Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
| III. Betreuungssachen (§§ 65 - 69o) |
(1) Für Verrichtungen, die die Betreuung betreffen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Betroffene zu der Zeit, zu der das Gericht mit der Angelegenheit befaßt wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hat der Betroffene im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist ein solcher nicht feststellbar, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt.
(3) Ist der Betroffene Deutscher und ergibt sich die Zuständigkeit weder aus Absatz 1 noch aus Absatz 2, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig.
(4) Ist für den Betroffenen bereits ein Betreuer bestellt, so ist das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, auch für weitere die Betreuung betreffende Verrichtungen zuständig.
(5) 1Für vorläufige Maßregeln nach Artikel 24 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie Maßregeln nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und einstweilige Anordnungen nach § 69f ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt. 2Das Gericht soll von den angeordneten Maßregeln dem nach den Absätzen 1, 3 und 4 zuständigen Gericht Mitteilung machen.
(6) Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht in Betreuungssachen tätig sein.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts (Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz - 2. BtÄndG) vom 21.04.2005
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2005 | Zweites Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts (Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz - 2. BtÄndG) | 21.04.2005 |
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Rechtsprechung zu § 65 FGG
160 Entscheidungen zu § 65 FGG in unserer Datenbank:
- OLG München, 13.12.2006 - 33 AR 14/06
Gewöhnlicher Aufenthalt des Betreuten bei zwangsweiser Unterbringung
- OLG Hamm, 12.10.2006 - 15 Sbd 13/06
Keine Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 65 Abs. 1 FGG durch ...
- OLG München, 17.07.2007 - 33 AR 7/07
Zuständigkeit des örtlich unzuständigen Vormundschaftsgericht nach endgültiger ...
- KG, 21.03.1995 - 1 W 3960/92
Bestellung; Betreuer; Vorschlag; Vormundschaftsgericht; Betreuungsverfahren
- BayObLG, 21.05.1992 - 3Z AR 27/92
Abgabe einer Betreuungssache an ein anderes Gericht
- LG Kassel, 10.02.2006 - 3 T 67/06
Berufsbetreuervergütung: Vergütungssatz bei vorübergehendem Aufenthalt des ...
- OLG Oldenburg, 25.09.1992 - 5 AR 20/92
Pflegschaft, Übergangsbestimmung, Abgabe, Zuständigkeit, Übernahme, Betreuung, ...
- OLG Bremen, 10.12.1992 - III AR 16/92
Örtliche Zuständigkeit in einer Betreuungssache nach der Neuregelung der ...
- OLG Frankfurt, 02.04.2009 - 20 W 104/09
Betreuungsverfahren: Örtlich zuständiges Gericht für die Nachholung der Anhörung ...
- OLG Stuttgart, 26.09.1996 - 8 AR 44/96
Klinikaufenthalt - wo ist der gewöhnliche Aufenthaltsort?
§ 65 FGG in Nachschlagewerken
- § 65 FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz
Ausländer
Betreuungsgericht
Betreuungsgerichtshilfe
Betreuungsgesetz
Betreuungsverfahren
Betreuungsvoraussetzung
Grundrechte
Kontrollbetreuer
Selbstbestimmung
VBVG-Rechtsprechung
Vormundschaftsgerichtshilfe
Wunscherfüllung
Querverweise
Auf § 65 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- IV. Unterbringungssachen
- § 70