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§ 28

(1) Das Mahnverfahren findet nicht statt für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag, für den das Verbraucherkreditgesetz gilt, wenn der nach dem Verbraucherkreditgesetz anzugebende effektive oder anfängliche effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt.

(2) § 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung findet auf Verträge, für die das Verbraucherkreditgesetz gilt, mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Angabe des nach den §§ 492, 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses die Angabe des nach dem Verbraucherkreditgesetz anzugebenden effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses tritt.

Hinweis der Redaktion zu Absatz 1:

Entgegen dem Gesetzeswortlaut ist zu beachten, daß es bei Vertragsabschlüssen unter der Geltung des zum 1.1.2002 außer Kraft getretenen Verbraucherkreditgesetzes einen "Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" nicht gab. Vielmehr war maßgeblich der Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242).

Fassung aufgrund der Verordnung zur Ersetzung von Zinssätzen vom 05.04.2002 (BGBl. I S. 1250), in Kraft getreten am 12.04.2002.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
12.04.2002Verordnung zur Ersetzung von Zinssätzen05.04.2002BGBl. I S. 1250
30.11.2001Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts26.11.2001BGBl. I S. 3138
§ 1(weggefallen) § 2(weggefallen) § 3 § 4 § 5- § 6 (gegenstandslos) § 7 § 8(aufgehoben) § 9 § 10(gegenstandslos) § 11(weggefallen) § 12 § 13(weggefallen) § 14 § 15 § 15a § 16(weggefallen) § 17(weggefallen) § 18(gegenstandslos) § 19 § 20Übergangs-
vorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen
§ 21Übergangs-
vorschriften zum Siebten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen
§ 22Überleitungsvorschriften zum Zweiten Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2. Zwangsvollstreckungsnovelle) § 23Schutz von Hochwasser-
Soforthilfen vor Pfändungen auf Pfändungsschutz-
konten
§ 24 § 24a(weggefallen) § 25(weggefallen) § 26 § 27 § 28  § 29 § 30 § 31 § 32Überleitungs-
vorschriften zum Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege
§ 33Überleitungsvorschriften zum Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz § 34Überleitungs-
vorschriften zum Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren
§ 35 § 36 § 37Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz § 37aÜbergangsbestimmung zur Prozesskostenhilfe § 38Informationspflicht aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes § 38a § 39 § 40Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts § 41Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Sachverständigen-
rechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichts-
gesetzes, der Verwaltungsgerichts-
ordnung, der Finanzgerichts-
ordnung und des Gerichtskosten-
gesetzes
§ 42Informations-
pflichten aus Anlass des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justiz-
beitreibungsordnung
§ 43(weggefallen) § 44Vorrang- und Beschleunigungsgebot § 45Übergangsvorschrift zum Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz § 46Übergangsvorschrift zum Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
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