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Rechtsprechung
   BGH, 06.05.1999 - 4 StR 79/99   

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BGH, 06.05.1999 - 4 StR 79/99 (https://dejure.org/1999,1165)
BGH, Entscheidung vom 06.05.1999 - 4 StR 79/99 (https://dejure.org/1999,1165)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 1999 - 4 StR 79/99 (https://dejure.org/1999,1165)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 44 StPO; § 45 StPO; § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO;
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rechtsmittelverzicht;

  • Judicialis

    StPO § 44 ff.; ; StPO § 346 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 1; ; StPO § 346 Abs. 1; ; StPO § 302 Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 274; ; StPO § 273 Abs. 3; ; StGB § 20

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 302 Abs. 1
    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 523
  • NStZ 1999, 526
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 12.02.1963 - 1 StR 561/62

    Form eines Rechtsmittelverzichts - Wörtliches Festhalten eines

    Auszug aus BGH, 06.05.1999 - 4 StR 79/99
    Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, da sie gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde (st. Rspr.; vgl. BGHSt 18, 257, 258; BGH NJW 1997, 2691; BGH, Beschluß v. 12. Januar 1999 4 StR 649/98; s. auch Kleinknecht/MeyerGoßner aaO § 274 Rdn. 11 m.w.N.).

    aa) Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht dem Beschuldigten einen Rechtsmittelverzicht ohne vorherige Beratung mit seinem Verteidiger abverlangt oder ihm jedenfalls vor der Verzichtserklärung keine Gelegenheit gegeben hätte, sich mit seinem Verteidiger zu beraten (vgl. BGHSt 18, 257, 259 f.; 19, 101, 103 ff.; BGH, Urteil vom 21. April 1999 - 5 StR 714/98, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 9; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO. § 302 Rdn. 25 m.w.N.), liegen nicht vor.

    Weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger gaben jedoch dem Vorsitzenden oder der Urkundsbeamtin gegenüber - wie der Senat dem Revisionsvortrag und dem Vermerk des Vorsitzenden (Bd. III Bl. 96) entnimmt - zu erkennen, daß sie die Frage eines Rechtsmittelverzichts noch erörtern wollten oder gar Bedenken gegen seine Abgabe entstanden waren (vgl. BGHSt 18, 257, 260 f.; Ruß in KK/StPO 4. Aufl. § 302 Rdn. 12).

    Da sich die Form des Rechtsmittelverzichts aber nach der Form für die Rechtsmitteleinlegung richtet (BGHSt 18, 257, 260; 31, 109, 111; BGH NJW 1984, 1974; Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 302 Rdn. 15) und ein richterliches Hauptverhandlungsprotokoll die Niederschrift der Geschäftsstelle ersetzt (BGHSt 31, 109, 113), kam bei der hier gewählten Beurkundung nach § 273 Abs. 3 StPO ein formwirksamer - endgültiger - Verzicht erst mit der Beurkundung der förmlichen Genehmigung durch den Beschuldigten zustande (vgl. auch Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 273 Rdn. 47).

  • BGH, 19.01.1999 - 4 StR 693/98

    Voraussetzungen des Rechtsmittelverzichts; Verhandlungsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 06.05.1999 - 4 StR 79/99
    b) Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1999, 258, 259).

    Ob er verhandlungsfähig war, ist vom Revisionsgericht im Freibeweisverfahren zu klären (BGH NStZ 1999, 258; NStZ-RR 1999, 109).

    Wenn während der Verhandlung, die zudem an zwei von vier Tagen in Anwesenheit eines psychiatrischen Sachverständigen stattgefunden hat, das Landgericht - wie der Vorsitzende in seinem Vermerk (Bd. III Bl. 96) ausdrücklich hervorgehoben hat -keine Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten hatte und solche auch von dem Verteidiger nicht geäußert wurden, kann die Verhandlungsfähigkeit grundsätzlich auch vom Revisionsgericht bejaht werden (BGH NStZ 1999, 258, 259).

  • BGH, 23.06.1983 - 1 StR 351/83

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Wirksamer

    Auszug aus BGH, 06.05.1999 - 4 StR 79/99
    Wegen des Rechtsmittelverzichts fehlt es an der Zuständigkeit des Tatgerichts für die Verwerfung der Revision (BGH NJW 1984, 1974, 1975; NStZ-RR 1997, 173; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 346 Rdn. 2).

    Da sich die Form des Rechtsmittelverzichts aber nach der Form für die Rechtsmitteleinlegung richtet (BGHSt 18, 257, 260; 31, 109, 111; BGH NJW 1984, 1974; Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 302 Rdn. 15) und ein richterliches Hauptverhandlungsprotokoll die Niederschrift der Geschäftsstelle ersetzt (BGHSt 31, 109, 113), kam bei der hier gewählten Beurkundung nach § 273 Abs. 3 StPO ein formwirksamer - endgültiger - Verzicht erst mit der Beurkundung der förmlichen Genehmigung durch den Beschuldigten zustande (vgl. auch Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 273 Rdn. 47).

  • BGH, 17.09.1963 - 1 StR 301/63

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts durch den Angeklagten bei lebenslanger

    Auszug aus BGH, 06.05.1999 - 4 StR 79/99
    aa) Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht dem Beschuldigten einen Rechtsmittelverzicht ohne vorherige Beratung mit seinem Verteidiger abverlangt oder ihm jedenfalls vor der Verzichtserklärung keine Gelegenheit gegeben hätte, sich mit seinem Verteidiger zu beraten (vgl. BGHSt 18, 257, 259 f.; 19, 101, 103 ff.; BGH, Urteil vom 21. April 1999 - 5 StR 714/98, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 9; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO. § 302 Rdn. 25 m.w.N.), liegen nicht vor.
  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 06.05.1999 - 4 StR 79/99
    aa) Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht dem Beschuldigten einen Rechtsmittelverzicht ohne vorherige Beratung mit seinem Verteidiger abverlangt oder ihm jedenfalls vor der Verzichtserklärung keine Gelegenheit gegeben hätte, sich mit seinem Verteidiger zu beraten (vgl. BGHSt 18, 257, 259 f.; 19, 101, 103 ff.; BGH, Urteil vom 21. April 1999 - 5 StR 714/98, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 9; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO. § 302 Rdn. 25 m.w.N.), liegen nicht vor.
  • BGH, 20.06.1997 - 2 StR 275/97

    Verzicht auf die Rechtsmittelbelehrung - Unwirksamkeit einer Verzichtserklärung -

    Auszug aus BGH, 06.05.1999 - 4 StR 79/99
    Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, da sie gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde (st. Rspr.; vgl. BGHSt 18, 257, 258; BGH NJW 1997, 2691; BGH, Beschluß v. 12. Januar 1999 4 StR 649/98; s. auch Kleinknecht/MeyerGoßner aaO § 274 Rdn. 11 m.w.N.).
  • BGH, 04.09.1986 - 1 StR 461/86
    Auszug aus BGH, 06.05.1999 - 4 StR 79/99
    Der vom Beschuldigten nach Schluß der Hauptverhandlung behauptete Irrtum ist daher als solcher unbeachtlich (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 3 und 4; BGH, Beschluß vom 9. September 1997 - 4 StR 422/97).
  • BGH, 06.12.1961 - 2 StR 485/60

    Wirksamkeit eines durch Drohung erzwungenen Rechtsmittelverzichts - Wirksamkeit

    Auszug aus BGH, 06.05.1999 - 4 StR 79/99
    Die Rechtsprechung erkennt allerdings an, daß in besonderen Fällen schwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts oder die Art und Weise seines Zustandekommens dazu führen können, daß eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist (BGHSt 17, 14, 18 f.; BGH NStZ-RR 1997, 173).
  • BGH, 12.01.1999 - 4 StR 649/98

    Verwerfung der Revision als unzulässig; Verwerfung des Antrags auf

    Auszug aus BGH, 06.05.1999 - 4 StR 79/99
    Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, da sie gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde (st. Rspr.; vgl. BGHSt 18, 257, 258; BGH NJW 1997, 2691; BGH, Beschluß v. 12. Januar 1999 4 StR 649/98; s. auch Kleinknecht/MeyerGoßner aaO § 274 Rdn. 11 m.w.N.).
  • BGH, 19.08.1982 - 1 StR 595/81

    Verteidigererklärung in der Sitzungsniederschrift - § 341 StPO, der "Einlegung zu

    Auszug aus BGH, 06.05.1999 - 4 StR 79/99
    Da sich die Form des Rechtsmittelverzichts aber nach der Form für die Rechtsmitteleinlegung richtet (BGHSt 18, 257, 260; 31, 109, 111; BGH NJW 1984, 1974; Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 302 Rdn. 15) und ein richterliches Hauptverhandlungsprotokoll die Niederschrift der Geschäftsstelle ersetzt (BGHSt 31, 109, 113), kam bei der hier gewählten Beurkundung nach § 273 Abs. 3 StPO ein formwirksamer - endgültiger - Verzicht erst mit der Beurkundung der förmlichen Genehmigung durch den Beschuldigten zustande (vgl. auch Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 273 Rdn. 47).
  • BGH, 04.01.1996 - 4 StR 741/95

    Revision - Rechtsmittelverzicht - Verhandlungsfähigkeit

  • BGH, 01.10.1998 - 4 StR 470/98

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts; Verhandlungsfähigkeit bei einer

  • BGH, 02.03.1988 - 2 StR 46/88

    Widerruf eines wirksam erklärten Rechtmittelverzichts

  • BGH, 03.11.1987 - 5 StR 555/87

    Anforderungen an die Verhandlungsunfähigkeit eines Angeklagten - Wirksamkeit

  • BGH, 07.05.1991 - 1 StR 181/91

    Durch das Gericht abverlangter oder nach Verweigerung der vorherigen Beratung mit

  • OLG Oldenburg, 14.06.1982 - Ss 303/82

    Zulässigkeit einer Revision bei zuvor erklärtem Rechtsmittelverzicht des

  • BGH, 09.09.1997 - 4 StR 422/97

    Wirksamkeit ud Unwiderruflichkeit eines Rechtsmittelverzichts

  • BGH, 23.06.1992 - 4 StR 281/92

    Unzulässigkeit einer Revision wegen Rechtsmittelverzicht - Voraussetzungen für

  • BVerfG, 25.01.2008 - 2 BvR 325/06

    Übergehen eines erheblichen Beweisangebots (nach Aktenlage unauflöslicher

    In besonderen Fällen können jedoch schwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts aus Gründen der Gerechtigkeit dazu führen, dass eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist (vgl. BGHSt 17, 14 ; 45, 51 ; BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 1997 - 1 StR 732/96 -, NStZ-RR 1997, S. 173; vom 6. Mai 1999 - 4 StR 79/99 -, NStZ 1999, S. 526; vom 13. Januar 2000 - 4 StR 619/99 -, NStZ 2000, S. 441 ; s.a. BGH, Beschluss vom 26. April 1995 - 3 StR 600/94 -, NStZ 1995, S. 556 f. zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts wegen unzulässiger Willensbeeinflussung; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 1981 - 2 Ws 334/81 -, NStZ 1982, S. 521); denn im Hinblick auf die Unwiderruflichkeit des Rechtsmittelverzichts kann es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar sein, wenn der Angeklagte nur aus formellen Gründen an den äußeren Wortsinn einer Erklärung gebunden wird, der mit seinem Willen nicht in Einklang steht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1952 - 4 StR 117/52 -, JZ 1952, S. 568; OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Mai 1981 - 1 Ss 27/81 -, MDR 1981, S. 956 ).

    Hiervon ausgehend wird ein bindender Rechtsmittelverzicht nicht angenommen, solange Angeklagter und Verteidiger zu erkennen geben, dass sie die Frage des Verzichts noch miteinander oder mit Dritten erörtern wollen (vgl. BGHSt 18, 257 ; 19, 101 ; s.a. BGH, a.a.O., NStZ 1999, S. 364; NStZ 1999, S. 526; NStZ 2000, S. 441 ; Ruß, a.a.O., § 302 Rn. 12).

  • BGH, 05.01.2005 - 4 StR 520/04

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht des Angeklagten (Ausschluss einer

    Der nach alledem wirksame Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (ständ. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1984, 181; 1999, 258, 259; 1999, 526).

    Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist insofern kein Raum (vgl. BGH NStZ 1997, 611, 612; 1999, 526), sodass auch der hierauf gerichtete Antrag des Angeklagten zu verwerfen ist.

    Da der Angeklagte nach Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat, fehlt es an der Zuständigkeit des Tatgerichts für die Verwerfung der Revision (BGH NJW 1984, 1974, 1975; NStZ 1999, 526; NStZ-RR 1997, 173; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 346 Rdnr. 2).".

  • BGH, 07.06.2001 - 4 StR 149/01

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht

    Wegen des Rechtsmittelverzichts fehlt es an der Zuständigkeit des Tatgerichts für die Verwerfung der Revision (vgl. BGH NJW 1984, 1974, 1975; NStZ 1999, 526; NStZ-RR 1997, 173; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 346 Rdn. 2).

    bb) Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1984, 181; 1999, 258, 259; 1999, 526; Senatsbeschluß vom 21. Dezember 2000 - 4 StR 530/00).

    Er schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH NStZ 1997, 611, 612; 1999, 526; BGH, Beschluß vom 18. April 2001 - 2 StR 51/01), so daß auch der hierauf gerichtete Antrag des Angeklagten zu verwerfen ist.

  • BGH, 27.04.2001 - 3 StR 502/99

    Wirksame Zurücknahme der eingelegten Revision; Ermächtigung des Verteidigers

    Ob dies der Fall ist, hat das Rechtsmittelgericht im Freibeweisverfahren zu klären (vgl. BGH NStZ 1999, 258; 1999, 526, 527).

    In einem derartigen Fall kann die Verhandlungsfähigkeit grundsätzlich auch vom Revisionsgericht ohne weitere Ermittlungen bejaht werden (vgl. BGH NStZ 1999, 258, 259; 1999, 526, 527; BGH, Beschl. vom 19. September 2000 - 4 StR 337/00).

  • BGH, 09.08.2022 - 1 StR 119/22

    Wirksame Rücknahme der Revision (Weiterleitung durch die Staatsanwaltschaft)

    b) Der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung steht nicht entgegen, dass die Angeklagte ihr Schreiben vom 10. Januar 2022 nicht - entsprechend § 341 Abs. 1 StPO - an das Landgericht, sondern an die Staatsanwaltschaft gerichtet hat (zur Form des Rechtsmittelverzichts vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 1999 - 4 StR 79/99 Rn. 7).

    Lediglich in besonderen Fällen können schwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts oder die Art und Weise seines Zustandekommens dazu führen, dass eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 1999 - 4 StR 79/99 Rn. 5 mwN).

  • BGH, 02.05.2007 - 1 StR 192/07

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht durch den Verteidiger bei nicht wirksam

    Der nach alledem wirksame Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1984, 181; 1999, 258, 259; 1999, 526).

    Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist insofern kein Raum (vgl. BGH NStZ 1997, 611, 612; 1999, 526), so dass auch der hierauf gerichtete Antrag des Beschuldigten zu verwerfen ist.

  • BGH, 07.06.2001 - 4 StR 156/01

    Verwerfung der Revision als unzulässig, infolge wirksamen Rechtsmittelverzichts

    Da der Angeklagte nach Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtet hat, fehlt es an der Zuständigkeit des Tatgerichts für die Verwerfung der Revision (BGH NJW 1984, 1974, 1975; NStZ 1999, 526; NStZ-RR 1997, 173; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 346 Rdn. 2).

    cc) Der wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1984, 181: 1999, 258, 259; 1999, 526; Senatsbeschluß vom 21. Dezember 2000 - 4 StR 530/00).

  • BGH, 19.09.2000 - 4 StR 337/00

    Unzulässigkeit wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts; Verhandlungsfähigkeit bei

    Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.); er setzt allerdings Verhandlungsfähigkeit des Erklärenden voraus (BGH NStZ 1999, 526, 527).

    Wenn während der Verhandlung, die in Anwesenheit zweier psychiatrischer Sachverständiger stattgefunden hat, das Landgericht keine Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten hatte und auch solche von dem Verteidiger nicht geäußert wurden, kann die Verhandlungsfähigkeit grundsätzlich auch vom Revisionsgericht bejaht werden (BGH NStZ 1999, 526, 527).

  • BGH, 04.12.2012 - 4 StR 405/12

    Verhandlungsfähigkeit (Voraussetzungen; Feststellung für das Verfahren in der

    Wenn während der Verhandlung, die zudem zeitweise in Anwesenheit eines psychiatrischen Sachverständigen stattgefunden hat, das Landgericht keine Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten hatte und solche auch von dem Sachverständigen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1987 - 5 StR 555/87, BGHR StPO vor § 1/Prozesshandlung, Verhandlungsfähigkeit 1) oder dem Verteidiger nicht geäußert wurden, kann die Verhandlungsfähigkeit grundsätzlich auch vom Revisionsgericht bejaht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1999 - 1 StR 669/98, bei Kusch NStZ-RR 2000, 38 (unbemerkter "Unterzuckerungsschock"), vom 19. Januar 1999 - 4 StR 693/98, NStZ 1999, 258, 259, vom 6. Mai 1999 - 4 StR 79/99, NStZ 1999, 526, 527, vom 19. September 2000 - 4 StR 337/00, bei Becker NStZ-RR 2001, 264, und vom 5. Januar 2005 - 4 StR 520/04, NStZ-RR 2005, 149, 150).
  • BGH, 24.02.2011 - 5 StR 467/10

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht des Angeklagten (außergewöhnliche

    Bei der Annahme einer solchen Ausnahme orientiert sich der Senat an der Wertung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Fällen dieser Art (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 1999 - 4 StR 693/98, NStZ 1999, 258; vom 6. Mai 1999 - 4 StR 79/99, NStZ 1999, 526; vom 19. September 2000 - 4 StR 337/00; vom 5. Januar 2005 - 4 StR 520/04, NStZ-RR 2005, 149; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 302 Rn. 8a mN).
  • BGH, 14.01.2003 - 4 StR 516/02

    Form und Nachweis der Ermächtigung zu einem Rechtsmittelverzicht

  • BGH, 13.01.2000 - 4 StR 619/99

    Unzulässigkeit der Revision (Wirksamer Rechtsmittelverzicht)

  • BGH, 25.10.2005 - 1 StR 416/05

    Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

  • BGH, 28.06.2005 - 1 StR 177/05

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht (unzulässige Willensbeeinflussung); mangelnde

  • BGH, 15.03.2005 - 4 StR 17/05

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht (Verwerfungskompetenz des Tatgerichts)

  • OLG Köln, 17.05.2005 - 8 Ss 87/05

    Beratung des Angeklagten mit Verteidiger und Rechtsmittelverzicht

  • BGH, 15.09.2004 - 3 StR 321/04

    Rechtsmittelverzicht; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BGH, 15.06.2004 - 3 StR 187/04

    Rechtsmittelverzicht eines Nichtmuttersprachlers; Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BGH, 30.07.2002 - 4 StR 212/02

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht (durch den Verteidiger; mündliche Ermächtigung;

  • BGH, 26.07.2000 - 1 StR 292/00

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht durch Rechtsanwalt bei unüberlegtem

  • BGH, 07.02.2001 - 3 StR 556/00

    Verwerfung der Revision als unzulässig (wirksamer Rechtsmittelverzicht)

  • BGH, 21.12.2000 - 4 StR 530/00

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht

  • BGH, 22.04.2008 - 4 StR 135/08

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht

  • BGH, 07.06.2001 - 4 StR 186/01

    Unzulässige Revision infolge wirksamen Rechtsmittelverzichts; Ausschließliche

  • BGH, 05.12.2000 - 1 StR 490/00

    Verwerfung der Revision als unzulässig, wegen erklärtem Rechtsmittelverzichts

  • BGH, 07.12.2000 - 4 StR 497/00

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht

  • BGH, 10.10.2000 - 4 StR 387/00

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht; Beweiskraft des Sitzungsprotokolls

  • KG, 17.02.2020 - 3 Ws 37/20

    Strafverfahren: Wirksamkeit der Berufungsrücknahme eines unverteidigten

  • BGH, 10.10.2000 - 4 StR 387/00
  • KG, 19.04.2001 - 1 Ss 26/01
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Rechtsprechung
   BGH, 07.07.1999 - 1 StR 262/99   

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https://dejure.org/1999,4001
BGH, 07.07.1999 - 1 StR 262/99 (https://dejure.org/1999,4001)
BGH, Entscheidung vom 07.07.1999 - 1 StR 262/99 (https://dejure.org/1999,4001)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 1999 - 1 StR 262/99 (https://dejure.org/1999,4001)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 264 StPO; § 266 Abs. 1 StPO; § 52 StGB;
    Nachtragsanklage; Tat im prozessualen Sinne; Tateinheit;

  • Wolters Kluwer

    Hehlerei - Raub - Freispruch - Revision - Einbeziehung der Nachtragsanklage - Dieselbe Tat im prozessualen Sinne - Teilfreispruch

  • Judicialis

    StPO § 266 Abs. 1; ; StPO § 264 Abs. 1; ; StPO § 349 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    StPO § 264 Abs. 1, § 266 Abs. 1
    Prozessuale Tat bei Diebstahl oder Raub und Hehlerei

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 523
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.09.1987 - 4 StR 376/87

    Prozessuale Tat und Strafklageverbrauch

    Auszug aus BGH, 07.07.1999 - 1 StR 262/99
    dem Angeklagten dort zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört zu ihm das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet (ständige Rechtsprechung - BGHSt 35, 60, 62 m.w.N.).
  • BGH, 03.08.1998 - 5 StR 311/98

    Einbeziehung einer Nachtragsanklage in Verfahren der Jugendkammer ohne Zustimmung

    Auszug aus BGH, 07.07.1999 - 1 StR 262/99
    Die unter dem 04.02.1999 erhobene Nachtragsanklage geht - unabhängig von der Frage ihrer rechtlichen Wirksamkeit - ins Leere (vgl. BGH, Beschluß vom 03.08.1998 - 5 StR 311/98).
  • BGH, 09.11.1989 - 4 StR 520/89

    Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Verletzung der Buchführungspflicht und wegen

    Auszug aus BGH, 07.07.1999 - 1 StR 262/99
    Es kann dabei dahinstehen, ob aufgrund des Verfahrensgangs und der Einlassung des Angeklagten auf die in der Hauptverhandlung verlesene Nachtragsanklage ausnahmsweise von einer schlüssigen Einbeziehung in das Verfahren ausgegangen werden kann (vgl. BGH NJW 1990, 1055), da jedenfalls die zur Aburteilung gelangte Tat bereits aufgrund der mit dem Eröffnungsbeschluß vom 23.12.1998 (Bd. III Bl. 1141 d.A.) zugelassenen Anklage vom 10.12.1998 Gegenstand des Verfahrens geworden ist (§ 264 Abs. 1 StPO).
  • BGH, 13.01.1976 - 1 StR 624/75

    Bedingter Vorsatz in Bezug auf das Merkmal "zur Täuschung im Rechtsverkehr" -

    Auszug aus BGH, 07.07.1999 - 1 StR 262/99
    Er hat seine Einschränkung jedoch insoweit mit Rücksicht auf eine Entscheidung des 1. Strafsenats (Urteil vom 13.01.1976 - 1 StR 624/75) präzisiert, als er jedenfalls dann ebenfalls Tatidentität gegeben ansieht, wenn sich in einem Verfahren in der Hauptverhandlung die Frage stellt, ob der Angeklagte die Gegenstände wenn nicht als Dieb (Räuber), so doch als Hehler an sich gebracht hat; denn in einem solchen Fall hatte der Tatrichter die vorangehenden (strafbegründenden) Straftaten am Hehlgut zu erörtern und sie nach Ort, Zeit und anderen Umständen einzugrenzen (BGHSt 35, 65; 35, 174).
  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98

    Brandstiftung und Versicherungsbetrug

    Eine zeitliche und räumliche Trennung der Vorgänge hindert nicht, die mehreren Sachverhalte als eine prozessuale Tat aufzufassen (BGHSt 35, 60, 61 f.; BGH, Beschluß vom 7. Juli 1999 - 1 StR 262/99; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 79).
  • BGH, 13.02.2019 - 4 StR 555/18

    Gegenstand des Urteils (prozessualer Tatbegriff; Änderung im Verlauf des

    Die Tat als Prozessgegenstand ist dabei nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten darin zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört dazu das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1999 - 1 StR 262/99, NStZ 1999, 523, 524; Urteil vom 29. September 1987 - 4 StR 376/87, BGHSt 35, 60, 62).

    Anders als in der Fallkonstellation einer sich an den Raub anschließenden Hehlerei, in denen der Tatbestand der Hehlerei als ein mit dem vorangegangenen Raub einheitliches geschichtliches Vorkommnis bildender Vorgang angesehen worden ist, wenn und soweit sich der Angeklagte "als Glied in der sich an diese Tat anschließenden ?Verwertungskette' für das Raubgut hehlerisch betätigte' (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1999 - 1 StR 262/99, NStZ 1999, 523, 524; siehe aber auch BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 - 1 StR 423/87, BGHSt 35, 172, 174; Beschluss vom 16. Oktober 1987 - 2 StR 258/87, BGHSt 35, 80, 82), fehlt es in der vorliegenden Fallkonstellation schon aufgrund der unterschiedlichen Angriffsrichtung an einem in diesem Sinne engen Zusammenhang mit der Vortat.

  • BGH, 11.09.2007 - 5 StR 213/07

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Erbschaftssteuer; ungerechtfertigter

    Denn in einem solchen Fall hat der Tatrichter im Hinblick auf denselben Gegenstand die vorangegangene Tat zu erörtern und sie nach Ort, Zeit und anderen Umständen einzugrenzen (vgl. BGHSt 35, 172, 174; BGH NStZ 1999, 523, 524).
  • BGH, 20.05.2021 - 3 StR 443/20

    Prozessuale Tat als Gegenstand der Urteilsfindung (einheitlicher geschichtlicher

    Die Tat als Prozessgegenstand ist dabei nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten darin zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört dazu das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 30. September 2020 - 5 StR 99/20, NStZ-RR 2020, 377, 378; vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 170/19, NStZ 2021, 120, 121; Beschlüsse vom 13. Februar 2019 - 4 StR 555/18, NStZ 2020, 46; vom 7. Juli 1999 - 1 StR 262/99, NStZ 1999, 523, 524; Urteil vom 29. September 1987 - 4 StR 376/87, BGHSt 35, 60, 62).
  • OLG Frankfurt, 08.11.2016 - 3 Ws 784/16

    Nebenklage im verbundenen Verfahren

    Eine Tat im prozessualen Sinne liegt u.a. dann vor, wenn neben dem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang eine deliktsimmanente Verbindung gegeben ist (BGH NStZ 1999, 523, OLG Brandenburg NStZ 2010, 654).
  • BGH, 26.01.2012 - 5 StR 461/11

    Tatidentität (prozessuale Tat; Betrug; Geldwäsche; Postpendenzfeststellung);

    Die zu diesem Fragenkreis ergangene Rechtsprechung ist uneinheitlich (vgl. einerseits: BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1987 - 2 StR 258/87, BGHSt 35, 80, 81 f.; andererseits: BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 - 1 StR 423/87, BGHSt 35, 172, 174 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. September 2007 - 5 StR 213/07, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 43; BGH, Beschluss vom 7. Juli 1999 - 1 StR 262/99, NStZ 1999, 523, Urteil vom 29. September 1987 - 4 StR 376/87, BGHSt 35, 60).
  • BGH, 26.01.2017 - 3 StR 482/16

    Einheitliche prozessuale Tat zwischen Anschlussdelikt und Vortat (enger

    Ob von diesem Grundsatz - bei Zugrundelegung einer natürlichen Betrachtungsweise - eine Ausnahme zu machen ist, wenn ein längerer zeitlicher Abstand zwischen den jeweiligen Handlungen gegeben ist (vgl. einerseits (weiter) BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 - 1 StR 423/87, BGHSt 35, 172, 174; Beschluss vom 7. Juli 1999 - 1 StR 262/99, NStZ 1999, 523 f.; andererseits (enger) BGH, Urteil vom 29. September 1987 - 4 StR 376/87, BGHSt 35, 60, 64; Beschlüsse vom 16. Oktober 1987 - 2 StR 258/87, BGHSt 35, 80; vom 25. Juni 2008 - 2 StR 226/08, bei Cierniak/Zimmermann, NStZ-RR 2011, 229; ferner KK/Kuckein, StPO, 7. Aufl., § 264 Rn. 7a mwN), kann hier dahinstehen.
  • BGH, 05.10.2001 - 2 StR 261/01

    Begriff der Tat im prozessualen Sinne (Abtrennung von Verfahrensteilen; Pflicht

    Eine zeitliche und räumliche Trennung der Vorgänge steht ihrer Beurteilung als einheitliche Tat unter diesen Voraussetzungen nicht entgegen (BGHSt 35, 60, 62; 45, 211, 213; BGH NStZ 1999, 523).
  • BGH, 21.11.2013 - 4 StR 242/13

    Anforderungen an ein freisprechendes Urteil (Feststellungen zu Leben und

    b) Auch eine (eindeutige) Verurteilung wegen Hehlerei oder - auf alternativer Tatsachengrundlage - eine (wahlweise) Verurteilung wegen der in der schweren räuberischen Erpressung enthaltenen (einfachen) Erpressung gemäß § 253 StGB und der Hehlerei nach § 259 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1984 - 1 StR 103/86, bei Holtz, MDR 1986, 793: Wahlfeststellung zwischen dem im Raub enthaltenen Diebstahl und Hehlerei; Urteil vom 20. Februar 1974 - 3 StR 1/74, NJW 1974, 804: Betrug oder Hehlerei) wäre hier zulässig, da es sich unter den hier gegebenen Umständen um dieselbe prozessuale Tat handelt (vgl. BGH, Urteile vom 29. September 1987 - 4 StR 376/87, BGHSt 35, 60, 65 f., und vom 22. Dezember 1987 - 1 StR 423/87, BGHSt 35, 172, 174 f.; Beschlüsse vom 7. Juli 1999 - 1 StR 262/99, NStZ 1999, 523, und vom 22. Dezember 2011 - 4 StR 606/11, wistra 2012, 148, 149).
  • OLG Karlsruhe, 04.08.2016 - 2 (4) Ss 356/16

    Strafverfahren: Gegenstand der Strafanklage bei prozessual selbstständigen Taten;

    Bei dem zur Anklage gebrachten Sachverhalt einerseits und dem zur Verurteilung gelangten Sachverhalt andererseits handelt es sich danach um zeitlich und räumlich deutlich getrennte und auch im Tatbild verschiedene Vorfälle und damit um selbständige Taten im prozessualen Sinne (vgl. BGH, NStZ 1998, 635 f.; NStZ 1999, 523 f.; OLG Köln, Beschluss vom 30.10.2015, 1 RVs 204/15; OLG Celle, NJW 1998, 1225 f.).
  • BGH, 22.12.2011 - 4 StR 606/11

    Hehlerei (Bereichungsabsicht und Kauf zum Marktpreis); Tat im prozessualen Sinne

  • OLG Hamm, 18.05.2021 - 5 RVs 24/21

    Aburteilung eines einheitlichen Lebenssachverhalts; Prozessualer Inhalt einer

  • OLG Köln, 30.10.2015 - 1 RVs 204/15

    Unzulässigkeit der Wahlfeststellung bei nicht der Anklage unterfallender Tat

  • OLG Brandenburg, 19.04.2010 - 1 Ws 54/10

    Nebenklage: Zulassung trotz fehlenden hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich des

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Rechtsprechung
   BGH, 06.07.1999 - 1 StR 206/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,4686
BGH, 06.07.1999 - 1 StR 206/99 (https://dejure.org/1999,4686)
BGH, Entscheidung vom 06.07.1999 - 1 StR 206/99 (https://dejure.org/1999,4686)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 1999 - 1 StR 206/99 (https://dejure.org/1999,4686)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 177 StGB;
    Bestätigtes / Nicht bestätigtes Alibi; Beweiswürdigung bei Vergewaltigung;

  • Wolters Kluwer

    Versuchte Vergewaltigung - Fahren ohne Fahrerlaubnis - Freiheitsstrafe - Isolierte Sperrfrist - Revision - Widerruf des Geständnisses des Angeklagten - Alibi - Beweiskräftige Anzeichen für eine Täterschaft

  • Judicialis
  • rechtsportal.de

    StPO § 261
    Verurteilung trotz eines möglichen Alibis

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 523
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.02.1974 - 2 StR 552/73

    Erörterungspflicht des Tatrichters hinsichtlich aller aus dem Urteil

    Auszug aus BGH, 06.07.1999 - 1 StR 206/99
    Dieses stünde außer Frage, wenn mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1974 davon auszugehen wäre, daß nur das erwiesene Alibi von Einfluß auf die Entscheidung sein könne (BGHSt 25, 285, 286), denn ein erwiesenes Alibi in dem Sinne, daß die Anwesenheit des Angeklagten in seiner Wohnung zur Tatzeit zwingend feststünde, hat das Landgericht nicht festgestellt.

    Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob an der angeführten Entscheidung, die im Schrifttum erhebliche Kritik erfahren hat Foth NJW 1974, 1572; Stree JZ 1974, 298-, Schäfer, Praxis des Strafverfahrens 5. Aufl. Rdn. 945), festzuhalten ist.

  • BGH, 25.06.2014 - 2 StR 333/13

    Strafverfahren: Beweiswürdigung bei Alibibehauptung; Grundsatz "in dubio pro reo"

    Wie für jede andere entlastende Indiztatsache gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht für den zweifelhaft gebliebenen Alibibeweis, d.h. das behauptete und weder widerlegte noch nachgewiesene Alibi findet wie jedes andere unsichere Indiz im Rahmen der Gesamtwürdigung seine Berücksichtigung (BGH, NStZ 1999, 523; vgl. StV 2001, 665).
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