Weitere Entscheidung unten: EuG, 30.06.2009

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   EuG, 12.12.2014 - T-550/08   

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EuG, 12.12.2014 - T-550/08 (https://dejure.org/2014,39268)
EuG, Entscheidung vom 12.12.2014 - T-550/08 (https://dejure.org/2014,39268)
EuG, Entscheidung vom 12. Dezember 2014 - T-550/08 (https://dejure.org/2014,39268)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse - Abstimmung und Erhöhung der Preise - Preisfestsetzung - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 - Verteidigungsrechte - Nachweis der Zuwiderhandlung - Verjährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse - Abstimmung und Erhöhung der Preise - Preisfestsetzung - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 - Verteidigungsrechte - Nachweis der Zuwiderhandlung - Verjährung

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilnichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 5476 endg. der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel 8l EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.181 - Kerzenwachse) über ein Kartell auf dem Paraffinwachsmarkt im Europäischen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (51)

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    Auszug aus EuG, 12.12.2014 - T-550/08
    Die Unternehmen können sich in einer solchen Situation sachgerecht dadurch verteidigen, dass sie zu allen von der Kommission gegen sie angeführten Beweisen Stellung nehmen können (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Rn. 203).

    Stützt sich die Kommission für ihre Feststellung, dass eine Zuwiderhandlung vorlag, ausschließlich auf das Marktverhalten der Unternehmen, müssen diese lediglich das Vorliegen von Umständen nachweisen, die den von der Kommission festgestellten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lassen und damit eine andere plausible Erklärung der Tatsachen ermöglichen, aus denen die Kommission auf die Begehung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union geschlossen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 92 angeführt, Rn. 186).

    Hat sich die Kommission hingegen auf Dokumentenbeweise gestützt, haben die betroffenen Unternehmen nicht bloß eine plausible Alternative zur Darstellung der Kommission darzutun, sondern müssen außerdem aufzeigen, dass die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Beweise für den Nachweis der Zuwiderhandlung nicht genügen (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 92 angeführt, Rn. 187).

    Bei der Würdigung des Beweiswerts von Dokumentenbeweisen muss es als sehr bedeutsam angesehen werden, dass ein Dokument in unmittelbarem Anschluss an die Ereignisse (Urteile des Gerichts vom 11. März 1999, Ensidesa/Kommission, T-157/94, Slg. 1999, II-707, Rn. 312, und vom 16. Dezember 2003, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, T-5/00 und T-6/00, Slg. 2003, II-5761, Rn. 181) oder von einem unmittelbaren Zeugen (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 92 angeführt, Rn. 207) erstellt worden ist.

    Andernfalls wäre die der Kommission obliegende Beweislast für Verhaltensweisen, die Art. 81 EG zuwiderlaufen, untragbar und mit der ihr anvertrauten Aufgabe, die richtige Anwendung dieser Bestimmung zu überwachen, nicht zu vereinbaren (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 92 angeführt, Rn. 192, und Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 88 angeführt, Rn. 67).

    Ein besonders hoher Beweiswert kann Erklärungen beigemessen werden, wenn sie verlässlich sind, im Namen eines Unternehmens abgegeben wurden, von einer Person stammen, die beruflich verpflichtet ist, im Interesse dieses Unternehmens zu handeln, den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, von einem unmittelbaren Zeugen der Vorgänge stammen, auf die sie sich beziehen, und bedacht sowie nach reiflicher Überlegung schriftlich abgegeben wurden (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 88 angeführt, Rn. 71; vgl. in diesem Sinne auch Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 92 angeführt, Rn. 205 bis 210).

    Eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen betroffenen Unternehmen bestritten wird, kann jedoch nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden, wenn sie nicht durch andere Beweise untermauert wird, wobei jedoch der erforderliche Grad der Erhärtung aufgrund der Glaubhaftigkeit der fraglichen Erklärungen geringer ist (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 92 angeführt, Rn. 219 und 220, und Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 88 angeführt, Rn. 68).

    Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, sind grundsätzlich als besonders verlässliche Beweise anzusehen (Urteile des Gerichts JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 92 angeführt, Rn. 211 und 212, vom 26. April 2007, Bolloré u. a./Kommission, T-109/02, T-118/02, T-122/02, T-125/02, T-126/02, T-128/02, T-129/02, T-132/02 und T-136/02, Slg. 2007, II-947, Rn. 166, und vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T-54/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 59).

    Dass einzelne Unternehmen bei der Verfolgung eines gemeinsamen Zieles unterschiedliche Rollen spielten, ändert nichts an dem wettbewerbswidrigen Zweck und damit an der Zuwiderhandlung, sofern jedes Unternehmen auf seiner Ebene zur Verfolgung des gemeinsamen Zieles beitrug (vgl. Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 92 angeführt, Rn. 370 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.07.2011 - T-112/07

    Das Gericht hebt die gegen Mitsubishi und Toshiba wegen ihrer Beteiligung am

    Auszug aus EuG, 12.12.2014 - T-550/08
    Das Gericht kann daher nicht davon ausgehen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm noch Zweifel in dieser Hinsicht bestehen; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung zur Verhängung einer Geldbuße handelt (Urteile des Gerichts Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, Rn. 60, und vom 12. Juli 2011, Hitachi u. a./Kommission, T-112/07, Slg. 2011, II-3871, Rn. 58).

    Angesichts der Art der betreffenden Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen gilt die Unschuldsvermutung insbesondere in Verfahren wegen Verletzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 88 angeführt, Rn. 59; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der Beweismittel, die zum Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG herangezogen werden dürfen, gilt im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T-50/00, Slg. 2004, II-2395, Rn. 72, und Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 88 angeführt, Rn. 64).

    Nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen hängt die Glaubhaftigkeit eines Schriftstücks und damit sein Beweiswert von seiner Herkunft, den Umständen seiner Entstehung, seinem Adressaten und seinem Inhalt ab (Urteile des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491, Rn. 1053 und 1838, und Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 88 angeführt, Rn. 70).

    Dies kann es nur dann, wenn aufgrund der von der Kommission beigebrachten Beweise das Vorliegen der Zuwiderhandlung nicht eindeutig und nur durch Auslegung dieser Beweise nachgewiesen werden kann (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 88 angeführt, Rn. 65; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Coats Holdings und Coats/Kommission, T-36/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 74).

    Andernfalls wäre die der Kommission obliegende Beweislast für Verhaltensweisen, die Art. 81 EG zuwiderlaufen, untragbar und mit der ihr anvertrauten Aufgabe, die richtige Anwendung dieser Bestimmung zu überwachen, nicht zu vereinbaren (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 92 angeführt, Rn. 192, und Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 88 angeführt, Rn. 67).

    Ein besonders hoher Beweiswert kann Erklärungen beigemessen werden, wenn sie verlässlich sind, im Namen eines Unternehmens abgegeben wurden, von einer Person stammen, die beruflich verpflichtet ist, im Interesse dieses Unternehmens zu handeln, den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, von einem unmittelbaren Zeugen der Vorgänge stammen, auf die sie sich beziehen, und bedacht sowie nach reiflicher Überlegung schriftlich abgegeben wurden (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 88 angeführt, Rn. 71; vgl. in diesem Sinne auch Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 92 angeführt, Rn. 205 bis 210).

    Eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen betroffenen Unternehmen bestritten wird, kann jedoch nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden, wenn sie nicht durch andere Beweise untermauert wird, wobei jedoch der erforderliche Grad der Erhärtung aufgrund der Glaubhaftigkeit der fraglichen Erklärungen geringer ist (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 92 angeführt, Rn. 219 und 220, und Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 88 angeführt, Rn. 68).

    Jeder Versuch einer Irreführung der Kommission könnte nämlich die Aufrichtigkeit und Vollständigkeit der Kooperation des Antragstellers in Frage stellen und damit die Möglichkeit gefährden, dass er in den vollen Genuss der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 gelangt (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 88 angeführt, Rn. 72; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, Slg. 2006, II-4441, Rn. 70).

  • EuG, 27.09.2006 - T-44/02

    DAS GERICHT ERHÄLT DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG AUFRECHT, MIT DER DIE

    Auszug aus EuG, 12.12.2014 - T-550/08
    Nach der Rechtsprechung hat die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend beweisen (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Rn. 58; vgl. Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission, T-44/02 OP, T-54/02 OP, T-56/02 OP, T-60/02 OP und T-61/02 OP, Slg. 2006, II-3567, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gericht kann daher nicht davon ausgehen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm noch Zweifel in dieser Hinsicht bestehen; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung zur Verhängung einer Geldbuße handelt (Urteile des Gerichts Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, Rn. 60, und vom 12. Juli 2011, Hitachi u. a./Kommission, T-112/07, Slg. 2011, II-3871, Rn. 58).

    Angesichts der Art der betreffenden Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen gilt die Unschuldsvermutung insbesondere in Verfahren wegen Verletzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 88 angeführt, Rn. 59; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es genügt, wenn ein von der Kommission angeführtes Bündel von Indizien im Ganzen betrachtet dem genannten Erfordernis entspricht (vgl. Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, Rn. 62 und 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung kann folglich aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 68 angeführt, Rn. 55 bis 57; vgl. auch Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, Rn. 64 und 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Auszug aus EuG, 12.12.2014 - T-550/08
    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert es die Wahrung der Verteidigungsrechte, dem betroffenen Unternehmen im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen und Umstände sowie zu den von ihr zur Stützung ihrer Behauptung, dass eine Zuwiderhandlung vorliege, herangezogenen Schriftstücken sachgerecht Stellung zu nehmen (Urteile des Gerichtshofs Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Rn. 64 angeführt, Rn. 10, und vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Rn. 66, und vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, Slg. 2007, I-829, Rn. 44).

    Das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung kann folglich aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 68 angeführt, Rn. 55 bis 57; vgl. auch Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, Rn. 64 und 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist die Teilnahme an solchen Treffen erwiesen, so obliegt es dem fraglichen Unternehmen, Indizien darzutun, aus denen sich seine fehlende wettbewerbswidrige Einstellung bei der Teilnahme an den Treffen ergibt, und nachzuweisen, dass es seine Konkurrenten auf seine andere Zielsetzung hingewiesen hatte (Urteile des Gerichtshofs Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 68 angeführt, Rn. 81, und vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, C-403/04 P und C-405/04 P, Slg. 2007, I-729, Rn. 47).

    Diese Regel beruht auf der Erwägung, dass das Unternehmen, indem es an dem fraglichen Treffen teilnahm, ohne sich offen von dessen Inhalt zu distanzieren, den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gab, dass es dem Ergebnis des Treffens zustimme und sich daran halten werde (Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 68 angeführt, Rn. 82, und Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, oben in Rn. 123 angeführt, Rn. 48).

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuG, 12.12.2014 - T-550/08
    Bei der abgestimmten Verhaltensweise handelt es sich um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Rn. 115, und Hüls/Kommission, C-199/92 P, Slg. 1999, I-4287, Rn. 158).

    81 Abs. 1 EG steht jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern entgegen, durch die entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers beeinflusst oder ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer selbst entschlossen ist oder das er in Erwägung zieht, ins Bild gesetzt wird, wenn diese Fühlungnahme eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt (Urteil Heineken Nederland und Heineken/Kommission, oben in Rn. 83 angeführt, Rn. 47; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 84 angeführt, Rn. 116 und 117).

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2014 - T-550/08
    Eine Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG liegt schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, T-7/89, Slg. 1991, II-1711, Rn. 256, und vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T-9/99, Slg. 2002, II-1487, Rn. 199).

    Vom Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG kann ausgegangen werden, wenn hinsichtlich der Wettbewerbsbeschränkung als solcher ein übereinstimmender Wille vorliegt, selbst wenn die einzelnen Bestandteile der beabsichtigten Beschränkung noch Gegenstand von Verhandlungen sind (Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011, Heineken Nederland und Heineken/Kommission, T-240/07, Slg. 2011, II-3355, Rn. 45; vgl. in diesem Sinne auch Urteil HFB u. a./Kommission, oben in Rn. 82 angeführt, Rn. 151 bis 157 und 206).

  • EuG, 16.11.2006 - T-120/04

    Peróxidos Orgánicos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide -

    Auszug aus EuG, 12.12.2014 - T-550/08
    Jeder Versuch einer Irreführung der Kommission könnte nämlich die Aufrichtigkeit und Vollständigkeit der Kooperation des Antragstellers in Frage stellen und damit die Möglichkeit gefährden, dass er in den vollen Genuss der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 gelangt (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 88 angeführt, Rn. 72; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, Slg. 2006, II-4441, Rn. 70).

    Die Dauer einer Zuwiderhandlung ist sowohl ein integraler und untrennbarer Bestandteil der Feststellung einer Zuwiderhandlung als auch eine der Voraussetzungen, die für die Verjährung der Verfolgung einer dauernden Zuwiderhandlung maßgebend sind (vgl. Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Rn. 105 angeführt, Rn. 21).

  • EuG, 16.06.2011 - T-240/07

    Heineken Nederland und Heineken / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuG, 12.12.2014 - T-550/08
    Vom Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG kann ausgegangen werden, wenn hinsichtlich der Wettbewerbsbeschränkung als solcher ein übereinstimmender Wille vorliegt, selbst wenn die einzelnen Bestandteile der beabsichtigten Beschränkung noch Gegenstand von Verhandlungen sind (Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011, Heineken Nederland und Heineken/Kommission, T-240/07, Slg. 2011, II-3355, Rn. 45; vgl. in diesem Sinne auch Urteil HFB u. a./Kommission, oben in Rn. 82 angeführt, Rn. 151 bis 157 und 206).

    81 Abs. 1 EG steht jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern entgegen, durch die entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers beeinflusst oder ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer selbst entschlossen ist oder das er in Erwägung zieht, ins Bild gesetzt wird, wenn diese Fühlungnahme eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt (Urteil Heineken Nederland und Heineken/Kommission, oben in Rn. 83 angeführt, Rn. 47; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 84 angeführt, Rn. 116 und 117).

  • EuGH, 25.01.2007 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose

    Auszug aus EuG, 12.12.2014 - T-550/08
    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert es die Wahrung der Verteidigungsrechte, dem betroffenen Unternehmen im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen und Umstände sowie zu den von ihr zur Stützung ihrer Behauptung, dass eine Zuwiderhandlung vorliege, herangezogenen Schriftstücken sachgerecht Stellung zu nehmen (Urteile des Gerichtshofs Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Rn. 64 angeführt, Rn. 10, und vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Rn. 66, und vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, Slg. 2007, I-829, Rn. 44).

    Was den Beweiswert der verschiedenen Beweismittel angeht, ist das alleinige Kriterium für die Beurteilung von Beweismitteln ihre Glaubhaftigkeit (Urteil Dalmine/Kommission, oben in Rn. 93 angeführt, Rn. 72).

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuG, 12.12.2014 - T-550/08
    Nach ständiger Rechtsprechung hat die Pflicht zur Begründung einer Einzelentscheidung neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob diese Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C-199/99 P, Slg. 2003, I-11177, Rn. 145, und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Rn. 462).

    Das Fehlen der Begründung kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des ihn betreffenden Verfahrens vor den Unionsinstanzen erfährt (Urteile des Gerichtshofs vom 26. November 1981, Michel/Parlament, 195/80, Slg. 1981, 2861, Rn. 22, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 463, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 32 angeführt, Rn. 149).

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

  • EuG, 26.10.2000 - T-41/96

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, IN DER DEM

  • EuGH, 08.07.1999 - C-235/92

    Montecatini / Kommission

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuG, 10.03.1992 - T-11/89

    Shell International Chemical Company Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 25.01.2007 - C-403/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EIN KARTELL VON

  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN

  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 19.03.2009 - C-510/06

    Archer Daniels Midland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit

  • EuG, 08.07.2004 - T-50/00

    Dalmine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für nahtlose Stahlrohre -

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

  • EuG, 16.12.2003 - T-5/00

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

  • EuG, 08.07.2008 - T-54/03

    Lafarge / Kommission

  • EuG, 11.03.1999 - T-157/94

    Ensidesa / Kommission

  • EuG, 11.12.2003 - T-59/99

    Ventouris / Kommission

  • EuG, 12.09.2007 - T-36/05

    Coats Holdings und Coats / Kommission

  • EuG, 15.03.2000 - T-65/95

    Italcementi / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 15.03.2000 - T-71/95

    Scancem (vormals Euroc) / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 15.03.2000 - T-68/95

    Holderbank / Kommission - Wettbewerb

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

  • EuGH, 03.09.2009 - C-322/07

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER EIN KARTELL AUF DEM MARKT DER

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 02.10.2003 - C-199/99

    Corus UK / Kommission

  • EuG, 15.12.2010 - T-141/08

    Das Gericht bestätigt die Geldbuße von 38 Mio. Euro, die gegen E.ON Energie wegen

  • EuGH, 22.03.2001 - C-17/99

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

  • EuG, 11.07.2014 - T-543/08

    RWE und RWE Dea / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

  • EuGH, 26.11.1981 - 195/80

    Michel / Parlament

  • EuGH, 07.06.1983 - 103/80
  • EuG, 13.09.2013 - T-566/08

    Total Raffinage Marketing / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 17.05.2011 - T-299/08

    Das Gericht erhält die gegen Elf Aquitaine und Arkema France wegen Beteiligung an

  • EuG, 11.07.2014 - T-540/08

    Esso u.a. / Kommission

  • EuG, 12.12.2014 - T-544/08

    Hansen & Rosenthal und H & R Wax Company Vertrieb / Kommission - Wettbewerb -

  • EuG, 13.09.2013 - T-548/08

    Total / Kommission

  • EuG, 12.12.2014 - T-558/08

    Eni / Kommission

  • EuG, 12.12.2014 - T-562/08

    Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission

  • EuGH, 16.02.2017 - C-94/15

    Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen / Kommission - Rechtsmittel -

    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen KG (im Folgenden: Tudapetrol) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Dezember 2014, Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen/Kommission (T-550/08, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:1079), mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K (2008) 5476 endg.
  • EuG, 12.12.2014 - T-562/08

    Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission

    Eu égard aux liens factuels avec les affaires T-540/08, Esso e.a./Commission, T-541/08, Sasol e.a./Commission, T-543/08, RWE et RWE Dea/Commission, T-544/08, Hansen & Rosenthal et H&R Wax Company Vertrieb/Commission, T-548/08, Total/Commission, T-550/08, Tudapetrol/Commission, T-551/08 H&R ChemPharm/Commission, T-558/08, Eni/Commission, et T-566/08, Total Raffinage et Marketing/Commission, ainsi qu'à la proximité des questions juridiques soulevées, le Tribunal a décidé de ne prononcer l'arrêt dans la présente affaire qu'à la suite des audiences dans lesdites affaires connexes, dont la dernière a eu lieu le 3 juillet 2013.
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Rechtsprechung
   EuG, 30.06.2009 - T-550/08 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,14669
EuG, 30.06.2009 - T-550/08 R (https://dejure.org/2009,14669)
EuG, Entscheidung vom 30.06.2009 - T-550/08 R (https://dejure.org/2009,14669)
EuG, Entscheidung vom 30. Juni 2009 - T-550/08 R (https://dejure.org/2009,14669)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Vorläufiger Rechtsschutz - Bußgeldentscheidung der Kommission - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs sowie auf einstweilige Anordnung (Rückzahlung der bereits entrichteten Geldbuße und Verzicht auf Stellung einer Bankbürgschaft) - Fehlender fumus boni iuris und fehlende ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen / Kommission

    Beweisaufnahme - Vorlegung von Urkunden

  • EU-Kommission PDF

    Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Kumulativer Charakter - Abwägung sämtlicher betroffener Belange - Reihenfolge und Art ...

  • EU-Kommission

    Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen / Kommission

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 14.12.1999 - C-364/99

    DSR-Senator Lines / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.06.2009 - T-550/08
          Was die spezielle Problematik einer Bankbürgschaft betrifft, so kann nach ständiger Rechtsprechung einem Antrag auf Verzicht auf eine Bankbürgschaft nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände stattgegeben werden (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Mai 1982, AEG/Kommission, 107/82 R, Slg. 1982, 1549, Randnr. 6, und vom 14. Dezember 1999, DSR-Senator Lines/Kommission, C-364/99 P[R], Slg. 1999, I-8733, Randnr. 48).

          Dieses Erfordernis trägt dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entscheidungen der Kommission und an der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sowie den Vorteilen Rechnung, die sich aus einem etwaigen wettbewerbswidrigen Verhalten einer Gesellschaft für deren Gesellschafter ergeben können, wobei die Einbeziehung der Situation der Unternehmensgruppe, der die betroffene Gesellschaft angehört, keineswegs bedeutet, dass die Geldbuße oder die Haftung für die Rechtsverletzung Dritten auferlegt wird (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Juli 1999 in der Rechtssache T-191/98 R, DSR-Senator Lines/Kommission, Slg. 1999, II-2531, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entscheidend ist insoweit, ob es den Gesellschaftern rechtlich verwehrt wäre, finanzielle Unterstützung zu gewähren (vgl. Beschluss DSR-Senator Lines/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 66).

  • EuG, 15.01.2001 - T-241/00

    Le Canne / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.06.2009 - T-550/08
    Ein rein hypothetischer Schaden, der vom Eintritt künftiger und ungewisser Ereignisse abhängt, vermag den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1999, HFB u. a./Kommission, C-335/99 P[R], Slg. 1999, I-8705, Randnr. 67; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Januar 2001, Le Canne/Kommission, T-241/00 R, Slg. 2001, II-37, Randnr. 37, und vom 19. Dezember 2001 Government of Gibraltar/Kommission, T-195/01 R und T-207/01 R, Slg. 2001, II-3915, Randnr. 101).

          Diese Betrachtungsweise beruht nach gefestigter Rechtsprechung (Beschlüsse HFB u.a./Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 62, und Le Canne/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 40) darauf, dass die objektiven Interessen des betroffenen Unternehmens nicht unabhängig von den Interessen der Personen sind, die es kontrollieren.

    Insoweit hat es der Präsident des Gerichtshofs für die Frage dieser Interessenübereinstimmung als unerheblich angesehen, dass die Person, die die Kontrolle über das Unternehmen ausübt, eine natürliche Person ist, die selbst kein Unternehmen darstellt (Beschluss HFB u.a./Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 64; ähnlich auch Beschluss Le Canne/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 42).

  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

    Auszug aus EuG, 30.06.2009 - T-550/08
    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann somit die Aussetzung des Vollzugs anordnen und einstweilige Anordnungen treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass diese Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht notwendig ( fumus boni iuris ) und dringlich in dem Sinne sind, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, sie bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache zu erlassen und wirksam werden zu lassen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C-149/95 P[R], Slg. 1995, I-2165, Randnr. 22).

          Im Übrigen verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter im Rahmen dieser Gesamtprüfung über ein weites Ermessen; er kann im Einzelfall die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschluss Kommission/Atlantic Container Line u. a., oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 23, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. April 2007, Vischim/Kommission, C-459/06 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).

          Hierzu ist festzustellen, dass in der Tat ein fumus boni iuris gegeben ist, wenn zumindest das Vorbringen des Antragstellers auf den ersten Blick erheblich und jedenfalls nicht ohne Grundlage erscheint bzw. wenn dieses Vorbringen nicht ohne eine eingehende Prüfung zurückgewiesen werden kann, die dem für die Entscheidung zur Hauptsache zuständigen Spruchkörper vorbehalten ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. März 1995, Atlantic Container Line u.a./Kommission, T-395/94 R, Slg. 1995, II-595, Randnr. 49, bestätigt durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u.a., C-149/95 P[R], Slg. 1995, I-2165, Randnrn. 26 und 27).

  • EuG, 21.01.2004 - T-245/03

    FNSEA u.a. / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 30.06.2009 - T-550/08
    Die Stellung einer finanziellen Sicherheit ist nämlich für Verfahren der einstweiligen Anordnung in den Verfahrensordnungen des Gerichtshofs und des Gerichts ausdrücklich vorgesehen und entspricht einer allgemeinen und vernünftigen Vorgehensweise der Kommission (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 5. August 2003, 1RO/Kommission, T-79/03 R, Slg. 2003, II-3027, Randnr. 25, und vom 21. Januar 2004, FNSEA u. a./Kommission, T-245/03 R, Slg. 2004, II-271, Randnr. 77).

          Das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände kann grundsätzlich dann angenommen werden, wenn die Partei, die von der Stellung der verlangten Bankbürgschaft befreit werden möchte, den Beweis dafür erbringt, dass es ihr objektiv unmöglich ist, diese Bürgschaft zu stellen (Beschluss FNSEA u. a./Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 78), oder dass die Stellung der Bankbürgschaft ihre Existenz gefährden würde (Beschluss IRO/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 26).

  • EuG, 28.06.2000 - T-191/98

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.06.2009 - T-550/08
          Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 242 EG den Grundsatz aufstellt, dass Klagen keine aufschiebende Wirkung haben (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Juli 2000, Niederlande/Parlament und Rat, C-377/98 R, Slg. 2000, I-6229, Randnr. 44, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 28. Juni 2000, Cho Yang Shipping/Kommission, T-191/98 R II, Slg. 2000, II-2551, Randnr. 42).

          Dieses Erfordernis trägt dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entscheidungen der Kommission und an der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sowie den Vorteilen Rechnung, die sich aus einem etwaigen wettbewerbswidrigen Verhalten einer Gesellschaft für deren Gesellschafter ergeben können, wobei die Einbeziehung der Situation der Unternehmensgruppe, der die betroffene Gesellschaft angehört, keineswegs bedeutet, dass die Geldbuße oder die Haftung für die Rechtsverletzung Dritten auferlegt wird (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Juli 1999 in der Rechtssache T-191/98 R, DSR-Senator Lines/Kommission, Slg. 1999, II-2531, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.03.2001 - C-7/01

    FEG / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.06.2009 - T-550/08
    Wie der Präsident des Gerichtshofs in seinem Beschluss vom 23. März 2001, FEG/Kommission (C-7/01 P[R], Slg. 2001, 2559, Randnr. 46), sinngemäß entschieden hat, kann in einer solchen Situation die bloße einseitige Weigerung eines Gesellschafters, seiner Gesellschaft Beistand zu leisten, kein hinreichender Grund dafür sein, die Finanzlage dieses Gesellschafters unberücksichtigt zu lassen.
  • EuG, 11.10.2007 - T-120/07

    MB Immobilien und MB System / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche

    Auszug aus EuG, 30.06.2009 - T-550/08
          Im Rahmen der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit eines Unternehmens sowie seiner Möglichkeiten, die fragliche Sicherheit zu stellen, muss jedoch nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dessen materielle Lage unter Berücksichtigung u. a. der Besonderheiten des Konzerns beurteilt werden, dem es über seine Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar angehört (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. März 1995, Transacciones Marítimas u. a./Kommission, C-12/95 P, Slg. 1995, I-467, Randnr. 12, sowie des Präsidenten des Gerichts Romana Tabacchi/Kommission, , Randnr. 111, und vom 11. Oktober 2007, MB Immobilien Verwaltungs-GmbH/Kommission, T-120/07 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.05.1982 - 107/82

    AEG / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.06.2009 - T-550/08
          Was die spezielle Problematik einer Bankbürgschaft betrifft, so kann nach ständiger Rechtsprechung einem Antrag auf Verzicht auf eine Bankbürgschaft nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände stattgegeben werden (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Mai 1982, AEG/Kommission, 107/82 R, Slg. 1982, 1549, Randnr. 6, und vom 14. Dezember 1999, DSR-Senator Lines/Kommission, C-364/99 P[R], Slg. 1999, I-8733, Randnr. 48).
  • EuG, 13.07.2006 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung

    Auszug aus EuG, 30.06.2009 - T-550/08
    Mithin kann sich der vorliegende Antrag auf Aussetzung des Vollzugs sinnvollerweise nur darauf beziehen, die Antragstellerin von der Verpflichtung zur Stellung dieser Bankbürgschaft als Voraussetzung für die Rückzahlung der bereits entrichteten Geldbuße zu entbinden, d. h. im vorliegenden Fall, die Kommission zur (Teil-)Rückzahlung der Geldbuße zu verpflichten (vgl. entsprechend, Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. Juli 2006, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06 R, Slg. 2006, II-2491, Randnrn. 23 bis 26).
  • EuGH, 07.03.1995 - C-12/95

    Transacciones Maritimas u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.06.2009 - T-550/08
          Im Rahmen der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit eines Unternehmens sowie seiner Möglichkeiten, die fragliche Sicherheit zu stellen, muss jedoch nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dessen materielle Lage unter Berücksichtigung u. a. der Besonderheiten des Konzerns beurteilt werden, dem es über seine Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar angehört (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. März 1995, Transacciones Marítimas u. a./Kommission, C-12/95 P, Slg. 1995, I-467, Randnr. 12, sowie des Präsidenten des Gerichts Romana Tabacchi/Kommission, , Randnr. 111, und vom 11. Oktober 2007, MB Immobilien Verwaltungs-GmbH/Kommission, T-120/07 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 05.08.2003 - T-79/03

    IRO / Kommission

  • EuG, 23.12.2008 - T-468/08

    Tisza Erőmű / Kommission

  • EuGH, 14.12.1999 - C-335/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuG, 15.11.2001 - T-151/01

    Duales System Deutschland / Kommission

  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

  • EuGH, 25.07.2000 - C-377/98

    Niederlande / Parlament und Rat

  • EuGH, 03.04.2007 - C-459/06

    Vischim / Kommission

  • EuGH, 12.10.2000 - C-278/00

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 07.05.2002 - T-306/01

    Yusuf und Al Barakaat International Foundation / Rat und Kommission

  • EuG, 19.12.2001 - T-195/01

    Government of Gibraltar / Kommission

  • EuG, 15.01.2001 - T-236/00

    Stauner u.a. / Parlament und Kommission

  • EuG, 10.03.1995 - T-395/94

    Atlantic Container Line AB und andere gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 23.05.2005 - T-85/05

    Dimos Ano Liosion u.a. / Kommission

  • EuGH, 16.02.2017 - C-94/15

    Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen / Kommission - Rechtsmittel -

    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen KG (im Folgenden: Tudapetrol) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Dezember 2014, Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen/Kommission (T-550/08, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:1079), mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K (2008) 5476 endg.

    Mit Beschluss vom 30. Juni 2009, Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen/Kommission (T-550/08 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:231), wies der Präsident des Gerichts diesen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurück.

  • EuG, 21.06.2011 - T-209/11

    MB System / Kommission

    Zwar kann dieser Text in einzelnen Punkten durch eine Bezugnahme auf bestimmte Passagen beigefügter Schriftstücke untermauert und vervollständigt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke nicht das Fehlen der wesentlichen Elemente in der Antragsschrift ausgleichen Daher kann ein Eilantrag grundsätzlich nicht rechtswirksam durch einen späteren Schriftsatz mit dem Ziel ergänzt werden, ursprüngliche Antragslücken zu schließen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 2009, Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen/Kommission, T-550/08 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
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