Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 6 - Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe (§§ 226 - 231) |
Rechtsprechung zu § 227 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 227 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, Wegnahme des Kindes in der Wohnung des Vaters, 19.11.99 (NJW 2000, 943)
Art. 13 II GG, Anforderungen an die Bestimmtheit einer richterlichen Durchsuchungsanordnung (hier: einstweilige Anordnung zu unbestimmt, da nicht einmal deutlich wurde, daß der Richter an die Möglichkeit einer Wohnungsdurchsuchung dachte);
Art. 13 II GG, zur Frage, ob eine Durchsuchungsanordnung in § 33 II FGG eine ausreichende gesetzliche Grundlage haben kann (offengelassen);
§ 227 II BGB, zur Frage des Rechtmäßigkeitsmaßstabs bei Widerstand gegen rechtswidrige behördliche Handlungen (vgl. die Rspr. zu § 113 StGB) (offengelassen)
- RG, wildernder Hund, 17.6.1901 (RGSt 32, 295)
Literatur im Internet zu § 227 BGB
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 227 BGB:
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 2 II a) (Recht auf Leben)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Notwehr und Notstand
- § 32 (Notwehr)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Stehendes Gewerbe
- Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 34a V (Bewachungsgewerbe)
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