Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 4 - Schenkung (§§ 516 - 534)   
§ 517
Unterlassen eines Vermögenserwerbs

Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlässt oder auf ein angefallenes, noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt.

Rechtsprechung zu § 517 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Wohnrecht für ehemalige Haushälterin, 11.12.81 (BGHZ 82, 354)
    § 598 BGB, §§ 516, 517 BGB, vertraglich eingeräumte unentgeltliche lebenslange Gebrauchsüberlassung einer Wohnung ist Leihe, nicht (formbedürftige) Schenkung

Literatur im Internet zu § 517 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 517 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
            § 1942 (Anfall und Ausschlagung der Erbschaft)
        Testament
          Vermächtnis
            § 2180 (Annahme und Ausschlagung)

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