Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 3 - Verfahren in Kindschaftssachen (§§ 151 - 168g) |
(1) 1Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. 2Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
(2) 1In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zu beteiligen. 2Im Übrigen ist das Jugendamt auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen.
(3) 1In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ist das Jugendamt von Terminen zu benachrichtigen und ihm sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen. 2Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2013 | Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften | 05.12.2012 |
beschwerde § 156Hinwirken auf Einvernehmen § 157Erörterung der Kindeswohl-
gefährdung; einstweilige Anordnung § 158Bestellung des Verfahrensbeistands § 158aEignung des Verfahrensbeistands § 158bAufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands § 158cVergütung; Kosten § 159Persönliche Anhörung des Kindes § 160Anhörung der Eltern § 161Mitwirkung der Pflegeperson § 162Mitwirkung des Jugendamts § 163Sachverständigen-
gutachten § 163aAusschluss der Vernehmung des Kindes § 164Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind § 165Vermittlungsverfahren § 166Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen § 167Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen § 167aBesondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 167bGenehmigungs-
verfahren nach § 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Verordnungs-
ermächtigung § 168Auswahl des Vormunds § 168aInhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse § 168bBestellungsurkunde § 168cAnhörung in wichtigen Angelegenheiten § 168dVerfahren zur Festsetzung von Zahlungen § 168eBeendigung der Vormundschaft § 168fPflegschaft für Minderjährige § 168gMitteilungspflichten des Standesamts
Rechtsprechung zu § 162 FamFG
147 Entscheidungen zu § 162 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 26.03.2021 - 6 UF 46/21
Das Jugendamt, welches das Kind in Obhut genommen hat, ist gegen eine ...
- OLG Frankfurt, 08.09.2020 - 2 WF 128/20
Notwendige Beauftragung eines Rechtsanwalts durch Jugendamt im ...
- KG, 08.11.2023 - 16 UF 105/23
- OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 5 WF 107/20 Corona
Kein Ordnungsgeld gegen das Jugendamt bei Aussetzung der Umgangsbegleitung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.06.2021 - XII ZB 513/20
BGB § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4; FamFG § 89 a) Gegen einen mitwirkungsbereiten ...
- BGH, 09.06.2021 - XII ZB 513/20
- LAG Köln, 07.09.2023 - 6 Sa 640/21
Eingruppierung; Sozialarbeiter; Arbeitsvorgang; Entgeltgruppe S 14 TVöD ; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2021 - 12 A 1403/18
Fortsetzungsfeststellungsklage einer alleinerziehenden und sorgeberechtigten ...
- BGH, 28.09.2016 - XII ZB 251/16
Kostenentscheidung im Umgangsverfahren: Beteiligtenstellung des Jugendamts; ...
- OLG Saarbrücken, 11.07.2018 - 9 WF 117/17
Verfahren über die Aufhebung einer Einzelvormundschaft: Beschwerdeberechtigung ...
§ 162 FamFG in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 162 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
- § 50 (Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten)