Rechtsprechung
   EuG, 27.07.2005 - T-49/02   

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2005, II-3033



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Wird zitiert von ... (22)  

  • EuG, 17.12.2009 - T-58/01  

    Wettbewerb - Kartelle - Sodamarkt in der Gemeinschaft - Entscheidung, mit der ein

    Sie sind nämlich in der Rechtsprechung als offenkundige Beschränkungen des Wettbewerbs angesehen worden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission, T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, Slg.1998, II-3141, Randnr. 136, und vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 173).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es für eine vorsätzlich begangene Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags nicht erforderlich, dass sich das Unternehmen der Beschränkung des Wettbewerbs bewusst gewesen ist, sondern es genügt, dass es sich nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, dass das beanstandete Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte, und es kommt nicht darauf an, ob das Unternehmen sich der Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG bewusst war oder nicht (vgl. Urteil Brasserie nationale u. a./Kommission, oben in Randnr. 280 angeführt, Randnr. 155 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.07.2011 - T-59/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

    Insoweit ergibt sich aus der Beschreibung der besonders schwerwiegenden Zuwiderhandlungen in den Leitlinien, dass u. a. Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen, die - wie hier - auf die Festlegung von Preiszielen oder die Aufteilung der Märkte gerichtet sind, allein schon aufgrund ihrer Natur als "besonders schwerwiegend" eingestuft werden können, ohne dass die Kommission eine konkrete Auswirkung der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, Slg. 2009, I-7415, Randnr. 75; vgl. auch Urteile des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 178, und Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 345).

    Für die Berechnung der Dauer einer Zuwiderhandlung, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt, ist zu bestimmen, wie lange die Vereinbarung bestanden hat, d. h. der Zeitraum von ihrem Abschluss bis zu ihrer Beendigung (Urteile Brasserie nationale u. a./Kommission, oben in Randnr. 225 angeführt, Randnr. 185, und Westfalen Gassen Nederland/Kommission, oben in Randnr. 232 angeführt, Randnr. 138).

  • EuG, 12.07.2011 - T-59/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

    Insoweit ergibt sich aus der Beschreibung der besonders schwerwiegenden Zuwiderhandlungen in den Leitlinien, dass Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen, die insbesondere, wie hier der Fall, auf die Festlegung von Preiszielen oder die Aufteilung der Märkte gerichtet sind, allein schon aufgrund ihrer Natur als "besonders schwerwiegend" eingestuft werden können, ohne dass die Kommission eine konkrete Auswirkung auf den Markt nachweisen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/ Kommission, C-534/07 P, Slg. 2009, I-7415, Randnr. 75; vgl. auch Urteile des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./ Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 178, sowie Hoechst/ Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 345).

    Für die Berechnung der Dauer einer Zuwiderhandlung, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt, ist zu bestimmen, wie lange die Vereinbarung bestanden hat, d. h. der Zeitraum von ihrem Abschluss bis zu ihrer Beendigung (Urteile Brasserie nationale u. a./ Kommission, oben in Randnr. 225 angeführt, Randnr. 185, und Westfalen Gassen Nederland/ Kommission, oben in Randnr. 232 angeführt, Randnr. 138).

mehr
  • EuG, 12.12.2012 - T-400/09  
    Ferner ist unter Berücksichtigung, dass die Aufzählung der verschiedenen mildernden Umstände in Ziff. 29 der Leitlinien nur beispielhaft ist und dass das Gericht außerdem die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung besitzt, die es ihm erlaubt, die auferlegte Geldbuße oder das auferlegte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen, ohne dass seiner Beurteilung insoweit durch die Leitlinien vorgegriffen würde (Urteile des Gerichts vom 21. Oktober 2003, General Motors Nederland und Opel Nederland/Kommission, T-368/00, Slg. 2003, II-4491, Randnr. 188, und vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 169), hinzuzufügen, dass angesichts der vorangegangenen und insbesondere der in den Randnrn.
  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03  

    Wettbewerb - Kartelle - Sorbatmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung

    Insoweit ergibt sich aus der Beschreibung der besonders schwerwiegenden Zuwiderhandlungen in den Leitlinien, dass die Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen, die insbesondere wie hier auf die Festlegung von Zielpreisen oder die Zuteilung von Absatzmengenkontingenten gerichtet sind, allein schon aufgrund ihrer Natur als "besonders schwerwiegend" eingestuft werden können, ohne dass diese Verhaltensweisen durch besondere Auswirkungen gekennzeichnet zu sein brauchen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 178).
  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02  

    Wettbewerb - Kartelle - Österreichischer Bankenmarkt - 'Lombardclub' -

    Dies wird dadurch bekräftigt, dass bei der Beschreibung der schweren Verstöße ausdrücklich davon die Rede ist, dass sie Auswirkungen auf den Markt haben und in einem größeren Teil des Gemeinsamen Marktes zum Tragen kommen, während bei den besonders schweren Verstößen kein Erfordernis einer konkreten Auswirkung auf den Markt oder von Auswirkungen in einem besonderen räumlichen Bereich erwähnt ist (Urteil des Gerichts vom 27. Juli 2005 in den Rechtssachen T-49/02 bis T-51/02, Brasserie nationale u. a./Kommission, Slg. 2005, II-0000, Randnr. 178).
  • EuG, 12.12.2007 - T-101/05  

    Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - Cholinchlorid (Vitamin

    In diesem Rahmen ist darauf hinzuweisen, dass die Leitlinien der Beurteilung der Geldbuße durch den Gemeinschaftsrichter nicht vorgreifen, wenn dieser aufgrund der genannten Befugnis entscheidet (Urteil des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 169).
  • EuG, 25.06.2010 - T-66/01  

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Sodamarkt im Vereinigten

    Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Einstufung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags als vorsätzlich nicht voraus, dass sich das Unternehmen des Verstoßes gegen ein in diesen Regeln aufgestelltes Verbot bewusst gewesen ist; es genügt, dass es wissen musste, dass das beanstandete Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt bezweckte oder bewirkte (Urteile des Gerichts vom 1. April 1993, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, T-65/89, Slg. 1993, II-389, Randnr. 165, und vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 155).
  • EuG, 13.07.2011 - T-144/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und

    Zudem bildet nach ständiger Rechtsprechung ein geografischer Markt von nationalem Ausmaß einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes (Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 28, und Urteil des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 176).
  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03  

    Wettbewerb - Artikel 81 Absatz 1 EG - Rindfleisch - Aussetzung der

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Preisabsprachen oder Absprachen zur Abschottung der Märkte ihrer Natur nach besonders schwere Verstöße (Urteile des Gerichts vom 11. Dezember 2003 in den Rechtssachen T-65/99, Strintzis Lines Shipping/Kommission, Slg. 2003, II-5433, Randnr. 168, und T-66/99, Minoan Lines/Kommission, Slg. 2003, II-5515, Randnr. 280, und vom 27. Juli 2005 in den Rechtssachen T-49/02 bis T-51/02, Brasserie nationale/Kommission, Slg. 2 005, II-3033, Randnrn.
  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04  

    Wettbewerb Kartelle Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und

  • EuG, 30.04.2009 - T-12/03  

    Wettbewerb - Vereinbarungen - Markt für Nintendo-Videospielkonsolen und

  • EuG, 08.09.2010 - T-29/05  

    Wettbewerb - Kartelle - Spanischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung

  • EuG, 14.04.2011 - T-461/07  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Erbringung von Acquiring-Dienstleistungen

  • EuG, 05.12.2006 - T-303/02  

    Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Markt für Industriegase und medizinische

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03  

    Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit der eine

  • EuG, 28.04.2010 - T-456/05  

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit

  • EuG, 08.10.2008 - T-73/04  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff-

  • EuG, 16.06.2011 - T-204/08  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale Umzugsdienste in Belgien -

  • EuG, 16.06.2011 - T-199/08  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale Umzugsdienste in Belgien -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-125/07  

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Nationales Kartell - Markt der Bankprodukte und

  • EuG, 13.12.2006 - T-245/03  

    in der Rechtssache T-217/03 Fédération nationale de la coopération bétail et

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