vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 3

(1) Die Zivilprozeßordnung findet auf alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung, welche vor die ordentlichen Gerichte gehören.

(2) Insoweit die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für welche besondere Gerichte zugelassen sind, durch die Landesgesetzgebung den ordentlichen Gerichten übertragen wird, kann dieselbe ein abweichendes Verfahren gestatten.

Rechtsprechung zu § 3 EGZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, "Der Meinungsstreit um Bamfolin", 31.3.65 (VersR 1965, 595)
    § 11 IV PresseG, landesrechtlicher Ausschluß des Nachverfahrens ist kein Verstoß gegen Art. 74 I Nr. 1 GG, § 3 EGZPO, keine Revision gem. § 545 II ZPO <Fassung bis 31.12.01>

Literatur im Internet zu § 3 EGZPO

Querverweise

Auf § 3 EGZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 3 EGZPO:

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