Handelsgesetzbuch
| 2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 236) |
| 1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160) |
| 2. Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander (§§ 109 - 122) |
(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatze verpflichtet.
(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.
Rechtsprechung zu § 110 HGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 110 HGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 110 HGB bei ibr-online
- BGH, Vollstreckungsbescheid gegen Kommanditisten, 22.12.87 (BGHZ 103, 44)
§ 826 BGB, Fallgruppen der sittenwidrigen Titelerschleichung/-ausnutzung, § 110 HGB
- BGH, Rückständige Gewerbesteuer, 2.7.62 (BGHZ 37, 299)
§ 110 HGB, subsidiäre Haftung der Mitgesellschafter, Haftung pro rata
Literatur im Internet zu § 110 HGB
Querverweise
Auf § 110 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- HGB
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander
- § 109
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 6 (Rechtsverhältnis der Partner untereinander)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 271 (Leistungszeit) (zu § 110 II)
Rechtsberatung
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