Handelsgesetzbuch
| 2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 236) |
| 1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160) |
| 2. Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander (§§ 109 - 122) |
(1) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt.
(2) Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluß sämtlicher Gesellschafter erforderlich.
(3) Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.
Rechtsprechung zu § 116 HGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 116 HGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 116 HGB
Querverweise
Auf § 116 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 6 (Rechtsverhältnis der Partner untereinander)
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