135 ).

    Unnötige Verfahrensverzögerungen stellen nicht nur die Zwecke der Kriminalstrafe in Frage; sie beeinträchtigen auch das verfassungsrechtlich abgesicherte öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozess, da die Beweisgrundlage durch Zeitablauf verfälscht werden kann (vgl. BVerfGE 57, 250 ).

    Zwar hat der Angeklagte das Recht, sich an der Aufklärung des wahren Sachverhalts durch die Stellung von Beweisanträgen aktiv zu beteiligen (vgl. BVerfGE 57, 250 ; Niemöller/Schuppert, AÖR 107 , S. 387 ).

  • BGH, 03.08.1966 - 2 StR 242/66

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges - Voraussetzungen für eine

    Auszug aus BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvR 2580/08
    Nur wenn es überzeugt ist, dass die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches ergeben wird, darf es den Antrag nach § 244 Abs. 3, Satz 2, 6. Alt. StPO ablehnen (vgl. BGHSt 21, 118 ; Senge, in: Festschrift für Kay Nehm, 2006, S. 339 ).

    Hinzu kommt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Antragsteller grundsätzlich nicht verwehrt ist, auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, die er lediglich für möglich hält oder nur vermutet (vgl. BGHSt 21, 118 ; BGH, Urteil vom 17. September 1982 - 2 StR 139/82 -, NJW 1983, S. 126 ; BGH, Beschluss vom 4. April 2006 - 4 StR 30/06 -, NStZ 2006, S. 405).

    Soweit sich aus dem insoweit pauschalen Vortrag des Beschwerdeführers ergibt, dass diese Anträge nicht sämtlich wegen Verschleppungsabsicht zurückgewiesen wurden, ist dies auch dem Umstand geschuldet, dass das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Ablehnungsgrundes nicht ein für allemal für das ganze Verfahren entschieden werden kann, sondern für jeden Beweisantrag und für jede einzelne Beweisfrage besonders geprüft werden muss (vgl. BGHSt 21, 118 ).

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

    Auszug aus BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvR 2580/08
    Der in den Vordergrund gestellten Sicherung der Gerechtigkeit durch Aufklärung des wahren Sachverhalts entspricht das Recht des Angeklagten, sich durch die Stellung von Beweisanträgen, die nur unter engen Voraussetzungen abgelehnt werden können, an der Aufklärung des Sachverhalts aktiv zu beteiligen (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. August 1996 - 2 BvR 1304/96 -, NJW 1997, S. 999 ).

    Auch dieser verfassungsrechtliche Grundsatz ist bei der Konkretisierung des Rechts auf ein faires Verfahren zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 41, 246 ; 63, 45 ).

    Müsste das Gericht allen Anträgen und Anregungen des Angeklagten auf weitere Sachaufklärung nachgehen, in denen ein konkreter Zusammenhang zur Wahrheitsermittlung nicht aufgezeigt ist, gewänne der Angeklagte einen Einfluss auf Umfang und Dauer des Verfahrens, der über das zu seiner Verteidigung Gebotene hinausginge und dazu führen könnte, dass die - auch im Interesse des Beschuldigten - rechtsstaatlich geforderte Beschleunigung des Strafverfahrens ernstlich gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 63, 45 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. August 1996 - 2 BvR 1304/96 -, NJW 1997, S. 999 ).

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvR 2580/08
    Verfahrensgestaltungen, die den Erfordernissen einer wirksamen Strafrechtspflege dienen, verletzen daher nicht von vornherein den grundrechtlichen Anspruch auf ein faires Strafverfahren, wenn verfahrensrechtliche Positionen des Angeklagten oder Beschuldigten dabei, gemessen am früheren Zustand, zurückgenommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -, NJW 2009, S. 1469 ).

    Überlange Verfahren stellen gerade auch für die Opfer von Straftaten eine besondere Belastung dar (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -, NJW 2009, S. 1469 ).

    Vielmehr beschränkt es auch im Bereich des Strafprozesses seine Kontrolle, soweit es um die Wahrung der Kompetenzgrenzen aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG geht, auf die Prüfung, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -, NJW 2009, S. 1469 ).

  • BGH, 09.05.2007 - 1 StR 32/07

    Ablehnung eines Beweisantrages wegen Prozessverschleppung (restriktive Auslegung

    Auszug aus BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvR 2580/08
    (1) Diese Vorgehensweise führt auch nicht zu einer dem geltenden Strafverfahrensrecht fremden und verfassungsrechtlich bedenklichen "verkappten Präklusion des Beweisantragsrechts" (so aber Beulke/Ruhmannseder, NStZ 2008, S. 300 ).

    Neben den objektiven Voraussetzungen des § 244 Abs. 3, Satz 2, 6. Alt. StPO, wonach die verlangte Beweiserhebung nach Ansicht des Gerichts nichts Sachdienliches zugunsten des Antragstellers erbringen kann und des weiteren geeignet ist, den Abschluss des Verfahrens wesentlich hinauszuzögern (vgl. hierzu jüngst kritisch BGHSt 51, 333 ), muss in subjektiver Hinsicht gerade hinzukommen, dass sich der Antragsteller der Nutzlosigkeit der Beweiserhebung bewusst ist und er ausschließlich die Verzögerung des Verfahrens bezweckt (vgl. BGHSt 51, 333 ; BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - 4 StR 353/08 -, NStZ-RR 2009, S. 21).

    Dass der Antragsteller hierfür, wie teilweise angenommen, etwaige Verteidigungsstrategien offen legen müsste und hierdurch möglicherweise Einbußen in seinem Recht auf freie Verteidigung erleiden könnte (so Beulke/Ruhmannseder, NStZ 2008, S. 300 ; Jahn, JuS 2009, S. 372 ; König, StV 2009, S. 171 ), ist nicht zu beanstanden.

  • BVerfG, 21.08.1996 - 2 BvR 1304/96

    Anrechnung ausländischer Auuslieferungshaft - Ladung eines Auslandszeugen -

    Auszug aus BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvR 2580/08
    Der in den Vordergrund gestellten Sicherung der Gerechtigkeit durch Aufklärung des wahren Sachverhalts entspricht das Recht des Angeklagten, sich durch die Stellung von Beweisanträgen, die nur unter engen Voraussetzungen abgelehnt werden können, an der Aufklärung des Sachverhalts aktiv zu beteiligen (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. August 1996 - 2 BvR 1304/96 -, NJW 1997, S. 999 ).

    Müsste das Gericht allen Anträgen und Anregungen des Angeklagten auf weitere Sachaufklärung nachgehen, in denen ein konkreter Zusammenhang zur Wahrheitsermittlung nicht aufgezeigt ist, gewänne der Angeklagte einen Einfluss auf Umfang und Dauer des Verfahrens, der über das zu seiner Verteidigung Gebotene hinausginge und dazu führen könnte, dass die - auch im Interesse des Beschuldigten - rechtsstaatlich geforderte Beschleunigung des Strafverfahrens ernstlich gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 63, 45 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. August 1996 - 2 BvR 1304/96 -, NJW 1997, S. 999 ).

  • BGH, 15.02.1990 - 4 StR 658/89

    Begriff der Prozeßverschleppung

    Auszug aus BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvR 2580/08
    Nach dieser Vorschrift darf einem Verfahrensbeteiligten grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden, wann er einen Beweisantrag zu stellen hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 StR 658/89 -, NStZ 1990, S. 350 ).

    In die entsprechende Prüfung ist das gesamte bisherige Prozessverhalten einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 StR 658/89 -, NStZ 1990, S. 350 ; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 6. Aufl. 2008, Rn. 239).

  • BGH, 08.05.1968 - 4 StR 326/67

    Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags wegen Verschleppungsabsicht durch gesonderten

    Auszug aus BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvR 2580/08
    Wollte etwa der Antragsteller nach Ablehnung des Hilfsbeweisantrags wegen Prozessverschleppung durch Beschluss (vgl. BGHSt 22, 124 ) einen Beweisantrag gleichen Inhalts und gleicher Zielrichtung anbringen, war er gehalten, zur Entkräftung des erneuten Vorwurfs, er stelle den Antrag nicht zur Wahrheitsfindung, die Gründe für die nunmehrige Antragstellung nachvollziehbar offen zu legen.

    In der Folgezeit wurde nicht mehr explizit auf Verteidigerinteressen abgestellt, sondern allgemein betont, dass der Antragsteller die Möglichkeit erhalten müsse, den Vorwurf der Verschleppungsabsicht zu entkräften oder die sonst infolge der Ablehnung des Beweisantrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, was nur bei einer Verbescheidung des Beweisantrags vor Urteilserlass möglich sei (vgl. BGHSt 22, 124 ).

  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

    Auszug aus BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvR 2580/08
    Auf der Verwerfung der auf § 244 Abs. 6 StPO gestützten Verfahrensrüge als unzulässig beruht das Urteil nicht (vgl. hierzu BVerfGE 112, 185 ).
  • BGH, 17.09.1982 - 2 StR 139/82

    Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit

    Auszug aus BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvR 2580/08
    Hinzu kommt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Antragsteller grundsätzlich nicht verwehrt ist, auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, die er lediglich für möglich hält oder nur vermutet (vgl. BGHSt 21, 118 ; BGH, Urteil vom 17. September 1982 - 2 StR 139/82 -, NJW 1983, S. 126 ; BGH, Beschluss vom 4. April 2006 - 4 StR 30/06 -, NStZ 2006, S. 405).
  • BGH, 04.04.2006 - 4 StR 30/06

    Abgrenzung von Beweisantrag und Beweisermittlungsantrag (Antrag auf Einholung

  • BGH, 03.02.1982 - 2 StR 374/81

    Strafbarkeit wegen des vollendeten und versuchten Herbeiführens einer

  • BGH, 09.12.1983 - 2 StR 490/83

    Auswirkungen der fehlenden Unterschrift der Berichterstatterin nach Abänderung

  • BVerfG, 14.08.1984 - 2 BvR 961/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen bei Ablehnung eines Beweisantrags wegen

  • RG, 13.01.1881 - 3379/80

    1. Bedarf der Verteidiger, welcher die Revisionsschrift unterzeichnet, einer

  • RG, 22.02.1897 - 268/97

    1. Ist es zulässig, einen Beweisantrag erst nach Schluß der Beweisaufnahme, sei

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

  • BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvL 7/71

    Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 406/77

    Zwangsweiser Haarschnitt

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

  • BGH, 23.09.2008 - 1 StR 484/08

    Indizielle Präklusion bei Beweisanträgen durch Fristsetzung zur Stellung von

  • BVerfG, 15.06.1989 - 2 BvL 4/87

    Vereinsverbot

  • BVerfG, 20.10.1977 - 2 BvR 631/77

    Fortsetzung der Strafvollstreckung gegen freigepressten Straftäter

  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvL 23/52

    Hamburgisches Hundesteuergesetz

  • BVerfG, 21.01.1976 - 2 BvR 941/75

    Baader-Meinhof

  • BGH, 18.09.2008 - 4 StR 353/08

    Rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages wegen Prozessverschleppung

  • BGH, 11.06.1986 - 3 StR 10/86

    Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz - Ablichtung einer Urkunde als

  • BGH, 03.08.1988 - 2 StR 360/88

    Ablehnung eines Beweisantrages wegen Verschleppungsabsicht - Wesentliche

  • RG, 24.06.1885 - 1405/85

    Unter welchen Voraussetzungen rechtfertigt sich im Strafverfahren die Ablehnung

  • BVerfG, 24.03.2010 - 2 BvR 2092/09

    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Fristsetzung zur Stellung von

    Eine solche Fristsetzung wird jedoch nur in gewissen Prozesskonstellationen ernsthaft in Betracht zu ziehen sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 2580/08 -, juris, Absatz-Nr. 29).

    Das Setzen einer Frist zur Stellung von Beweisanträgen verstößt als solches weder gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens noch stellt es eine unzulässige Rechtsfortbildung dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 2580/08 -, juris, Absatz-Nr. 17).

    Dabei liegt die rechtsstaatlich geforderte Beschleunigung des Strafverfahrens sowohl im Interesse des Opfers als auch des Beschuldigten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 2580/08 -, juris, Absatz-Nr. 32).

    Da es sich um keine Ausschlussfrist handelt, kann sich ein Angeklagter auch nach Fristablauf noch aktiv an der Sachverhaltsaufklärung beteiligen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 2580/08 -, juris, Absatz-Nr. 27), was in einer Gesamtschau die mit der Fristsetzung einhergehende Beschränkung der Rechte abmildert.

  • BGH, 21.04.2021 - 3 StR 300/20

    Bescheidung von nach Fristablauf gestellten Beweisanträgen nach erneutem Eintritt

    Im Übrigen sind im Rahmen von Beweisanträgen gewisse Darlegungspflichten auch in anderen Konstellationen angenommen und unter bestimmten Umständen selbst dann verfassungsgerichtlich nicht beanstandet worden, wenn sie mit der Offenlegung etwaiger Verteidigungsstrategien einhergingen (vgl. näher BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 2580/08, BVerfGK 16, 253, 261 f.).

    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (insgesamt BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 2580/08, BVerfGK 16, 253, 257 f. mwN).

  • BGH, 03.11.2010 - 1 StR 497/10

    Konnexitätserfordernis beim Beweisantrag (bestimmte Behauptung der begründenden

    Der infolge dessen seitens des Gerichts mit dem Antragsteller aus Gründen der Fairness (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - 5 StR 38/08, BGHSt 52, 284, 288) und verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 2580/08, NStZ 2010, 155) gesuchte Dialog hat dann dementsprechend eindeutig bestätigt, der "Hilfsbeweisantrag beruhe ... allein auf einer Vermutung".
  • BGH, 20.07.2011 - 3 StR 44/11

    Frist zur Stellung von Beweisanträgen; Verschleppungsabsicht; Rügeobliegenheit

    Der Bundesgerichtshof hat zwar in verschiedenen Entscheidungen die Möglichkeit aufgezeigt, unter bestimmten Voraussetzungen eine Frist zu setzen, in der Beweisanträge zu stellen sind, und eine verspätete Antragstellung als Indiz für eine Verschleppungsabsicht im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 6 StPO zu werten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2007 - 1 StR 32/07, BGHSt 51, 333, 344 f.; vom 19. Juni 2007 - 3 StR 149/07, NStZ 2007, 716; vom 23. September 2008 - 1 StR 484/08, BGHSt 52, 355, 361 ff.; vom 10. November 2009 - 1 StR 162/09, NStZ 2010, 161 f.; s. auch BVerfG, Beschlüsse vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 2580/08, NJW 2010, 592 ff.; vom 24. März 2010 - 2 BvR 2092/09 (u.a.), NJW 2010, 2036 f.).
  • BGH, 10.11.2009 - 1 StR 162/09

    Ablehnung eines Beweisantrages allein aufgrund eines zeitlich verzögerten

    Zwar kann der Vorsitzende nach Abschluss der vom Gericht nach Maßstab der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) für geboten gehaltenen Beweiserhebungen die übrigen Verfahrensbeteiligten unter Fristsetzung auffordern, etwaige Beweisanträge zu stellen (vgl. BGHSt 51, 333, 344; BVerfG - Kammer - Beschl. vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 2580/08).
  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 359/10

    Rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages wegen

    Gebietet daher die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit, einem Beweisantrag in der Sache nachzugehen, darf er nicht wegen Prozessverschleppung abgelehnt werden (BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 2580/08, NJW 2010, 592, 593 (Rn. 18), 594 (Rn. 26); BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 162/09, NStZ 2010, 161 f.).
  • OLG Nürnberg, 22.05.2014 - 1 Ws 153/14

    Untersuchungshaft: Beschleunigungsgrundsatz in lang dauernden Großverfahren

    Nach Durchführung komprimierter Hauptverhandlungssequenzen kann ein Zeitraum erforderlich werden, um im Rück- und Ausblick den Fortgang des Verfahrens zu überprüfen und die weitere Gestaltung zu planen, etwa auch um Fristen für weitere Beweisanträge zu setzen (vgl. BGHSt 51, 333, 344 f.; BGH NStZ 2007, 716; BGHSt 52, 355, 361; BGH NStZ 2010, 161 f.; s. auch BVerfG NJW 2010, 592 ff., 2036 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2022 - 19 A 1629/21

    Beweisantrag zum Beweis der Tatsache der Verfolgung eines Asylbewerbers im Sudan

    vgl. etwa zum Strafprozess BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 2580/08 -, BVerfGK 16, 253, juris, Rn. 28 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2020, a. a. O., Rn. 17.
  • OLG Nürnberg, 12.05.2015 - 1 Ws 141/15

    Haftbeschwerde gegen die Fortdauer von Untersuchungshaft: Anforderungen an die

    Nach Durchführung komprimierter Hauptverhandlungssequenzen kann ein Zeitraum erforderlich werden, um im Rück- und Ausblick den Fortgang des Verfahrens zu überprüfen und die weitere Gestaltung zu planen, etwa auch um Fristen für weitere Beweisanträge zu setzen (vgl. BGHSt 51, 333, 344 f.; BGH, NStZ 2007, 716; BGHSt 52, 355, 361; BGH, NStZ 2010, 161 f.; s. auch BVerfG, NJW 2010, 592 ff., 2036 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2020 - 19 A 1178/19
    vgl. etwa zum Strafprozess BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 2580/08 -, BVerfGK 16, 253, juris, Rn. 28 m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2022 - 12 A 3444/20

    Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung als unbegründet

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