(1) Die Zivilprozeßordnung findet auf alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung, welche vor die ordentlichen Gerichte gehören.
(2) Insoweit die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für welche besondere Gerichte zugelassen sind, durch die Landesgesetzgebung den ordentlichen Gerichten übertragen wird, kann dieselbe ein abweichendes Verfahren gestatten.
Rechtsprechung zu § 3 EGZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 3 EGZPO im Volltext bei

- BGH, "Der Meinungsstreit um Bamfolin", 31.3.65 (VersR 1965, 595)
§ 11 IV PresseG, landesrechtlicher Ausschluß des Nachverfahrens ist kein Verstoß gegen Art. 74 I Nr. 1 GG, § 3 EGZPO, keine Revision gem. § 545 II ZPO <Fassung bis 31.12.01>
Literatur im Internet zu § 3 EGZPO
Querverweise
Auf § 3 EGZPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 3 EGZPO:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Gerichtsbarkeit
- § 13
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 III (zu § 3 II)
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