Rechtsprechung
   BAG, 23.11.2016 - 7 ABR 3/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,58522
BAG, 23.11.2016 - 7 ABR 3/15 (https://dejure.org/2016,58522)
BAG, Entscheidung vom 23.11.2016 - 7 ABR 3/15 (https://dejure.org/2016,58522)
BAG, Entscheidung vom 23. November 2016 - 7 ABR 3/15 (https://dejure.org/2016,58522)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,58522) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 2 S 1 BetrVG, § 19 Abs 1 BetrVG, § 1 Abs 1 S 2 BetrVG, § 1 Abs 2 BetrVG, § 18 Abs 2 BetrVG
    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Betriebsbegriff

  • IWW

    § 181 BGB, § ... 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 94 Abs. 2, § 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 19 Abs. 2 BetrVG, § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, § 167 ZPO, § 19 Abs. 1 BetrVG, § 1 Abs. 2 BetrVG, § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 1 BetrVG, § 286 Abs. 1 ZPO, § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 286 ZPO, § 561 ZPO, § 18 Abs. 2 BetrVG, § 1 Abs. 1 BetrVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BetrVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG, § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG

  • Wolters Kluwer
  • bag-urteil.com

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Betriebsbegriff

  • rewis.io

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Betriebsbegriff

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht - Anfechtung einer Betriebsratswahl; Betriebsbegriff

  • rechtsportal.de

    Wahlanfechtungsberechtigung der Unternehmerseite bei Betriebsratswahl im Gemeinschaftsbetrieb

  • datenbank.nwb.de

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Betriebsbegriff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - und der Betriebsbegriff

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beweiswürdigung - und die Rüge der unterlassenen Beweiserhebung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsratswahl - und die Anfechtungsberechtigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsratswahl - und die Anfechtungsberechtigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - und das Feststellungsinteresse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2017, 1003
  • JR 2018, 416
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 13.02.2013 - 7 ABR 36/11

    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus BAG, 23.11.2016 - 7 ABR 3/15
    Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (vgl. zur st. Rspr.: BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 27; 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08 - Rn. 22; 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 18 mwN; 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05 - Rn. 15, BAGE 121, 7) .

    Vielmehr mussten die Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten des BetrVG institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (vgl. BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 28; 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 19 mwN) .

    Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gelten weiter (vgl. BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 28; 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 23 mwN) .

    Greifen die Vermutungstatbestände nicht ein, besteht dennoch ein gemeinsamer Betrieb, wenn sich mehrere Unternehmen - ausdrücklich oder konkludent - zur Führung eines gemeinsamen Betriebs rechtlich verbunden haben (BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 29; 17. August 2005 - 7 ABR 62/04 - zu B III 2 der Gründe mwN) .

    Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf überprüfbar, ob es den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungsgrundsätze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 31; 18. Januar 2012 - 7 ABR 72/10 - Rn. 28 mwN; 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 26 mwN) .

    In rechtsbeschwerderechtlicher Hinsicht ist allein zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 41) .

    Bei der Rüge einer unterlassenen Beweiserhebung muss angegeben werden, über welches Thema Beweis hätte erhoben werden müssen, wo konkret das entsprechende Beweisangebot gemacht worden ist, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und weshalb die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruhen kann (BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 42) .

  • BAG, 13.08.2008 - 7 ABR 21/07

    Gemeinschaftsbetrieb

    Auszug aus BAG, 23.11.2016 - 7 ABR 3/15
    Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (vgl. zur st. Rspr.: BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 27; 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08 - Rn. 22; 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 18 mwN; 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05 - Rn. 15, BAGE 121, 7) .

    Vielmehr mussten die Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten des BetrVG institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (vgl. BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 28; 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 19 mwN) .

    Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gelten weiter (vgl. BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 28; 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 23 mwN) .

    Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf überprüfbar, ob es den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungsgrundsätze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 31; 18. Januar 2012 - 7 ABR 72/10 - Rn. 28 mwN; 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 26 mwN) .

  • BAG, 09.12.2009 - 7 ABR 38/08

    Betrieb und Betriebsteil

    Auszug aus BAG, 23.11.2016 - 7 ABR 3/15
    Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (vgl. zur st. Rspr.: BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 27; 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08 - Rn. 22; 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 18 mwN; 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05 - Rn. 15, BAGE 121, 7) .

    Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08 - Rn. 23; 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05 - Rn. 15, BAGE 121, 7) .

    Die für einen selbständigen Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG erforderliche relative Eigenständigkeit setzt keinen umfassenden eigenen Leitungsapparat voraus, erfordert aber, dass es in dem Betriebsteil eine eigenständige Leitung gibt, die in der Lage ist, die Arbeitgeberfunktionen in den wesentlichen Bereichen der betrieblichen Mitbestimmung wahrzunehmen (vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08 - Rn. 24 mwN) .

  • BAG, 17.08.2005 - 7 ABR 62/04

    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus BAG, 23.11.2016 - 7 ABR 3/15
    Greifen die Vermutungstatbestände nicht ein, besteht dennoch ein gemeinsamer Betrieb, wenn sich mehrere Unternehmen - ausdrücklich oder konkludent - zur Führung eines gemeinsamen Betriebs rechtlich verbunden haben (BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 29; 17. August 2005 - 7 ABR 62/04 - zu B III 2 der Gründe mwN) .

    Für künftige Betriebsratswahlen besteht nach wie vor ein Interesse an der Feststellung, in welcher Organisationseinheit ein Betriebsrat zu wählen ist (BAG 24. April 2013 - 7 ABR 71/11 - Rn. 22, BAGE 145, 60; 17. August 2005 - 7 ABR 62/04 - zu B II 1 der Gründe) .

  • BAG, 17.01.2007 - 7 ABR 63/05

    Zuordnung eines nicht betriebsratsfähigen Betriebs

    Auszug aus BAG, 23.11.2016 - 7 ABR 3/15
    Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (vgl. zur st. Rspr.: BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 27; 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08 - Rn. 22; 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 18 mwN; 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05 - Rn. 15, BAGE 121, 7) .

    Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08 - Rn. 23; 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05 - Rn. 15, BAGE 121, 7) .

  • BAG, 18.01.2012 - 7 ABR 72/10

    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus BAG, 23.11.2016 - 7 ABR 3/15
    Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf überprüfbar, ob es den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungsgrundsätze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 31; 18. Januar 2012 - 7 ABR 72/10 - Rn. 28 mwN; 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 26 mwN) .
  • BAG, 22.06.2005 - 7 ABR 57/04

    Gemeinsamer Betrieb

    Auszug aus BAG, 23.11.2016 - 7 ABR 3/15
    Für die Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird, war vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (vgl. BAG 22. Juni 2005 - 7 ABR 57/04 - zu B II 1 der Gründe mwN) .
  • BAG, 24.04.2013 - 7 ABR 71/11

    Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 BetrVG

    Auszug aus BAG, 23.11.2016 - 7 ABR 3/15
    Für künftige Betriebsratswahlen besteht nach wie vor ein Interesse an der Feststellung, in welcher Organisationseinheit ein Betriebsrat zu wählen ist (BAG 24. April 2013 - 7 ABR 71/11 - Rn. 22, BAGE 145, 60; 17. August 2005 - 7 ABR 62/04 - zu B II 1 der Gründe) .
  • BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 56/14

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Gesamtzusage durch eine

    Auszug aus BAG, 23.11.2016 - 7 ABR 3/15
    Zudem muss die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Beschwerdebeschlusses dargelegt werden (vgl. zur Revision: BAG 28. September 2016 - 7 AZR 377/14 - Rn. 12; 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 16 mwN) .
  • BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 377/14

    Befristung - Leiharbeitnehmer - Fortsetzung der Tätigkeit im Entleiherbetrieb

    Auszug aus BAG, 23.11.2016 - 7 ABR 3/15
    Zudem muss die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Beschwerdebeschlusses dargelegt werden (vgl. zur Revision: BAG 28. September 2016 - 7 AZR 377/14 - Rn. 12; 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 16 mwN) .
  • BAG, 21.09.2011 - 7 ABR 54/10

    Betriebsratswahl in gewillkürter Organisationseinheit

  • BAG, 19.11.2003 - 7 ABR 25/03

    Betriebsratswahl - Nichtigkeit - Verkennung des Betriebsbegriffs

  • BAG, 10.11.2004 - 7 ABR 17/04

    Schwerbehindertenvertretung - Wahlanfechtung - Betriebsbegriff -

  • BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 67/11

    Betriebsrat - Minderheitengeschlecht

  • BAG, 27.05.2015 - 7 ABR 20/13

    Zuordnungstarifvertrag - Feststellungsantrag

  • BAG, 28.11.1977 - 1 ABR 36/76

    Nichtige Betriebsratswahl - Verstoß gegen allgemeine Grundsätze der

  • LAG Niedersachsen, 14.01.2016 - 5 TaBV 33/15

    Anfechtung der Betriebsratswahl in einem Gemeinschaftsbetrieb durch sämtliche

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.11.2014 - 10 TaBV 933/14
  • LAG Baden-Württemberg, 22.10.2020 - 17 TaBV 3/19

    Anfechtung Betriebsratswahl - Anfechtungsbefugnis - Betriebsbegriff - räumlich

    a) Gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren iSv. § 19 Abs. 1 BetrVG wird ua. dann verstoßen, wenn bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff verkannt wurde (st. Rspr. vgl. BAG 22. November 2017 - 7 ABR 40/16 - Rn. 14, aaO; 23. November 2016 - 7 ABR 3/15 - Rn. 30, AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 65) .

    Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (BAG 23. November 2016 - 7 ABR 3/15 - Rn. 31, aaO; 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 27, AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 34) .

  • BAG, 31.01.2018 - 10 AZR 279/16

    Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk - Zweifel an der

    Danach ist der Betrieb die organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Arbeitnehmern mithilfe von technischen und immateriellen Mitteln einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt, der nicht nur in der Befriedigung von Eigenbedarf liegt (für die st. Rspr. BAG 2. März 2017 - 2 AZR 427/16 - Rn. 15; 23. November 2016 - 7 ABR 3/15 - Rn. 31) .
  • ArbG Düsseldorf, 05.06.2019 - 8 BV 224/18

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Entscheidung

    Ein solcher Verstoß liegt u.a. vor, wenn bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff verkannt wurde (vgl. BAG, Beschluss vom 23. November 2016 - 7 ABR 3/15, zitiert nach Juris Rz. 30).

    Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (vgl. zur st. Rspr.: BAG, Beschluss vom 23. November 2016 - 7 ABR 3/15, zitiert nach Juris Rz. 31, m.w.N.).

    Unter diesem Gesichtspunkt gilt ein Betriebsteil dann als betriebsratsfähiger Betrieb, wenn in dem Betriebsteil der Kern der Arbeitgeberfunktion im Bereich der personellen und sozialen Mitbestimmung auszuüben ist (vgl. zur st. Rspr.: BAG, Beschluss vom 23. November 2016 - 7 ABR 3/15, zitiert nach Juris Rz. 33, m.w.N.).

    Für die Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird, war vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (vgl. BAG, Beschluss vom 23. November 2016 - 7 ABR 3/15, zitiert nach Juris Rz. 33, m.w.N.).

    Für künftige Betriebsratswahlen besteht nach wie vor ein Interesse an der Feststellung, in welcher Organisationseinheit ein Betriebsrat zu wählen ist (vgl. BAG, Beschluss vom 23. November 2016 - 7 ABR 3/15, zitiert nach Juris Rz. 57, m.w.N.).

    Unter diesem Gesichtspunkt gilt ein Betriebsteil dann als betriebsratsfähiger Betrieb, wenn in dem Betriebsteil der Kern der Arbeitgeberfunktion im Bereich der personellen und sozialen Mitbestimmung auszuüben ist (vgl. zur st. Rspr.: BAG, Beschluss vom 23. November 2016 - 7 ABR 3/15, zitiert nach Juris Rz. 33, m.w.N.).

    Für die Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird, war vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (vgl. BAG, Beschluss vom 23. November 2016 - 7 ABR 3/15, zitiert nach Juris Rz. 33, m.w.N.).

  • BAG, 21.01.2020 - 1 AZR 149/19

    Kein Nachteilsausgleich für Kabinenpersonal von Air Berlin

    Das ist - abgesehen von den Betriebsfiktionsanordnungen des § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG und § 114 Abs. 3 BetrVG - die organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, wozu die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden müssen (st. Rspr., vgl. BAG 23. November 2016 - 7 ABR 3/15 - Rn. 31 mwN) .
  • BAG, 17.05.2017 - 7 ABR 22/15

    Wahlanfechtung - Aufsichtsrat - Arbeitnehmervertreter

    (a) Das Bundesarbeitsgericht hat zwar verschiedentlich § 167 ZPO bzw. die inhaltsgleiche Vorgängervorschrift des § 270 Abs. 3 ZPO aF im Wahlanfechtungsverfahren angewendet (vgl. BAG 23. November 2016 - 7 ABR 3/15 - Rn. 28; 13. März 2013 - 7 ABR 67/11 - Rn. 9; 24. September 1981 - 6 ABR 7/81 - BAGE 36, 363; 25. Juni 1974 - 1 ABR 68/73 -; 29. März 1974 - 1 ABR 27/73 - BAGE 26, 107; 24. Mai 1965 - 1 ABR 1/65 - BAGE 17, 165) .
  • ArbG Stuttgart, 25.04.2019 - 21 BV 62/18

    Verkennung des Betriebsbegriffs - kausaler Anfechtungsgrund einer

    Ein solcher Verstoß liegt unter anderem dann vor, wenn bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff verkannt wurde (BAG, Beschluss vom 23.11.2016 - 7 ABR 3/15; BAG, Beschluss vom 19.11.2003 - 7 ABR 25/03).

    b) Nach dem in § 286 ZPO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der auch im Beschlussverfahren gilt (BAG, Beschluss vom 5.20.09.1986 - 6 ABR 68/84), hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist (BAG, Beschluss vom 23.11.2016 - 7 ABR 3/15, Rn. 41).

  • LAG Köln, 17.07.2020 - 9 TaBV 73/19

    Joint Venture - Internationale Matrixstruktur - Betriebsbegriff - Einstellung -

    Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (BAG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 7 ABR 21/15 -, Rn. 17, juris BAG, Beschluss vom23. November 2016 - 7 ABR 3/15 -, Rn. 31, juris; BAG, Beschluss vom 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05 -, BAGE 121, 7-17, Rn. 15).

    Einen brauchbaren Maßstab bildet insoweit § 4 BetrVG, wonach Betriebsteile als selbständige Betriebe gelten, wenn überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt und die in der Lage ist, die Arbeitgeberfunktionen in den wesentlichen Bereichen der betrieblichen Mitbestimmung wahrzunehmen (BAG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 7 ABR 21/15 -, Rn. 17, 23 juris; BAG, Beschluss vom 23. November 2016 - 7 ABR 3/15 -, Rn. 64, juris; BAG, Beschluss vom 09. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08 -, Rn. 24, juris).

    Gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Wahl eines Betriebsrats zwar angefochten werden, wenn bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff verkannt wurde (BAG, Beschluss vom 23. November 2016 - 7 ABR 3/15 -, Rn. 30, juris) oder wenn die Wahl unter Anwendung eines nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG unwirksamen Tarifvertrags bzw. einer nach § 3 Abs. 2 BetrVG unwirksamen Betriebsvereinbarung durchgeführt wurde oder der Wahlvorstand bei der Anwendung des Tarifvertrags bzw. der Betriebsvereinbarung die danach maßgebliche betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit verkannt hat (vgl. BAG, Beschluss vom 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 -, BAGE 144, 290-305, Rn. 26; BAG, Beschluss vom 24. April 2013 - 7 ABR 71/11 -, BAGE 145, 60-75, Rn. 25 ff.; Fitting, 30. Aufl. 2020 Rn. 21, § 3 BetrVG, Rn. 21).

  • BAG, 22.11.2017 - 7 ABR 40/16

    Wahlanfechtung - Gemeinschaftsbetrieb

    Gegenstand und Ziel einer derartigen Entscheidung des Arbeitsgerichts, die nach § 18 Abs. 2 BetrVG außerhalb und ohne Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl herbeigeführt werden kann, bestehen ua. darin, Streitigkeiten über die Zuständigkeit eines gewählten oder noch zu wählenden Betriebsrats zu klären und für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung in der Tatsacheninstanz verbindlich festzulegen, welche Organisationseinheit als der Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat gewählt wird und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann (vgl. BAG 23. November 2016 - 7 ABR 3/15 - Rn. 57; 24. April 2013 - 7 ABR 71/11  - Rn. 22 , BAGE 145, 60 ; 17. August 2005 -  7 ABR 62/04  - zu B II 1 der Gründe) .

    Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf überprüfbar, ob es den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungsgrundsätze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (vgl. etwa BAG 23. November 2016 - 7 ABR 3/15 - Rn. 35 mwN) .

  • BAG, 24.03.2021 - 7 ABR 16/20

    Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat - Belegschaftsbeschluss

    Für künftige Betriebsratswahlen besteht hingegen ein Interesse an der Feststellung, in welcher Organisationseinheit ein Betriebsrat zu wählen ist (BAG 23. November 2016 - 7 ABR 3/15 - Rn. 57; 24. April 2013 - 7 ABR 71/11 - Rn. 22, BAGE   145, 60; 17. August 2005 - 7 ABR 62/04 - zu B II 1 der Gründe) .
  • BAG, 26.08.2020 - 7 ABR 24/18

    Konzernbetriebsrat - Kreis als Konzernspitze

    Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf überprüfbar, ob es anzuwendende Rechtsbegriffe in ihrer allgemeinen Bedeutung verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungsgrundsätze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (vgl. zum eingeschränkten Prüfungsmaßstab der Rechtsbeschwerde bei unbestimmten Rechtsbegriffen BAG 23. November 2016 - 7 ABR 3/15 - Rn. 35 mwN) .
  • BAG, 16.01.2018 - 7 ABR 21/16

    Betriebsratswahl - Anfechtung - Gemeinschaftsbetrieb

  • BAG, 25.10.2023 - 7 ABR 25/22

    Antragsänderung im Rechtsbeschwerdeverfahren

  • BAG, 20.05.2020 - 7 ABR 42/18

    Betriebsratswahl - Anfechtung - Öffnung der Freiumschläge

  • LAG Köln, 20.09.2019 - 9 TaBV 14/19

    Betriebsratswahl; Wahlanfechtung; Betriebsbegriff; Gemeinschaftsbetrieb mit

  • LAG Baden-Württemberg, 06.02.2018 - 19 TaBV 3/17

    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen der Zeitarbeitsbranche

  • BAG, 21.06.2023 - 7 ABR 19/22

    Betriebsratswahl - Betriebsbegriff - Zuordnungstarifvertrag - Umstrukturierungen

  • BAG, 21.01.2020 - 1 AZR 295/19

    Tariflicher Nachteilsausgleich - geltungserhaltende Auslegung

  • LAG Hessen, 05.02.2024 - 5 TaBVGa 15/24
  • LAG Düsseldorf, 05.09.2019 - 11 TaBV 82/18

    Wahlanfechtung egen Verkennung des Betriebsbegriffs, gemeinsamer Betrien

  • LAG Nürnberg, 02.09.2022 - 8 TaBV 15/22

    Hauptbetrieb - Betriebsteil - unternehmenseinheitlicher Betriebsrat -

  • LAG Hessen, 19.01.2018 - 10 Sa 340/17

    Werden in einem Betrieb Fliesen verkauft, gelagert, transportiert und beim Kunden

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.04.2017 - 6 TaBV 26/16

    Einsetzung einer Einigungsstelle - Betriebsänderung

  • ArbG Stuttgart, 06.04.2023 - 21 BV 54/22

    Anfechtung Betriebsratswahl - räumlich weit entfernter Betrieb - Tarifvertrag

  • BAG, 21.01.2020 - 1 AZR 175/19

    Tariflicher Nachteilsausgleich - geltungserhaltende Auslegung

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.02.2018 - 3 TaBVGa 1/18

    Einstweilige Verfügung - Einspruch des Wahlvorstandes auf Auskunftserteilung zur

  • LAG Hessen, 10.02.2020 - 16 TaBV 32/19

    1. Nach § 3 Absatz 3 BetrVG können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl

  • BAG, 21.01.2020 - 1 AZR 227/19

    Tariflicher Nachteilsausgleich - geltungserhaltende Auslegung

  • LAG Köln, 17.11.2023 - 9 TaBV 26/23

    Betriebsratswahl; Wahlanfechtung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 22.02.2023 - 4 TaBVGa 1301/22

    Betriebsratswahl - Untersagung - Hauptbetrieb außerhalb des territorialen

  • LAG Hessen, 04.04.2022 - 16 TaBV 135/21

    Voraussetzungen der Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats

  • ArbG Köln, 11.12.2019 - 19 BVGa 20/19
  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.07.2017 - 11 TaBV 826/17

    Betriebsratswahl während noch bestehender Amtszeit des Betriebsrats

  • LAG Niedersachsen, 19.11.2019 - 11 TaBV 7/19

    Beteiligungsrechte des Betriebsrats für Arbeitnehmer in anderen Betrieben des

  • BAG, 07.06.2017 - 1 AZR 608/16

    Zuschuss zum Anpassungsgeld - unzulässige Revision - Revisionsbegründung

  • BAG, 07.06.2017 - 1 AZR 435/16

    Zuschuss zum Anpassungsgeld - unzulässige Revision - Revisionsbegründung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2018 - 5 TaBV 10/18

    Betriebsratsfähige Organisationseinheit - Standorte eines Krankenhauses -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.05.2021 - 5 TaBV 1160/19

    Aushang des Wahlausschreibens - Beschluss schriftlicher Stimmabgabe für

  • ArbG Frankfurt/Main, 23.09.2020 - 17 BV 351/18

    Wahlanfechtungsverfahren einer Aufsichtsratwahl

  • ArbG Weiden/Oberpfalz, 03.02.2022 - 3 BV 9/21

    Betriebsrat, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Gesamtbetriebsvereinbarung,

  • LAG Köln, 01.12.2021 - 11 Sa 214/21

    Betriebsverfassungsrechtlicher Betriebsbegriff; Einheitliche Leitungsmacht als

  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - 5 TaBV 364/18

    Wirksamkeit zwei Betriebsratswahlen

  • LAG Hamm, 04.04.2023 - 7 TaBV 153/22

    Aussetzung des Verfahrens bei echter Vorgreiflichkeit; Keine Vorgreiflichkeit bei

  • ArbG Weiden/Oberpfalz, 28.11.2022 - 2 BV 1/22

    Stützunterschrift, Wahlausschreiben, Wahlvorstand, personelle Angelegenheiten,

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht